[3] Dagegen richten sich die von ***** G***** aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO und von ***** I***** aus Z 4, 5, „9“ und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden. [3] Dagegen richten sich die von ***** G***** aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und von ***** I***** aus Ziffer 4, 5,, „9“ und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.
[4] Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ***** G*****:
[5] Die Feststellungen zur objektiven Tatseite des Schuldspruchs A und B leitete das Erstgericht aus den für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen ***** K***** ab (US 15 und 19). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden. [5] Die Feststellungen zur objektiven Tatseite des Schuldspruchs A und B leitete das Erstgericht aus den für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen ***** K***** ab (US 15 und 19). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.
[6] Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Glaubwürdigkeitsbeurteilung (vgl dazu RIS-Justiz RS0119422) behauptet die Mängelrüge (Z 5), weil sich das Erstgericht mit Divergenzen in den Aussagen des Zeugen ***** K***** nicht auseinandergesetzt habe. Durch das Hervorheben von Details eines Amtsvermerks vom 30. Oktober 2020 (ON 2 S 69 f) bezieht sie sich aber gerade nicht auf eine Aussage des genannten Zeugen. Auf die von der Beschwerde insoweit angesprochenen Wertungen und Mutmaßungen der Berichtsverfasserin hatte das Gericht bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussage des ***** K***** nicht einzugehen (vgl RIS-Justiz RS0097540). [6] Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Glaubwürdigkeitsbeurteilung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119422) behauptet die Mängelrüge (Ziffer 5,), weil sich das Erstgericht mit Divergenzen in den Aussagen des Zeugen ***** K***** nicht auseinandergesetzt habe. Durch das Hervorheben von Details eines Amtsvermerks vom 30. Oktober 2020 (ON 2 S 69 f) bezieht sie sich aber gerade nicht auf eine Aussage des genannten Zeugen. Auf die von der Beschwerde insoweit angesprochenen Wertungen und Mutmaßungen der Berichtsverfasserin hatte das Gericht bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussage des ***** K***** nicht einzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0097540).
[7] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Verbrechens des Raubes (Schuldspruch B) begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 19 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882).
[8] Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ***** I*****:
[9] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 48 S 35) des Antrags auf „direkte Inaugenscheinnahme der Geldscheine zum Beweis dafür, dass man schon beim Angreifen erkennt, dass es kein echtes Geld ist (ON 48 S 35)“, keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Weshalb die begehrte Beweisaufnahme – entgegen dem diesbezüglichen Gutachten der Nationalbank (ON 31 S 149 f iVm ON 48 S 37) – das behauptete Beweisergebnis erwarten lasse, ließ der Antrag nämlich offen (siehe aber RIS-Justiz RS0118444). [9] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 48 S 35) des Antrags auf „direkte Inaugenscheinnahme der Geldscheine zum Beweis dafür, dass man schon beim Angreifen erkennt, dass es kein echtes Geld ist (ON 48 S 35)“, keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Weshalb die begehrte Beweisaufnahme – entgegen dem diesbezüglichen Gutachten der Nationalbank (ON 31 S 149 f in Verbindung mit ON 48 S 37) – das behauptete Beweisergebnis erwarten lasse, ließ der Antrag nämlich offen (siehe aber RIS-Justiz RS0118444).
[10] Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) mit inhaltsgleichem Vorbringen wie jene des Mitangeklagten gegen den Schuldspruch B wendet, ist sie auf das dazu Dargelegte zu verweisen. [10] Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit inhaltsgleichem Vorbringen wie jene des Mitangeklagten gegen den Schuldspruch B wendet, ist sie auf das dazu Dargelegte zu verweisen.
[11] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 19, gemeinsames Auftreten mit ***** G***** am Tatort als dieser die bevorstehende Raubtat ankündigte, Durchsuchung des Rucksacks, der Kleidungsstücke und der Geldbörse des ***** K*****, während der Mitangeklagte gleichzeitig Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegenüber ***** K***** ausstieß und diesem Ohrfeigen versetzte) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882). [11] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 19, gemeinsames Auftreten mit ***** G***** am Tatort als dieser die bevorstehende Raubtat ankündigte, Durchsuchung des Rucksacks, der Kleidungsstücke und der Geldbörse des ***** K*****, während der Mitangeklagte gleichzeitig Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegenüber ***** K***** ausstieß und diesem Ohrfeigen versetzte) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882).
[12] Der Vorwurf fehlender Begründung der Feststellungen zur „von vornherein einkalkulierten Verabredung des Einsatzes von Gewalt als Tatmittel“ betrifft angesichts der zusammenfassend dargelegten Konstatierungen des Erstgerichts zum Tathergang (US 11 f) sowie jener zur subjektiven Tatseite (US 13) keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt (dazu eingehend mwN Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26). [12] Der Vorwurf fehlender Begründung der Feststellungen zur „von vornherein einkalkulierten Verabredung des Einsatzes von Gewalt als Tatmittel“ betrifft angesichts der zusammenfassend dargelegten Konstatierungen des Erstgerichts zum Tathergang (US 11 f) sowie jener zur subjektiven Tatseite (US 13) keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt (dazu eingehend mwN Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26).
[13] Der Nichtigkeitsgrund der „Z 9“ wird nur nominell herangezogen.
[14] Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) eine Unterstellung des zum Schuldspruch B festgestellten Sachverhalts unter § 127 StGB oder unter § 131 StGB anstrebt, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Gesamtheit der Konstatierungen entwickelt (siehe erneut US 11 f und 13), verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [14] Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine Unterstellung des zum Schuldspruch B festgestellten Sachverhalts unter Paragraph 127, StGB oder unter Paragraph 131, StGB anstrebt, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Gesamtheit der Konstatierungen entwickelt (siehe erneut US 11 f und 13), verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[15] Unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei hinzugefügt: Muss – wie hier festgestellt – das durch Gewalt oder Drohungen in Schach gehaltene Opfer die Wegnahme des im örtlichen Nahbereich abgelegten Tatobjekts dulden, liegt eine im Sinn des § 142 Abs 1 StGB tatbestandsmäßige Wegnahme vor (Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 40 f mwN). [15] Unter dem Aspekt des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei hinzugefügt: Muss – wie hier festgestellt – das durch Gewalt oder Drohungen in Schach gehaltene Opfer die Wegnahme des im örtlichen Nahbereich abgelegten Tatobjekts dulden, liegt eine im Sinn des Paragraph 142, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßige Wegnahme vor (Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 40 f mwN).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[17] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [17] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[18] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.