Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9
lit a des § 281 Abs 1 StPO macht die Beschwerde insoweit Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend, als das Erstgericht nicht einmal eine Mißhandlungsabsicht des Angeklagten festgestellt habe. Es habe sich nämlich mit der Feststellung begnügt, daß der Angeklagte dem Rudolf B vorsätzlich einen Faustschlag versetzte, und im übrigen aus dem eingetretenen Verletzungserfolg auf ein kräftiges Zuschlagen geschlossen, bei welchem der Täter die schließliche Folge seines Tuns leicht vorhersehen konnte.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht die Beschwerde insoweit Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend, als das Erstgericht nicht einmal eine Mißhandlungsabsicht des Angeklagten festgestellt habe. Es habe sich nämlich mit der Feststellung begnügt, daß der Angeklagte dem Rudolf B vorsätzlich einen Faustschlag versetzte, und im übrigen aus dem eingetretenen Verletzungserfolg auf ein kräftiges Zuschlagen geschlossen, bei welchem der Täter die schließliche Folge seines Tuns leicht vorhersehen konnte.
Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles weiters ausführte (S. 42): 'Aus der Schlagführung allein, die mit entsprechender Stärke geschehen sein mußte, ist eindeutig auf Vorsätzlichkeit zu schließen'. Daß sich diese Feststellung der Vorsätzlichkeit auf die Herbeiführung einer Verletzung bezieht, ergibt sich klar daraus, daß die Vorsätzlichkeit der Schlagführung an sich vom Erstgericht schon vorher (S. 41) festgestellt worden war, und es unerfindlich bleiben müßte, warum diese Feststellung nun wiederholt werden sollte;
im übrigen läßt aber auch die nachfolgende (S. 42) ausdrückliche Bezugnahme auf die Stärke der Schlagführung erkennen, daß sich die daraus abgeleitete Vorsätzlichkeit auf einen Verletzungserfolg bezieht. Damit nahm das Schöffengericht aber nicht etwa bloß ein Handeln des Angeklagten in Mißhandlungsabsicht im Sinn des § 83 Abs 2 StGB an - welches im übrigen eine rechtlich gleichwertige Begehungsweise zum vorsätzlichen Handeln im Sinn des Abs 1 dieser Gesetzesstelle darstellen würde - , sondern ein Tätigwerden mit Verletzungsvorsatz im Sinn der von ihm herangezogenen Gesetzesstelle des § 83 Abs 1 StGB Mit der weiteren Konstatierung der leichten Vorhersehbarkeit eines s c h w e r e n Verletzungserfolges stellte das Erstgericht sodann ein für die Zurechnung der Tat als schwere Körperverletzung nach dem § 84 Abs 1 StGB im Sinn des § 7 Abs 2 StGB zumindest fahrlässiges Handeln des Angeklagten in bezug auf diesen Erfolg im besonderen fest. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers traf das Erstgericht daher auch zur subjektiven Tatseite alle Feststellungen, welche erforderlich waren, um das inkriminierte Verhalten rechtsrichtig als Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB beurteilen zu können.im übrigen läßt aber auch die nachfolgende (S. 42) ausdrückliche Bezugnahme auf die Stärke der Schlagführung erkennen, daß sich die daraus abgeleitete Vorsätzlichkeit auf einen Verletzungserfolg bezieht. Damit nahm das Schöffengericht aber nicht etwa bloß ein Handeln des Angeklagten in Mißhandlungsabsicht im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB an - welches im übrigen eine rechtlich gleichwertige Begehungsweise zum vorsätzlichen Handeln im Sinn des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle darstellen würde - , sondern ein Tätigwerden mit Verletzungsvorsatz im Sinn der von ihm herangezogenen Gesetzesstelle des Paragraph 83, Absatz eins, StGB Mit der weiteren Konstatierung der leichten Vorhersehbarkeit eines s c h w e r e n Verletzungserfolges stellte das Erstgericht sodann ein für die Zurechnung der Tat als schwere Körperverletzung nach dem Paragraph 84, Absatz eins, StGB im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, StGB zumindest fahrlässiges Handeln des Angeklagten in bezug auf diesen Erfolg im besonderen fest. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers traf das Erstgericht daher auch zur subjektiven Tatseite alle Feststellungen, welche erforderlich waren, um das inkriminierte Verhalten rechtsrichtig als Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB beurteilen zu können.
Die Beschwerde ist aber auch nicht im Recht, wenn sie unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10Die Beschwerde ist aber auch nicht im Recht, wenn sie unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10
des § 281 Abs 1 StPO vermeint, die vom Schöffengericht festgestellte Verletzung des Rudolf B sei nicht als an sich schwer im Sinn des § 84 Abs 1 StGB zu werten.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermeint, die vom Schöffengericht festgestellte Verletzung des Rudolf B sei nicht als an sich schwer im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu werten.
Gestützt auf das eingeholte und in der Hauptverhandlung verlesene gerichtsärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. Rudolf C (ON. 4 in Verbindung mit S. 36 d.A.) gelangte das Erstgericht zur Feststellung, daß Rudolf B durch den Schlag des Angeklagten eine Zertrümmerung des knöchernen Nasenbeines mit Verschiebung der Bruchstücke erlitt, wobei diese Verschiebung reponiert werden mußte. Diese Verletzung qualifizierte der Sachverständige vom medizinischen Standpunkt aus als schwere. Ausgehend hievon beurteilte das Erstgericht aber - der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. 11 0s 77/75 = ÖJZ-LSK 1975/215) folgend - die Verletzung zutreffend als 'an sich schwer' im Rechtssinn des § 84 Abs 1 StGB : Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf oberstgerichtliche Entscheidungen verweist, welche im Bruch kleinerer Knochen von geringer Bedeutung keine schwere Verletzung erblickten, so geht sie schon deshalb am Kern der Sache vorbei, weil es sich dort um Brüche von unbedeutenden Knochen anderer Körperteile handelte, hier aber der komplizierte Bruch eines für das äußere Erscheinungsbild eines Menschen wie auch für seine Atmungsfunktion besonders wichtigen Knochens in Rede steht.Gestützt auf das eingeholte und in der Hauptverhandlung verlesene gerichtsärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. Rudolf C (ON. 4 in Verbindung mit S. 36 d.A.) gelangte das Erstgericht zur Feststellung, daß Rudolf B durch den Schlag des Angeklagten eine Zertrümmerung des knöchernen Nasenbeines mit Verschiebung der Bruchstücke erlitt, wobei diese Verschiebung reponiert werden mußte. Diese Verletzung qualifizierte der Sachverständige vom medizinischen Standpunkt aus als schwere. Ausgehend hievon beurteilte das Erstgericht aber - der Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche 11 0s 77/75 = ÖJZ-LSK 1975/215) folgend - die Verletzung zutreffend als 'an sich schwer' im Rechtssinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB : Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf oberstgerichtliche Entscheidungen verweist, welche im Bruch kleinerer Knochen von geringer Bedeutung keine schwere Verletzung erblickten, so geht sie schon deshalb am Kern der Sache vorbei, weil es sich dort um Brüche von unbedeutenden Knochen anderer Körperteile handelte, hier aber der komplizierte Bruch eines für das äußere Erscheinungsbild eines Menschen wie auch für seine Atmungsfunktion besonders wichtigen Knochens in Rede steht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich daher zur Gänze als unbegründet und war demnach zu verwerfen. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Strafsatz des § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die gleichartigen Vorstrafen (Gewalttätigkeitsdelikte), als mildernd das volle Geständnis des Angeklagten vor Beamten der Strafvollzugsanstalt Garsten, den Umstand, daß sich die Tat im Milieu der Strafvollzugsanstalt ereignete und daß der Grad der Verletzung gerade noch als schwer zu bezeichnen ist.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich daher zur Gänze als unbegründet und war demnach zu verwerfen. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Strafsatz des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die gleichartigen Vorstrafen (Gewalttätigkeitsdelikte), als mildernd das volle Geständnis des Angeklagten vor Beamten der Strafvollzugsanstalt Garsten, den Umstand, daß sich die Tat im Milieu der Strafvollzugsanstalt ereignete und daß der Grad der Verletzung gerade noch als schwer zu bezeichnen ist.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Abgesehen davon, daß die Tatbegehung in einer Vollzugsanstalt keinen Milderungsgrund abgibt, wurden die Strafzumessungsgründe vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und festgestellt. In sorgfältiger Prüfung und Wägung der gegebenen Strafzumessungsumstände erweist sich die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe als schuldangemessen, zumal der Angeklagte einschlägige Vorstrafen, und zwar wegen schwerer Körperverletzung und Mordes aufweist. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher allein schon aus spezialpräventiver Sicht nicht in Betracht. Die vom Erstgericht verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschuldensgrad des Berufungswerbers; der Berufung war darum nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.