Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO wird eine Verletzung des § 120 StPO gerügt, weil erhebliche Einwendungen gegen den Sachverständigen Dkfm.F*** erhoben worden seien (XII S. 251). Damit behauptet der Beschwerdeführer aber keinen Verstoß gegen den ersten Satz des § 120 StPO. Nur in diesem ist nämlich eine Nichtigkeitsdrohung enthalten; die Vorschriften des zweiten Satzes hingegen, auf welche die Beschwerdeausführungen inhaltlich Bezug nehmen, stehen hingegen unter keiner Nichtigkeitssanktion (EvBl. 1982/136, 1988/28).Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO wird eine Verletzung des Paragraph 120, StPO gerügt, weil erhebliche Einwendungen gegen den Sachverständigen Dkfm.F*** erhoben worden seien (römisch zwölf S. 251). Damit behauptet der Beschwerdeführer aber keinen Verstoß gegen den ersten Satz des Paragraph 120, StPO. Nur in diesem ist nämlich eine Nichtigkeitsdrohung enthalten; die Vorschriften des zweiten Satzes hingegen, auf welche die Beschwerdeausführungen inhaltlich Bezug nehmen, stehen hingegen unter keiner Nichtigkeitssanktion (EvBl. 1982/136, 1988/28).
Soweit nochmals unter Z. 4 auf die in der Hauptverhandlung am 3. Februar 1989 beantragte Beiziehung eines anderen Sachverständigen, weil Dkfm.F*** wegen "Befangenheit" abgelehnt werde, zurückgekommen wird (XII S. 251), ist dem durch die sofortige Betrauung des Sachverständigen Dkfm.Bruno B*** (7.Februar 1989, AV.-Bogen S. 3 nnn verso), der sein Gutachten umgehend am 21.Februar 1989 schriftlich erstattet (ON. 470) und dann am Schluß der Hauptverhandlung am 22.Februar 1989 vorgetragen hat (XII S. 371), ohnehin entsprochen worden.Soweit nochmals unter Ziffer 4, auf die in der Hauptverhandlung am 3. Februar 1989 beantragte Beiziehung eines anderen Sachverständigen, weil Dkfm.F*** wegen "Befangenheit" abgelehnt werde, zurückgekommen wird (römisch zwölf S. 251), ist dem durch die sofortige Betrauung des Sachverständigen Dkfm.Bruno B*** (7.Februar 1989, AV.-Bogen S. 3 nnn verso), der sein Gutachten umgehend am 21.Februar 1989 schriftlich erstattet (ON. 470) und dann am Schluß der Hauptverhandlung am 22.Februar 1989 vorgetragen hat (römisch zwölf S. 371), ohnehin entsprochen worden.
Der Antrag auf Anfrage an alle (österreichischen) Zentralstellen der Banken, ob ein Konto G*** oder "CAR art C***" besteht (XII S. 38 und 388), den die Beschwerde auf die Banken Wiens und ein Konto von G*** einschränkt, verfiel hingegen als bloßer Erkundungsbeweis zu Recht der Abweisung (XIV S. 4, 130). Im übrigen muß ein entwaiges Vermögen des geständigen Angeklagten G*** gar nicht unter seinem eigenen Namen angelegt worden sein und würde ein bestehendes Bankguthaben lediglich den Betrugsschwerpunkt von der Zahlungsunfähigkeit auf den Zahlungsunwillen verlagern. Beides reicht zur Tatbestandsverwirklichung aus, weshalb die Rüge keine entscheidende Tatsache betrifft.Der Antrag auf Anfrage an alle (österreichischen) Zentralstellen der Banken, ob ein Konto G*** oder "CAR art C***" besteht (römisch zwölf S. 38 und 388), den die Beschwerde auf die Banken Wiens und ein Konto von G*** einschränkt, verfiel hingegen als bloßer Erkundungsbeweis zu Recht der Abweisung (römisch vierzehn S. 4, 130). Im übrigen muß ein entwaiges Vermögen des geständigen Angeklagten G*** gar nicht unter seinem eigenen Namen angelegt worden sein und würde ein bestehendes Bankguthaben lediglich den Betrugsschwerpunkt von der Zahlungsunfähigkeit auf den Zahlungsunwillen verlagern. Beides reicht zur Tatbestandsverwirklichung aus, weshalb die Rüge keine entscheidende Tatsache betrifft.
Die übrigen, ausdrücklich zur Verfahrensrüge (Z. 4) erstatteten Ausführungen betreffen weder einen Antrag noch einen Widerspruch des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung, sondern bekämpfen Feststellungen in dem nach Verhandlungsschluß (§ 257 StPO) gefällten Urteil. Soweit dabei auf die unterbliebene Vorlage von Kopien und Ausdrucken verwiesen wird, durften solche beweismäßig gar nicht verwertet werden (§ 258 Abs. 1 StPO) und steht ihrer Verwertung im Rechtsmittel schon das Neuerungsverbot entgegen.Die übrigen, ausdrücklich zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erstatteten Ausführungen betreffen weder einen Antrag noch einen Widerspruch des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung, sondern bekämpfen Feststellungen in dem nach Verhandlungsschluß (Paragraph 257, StPO) gefällten Urteil. Soweit dabei auf die unterbliebene Vorlage von Kopien und Ausdrucken verwiesen wird, durften solche beweismäßig gar nicht verwertet werden (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) und steht ihrer Verwertung im Rechtsmittel schon das Neuerungsverbot entgegen.
Die im Urteil erwähnte "Vertröstung" des betrogenen Autokäufers Adolf F*** durch den Angeklagten L*** (XIV S. 54 f. und 112), findet in der Zeugenaussage des Genannten durchaus ihre Deckung (XII S. 93). Im übrigen hielt sich, den Urteilskonstatierungen folgend, L*** bei diesen Betrügereien (AA A II 1 a bis o) im Hintergrund und war damit für die meisten Autokäufer keine erkennbare Bezugsperson. Die (Beitrags-)Täterschaft L*** an diesem Betrugskomplex wurde aber formell einwandfrei und im übrigen teilweise ganz anders, als in der Beschwerde ausgeführt, begründet (XIV S. 52 f. und 110 ff.). Die Verwendung der von G*** als unmittelbarem Täter kassierten Autoanzahlungen stützt sich nicht einzig - wie die Beschwerde vermeint - auf die Ausführungen des Sachverständigen Dkfm.F***, sondern vor allem auf die für glaubwürdig befundene Darstellung des G*** selbst und auf das Gutachten des Dkfm.B***, dem die Beschwerde nichts Konkretes entgegenhalten kann (XIV S. 115 f.). Die weiteren Beschwerdeausführungen, welche abermals mit angeblich hohen Gewinnen des Angeklagten L*** aus dessen Antiquitätengeschäften argumentieren, negieren einerseits teils die zugrundegelegten anderslautenden Beweise (XIV S. 116) und versuchen andererseits, die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse ins Gegenteil zu verkehren, weil diese nicht zwingend seien. Damit wird aber kein formeller Begründungsmangel des Urteils (Z. 5) geltend gemacht. Verfehlt und ohne jegliche Beweisgrundlage ist es auch, die der Anna D*** und drei weiteren Personen mittels eines detailliert beschriebenen "Systems" einer sogenannten "Mitarbeiterbeteiligung" herausgelockten bzw. herauszulocken versuchten Kapitalbeträge (AA A I 1 sowie B I 1 und 2) für die M***-S*** Konzertveranstaltungs- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH (XIV S. 43 ff.) als Hingabe von Risikokapital und derart zu deuten, daß die Geldrückgabe von vornherein "in den Sternen" stand und die M***-S*** von den Kapitalwerbern als "Verlustgesellschaft" zur Erlangung von "Verlustzuweisungen" angesehen wurde. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die tatbestandlich keineswegs allein entscheidende hohe Zinsenzusage von 25 % in Abrede stellt, untergräbt sie das eigene Vorbringen, wonach eine Kapitalhingabe mit einem hohen Risiko grundsätzlich mit hohen Zinsen verbunden ist. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs (Z. 5 a) ergeben sich weder aus den (Vorstraf-)Akten noch aus dem Sachverständigengutachten oder dem protokollierten Verfahrensverlauf. Soweit die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen überwiegend eine Charakterisierung des äußeren Erscheinungsbilds der Angeklagten G*** und L*** enthalten, ist daraus nichts zu gewinnen. Die dem Urteil nachgefolgten Rechtsmittelausführungen (zur Z. 3, 4, 5 und 9 lit. a) befinden sich zwar auch im Akt, als Substrat einer dem Urteil anhaftenden Nichtigkeit scheiden sie aber aus.Die im Urteil erwähnte "Vertröstung" des betrogenen Autokäufers Adolf F*** durch den Angeklagten L*** (römisch vierzehn S. 54 f. und 112), findet in der Zeugenaussage des Genannten durchaus ihre Deckung (römisch zwölf S. 93). Im übrigen hielt sich, den Urteilskonstatierungen folgend, L*** bei diesen Betrügereien (AA A römisch zwei 1 a bis o) im Hintergrund und war damit für die meisten Autokäufer keine erkennbare Bezugsperson. Die (Beitrags-)Täterschaft L*** an diesem Betrugskomplex wurde aber formell einwandfrei und im übrigen teilweise ganz anders, als in der Beschwerde ausgeführt, begründet (römisch vierzehn S. 52 f. und 110 ff.). Die Verwendung der von G*** als unmittelbarem Täter kassierten Autoanzahlungen stützt sich nicht einzig - wie die Beschwerde vermeint - auf die Ausführungen des Sachverständigen Dkfm.F***, sondern vor allem auf die für glaubwürdig befundene Darstellung des G*** selbst und auf das Gutachten des Dkfm.B***, dem die Beschwerde nichts Konkretes entgegenhalten kann (römisch vierzehn S. 115 f.). Die weiteren Beschwerdeausführungen, welche abermals mit angeblich hohen Gewinnen des Angeklagten L*** aus dessen Antiquitätengeschäften argumentieren, negieren einerseits teils die zugrundegelegten anderslautenden Beweise (römisch vierzehn S. 116) und versuchen andererseits, die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse ins Gegenteil zu verkehren, weil diese nicht zwingend seien. Damit wird aber kein formeller Begründungsmangel des Urteils (Ziffer 5,) geltend gemacht. Verfehlt und ohne jegliche Beweisgrundlage ist es auch, die der Anna D*** und drei weiteren Personen mittels eines detailliert beschriebenen "Systems" einer sogenannten "Mitarbeiterbeteiligung" herausgelockten bzw. herauszulocken versuchten Kapitalbeträge (AA A römisch eins 1 sowie B römisch eins 1 und 2) für die M***-S*** Konzertveranstaltungs- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH (römisch vierzehn S. 43 ff.) als Hingabe von Risikokapital und derart zu deuten, daß die Geldrückgabe von vornherein "in den Sternen" stand und die M***-S*** von den Kapitalwerbern als "Verlustgesellschaft" zur Erlangung von "Verlustzuweisungen" angesehen wurde. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die tatbestandlich keineswegs allein entscheidende hohe Zinsenzusage von 25 % in Abrede stellt, untergräbt sie das eigene Vorbringen, wonach eine Kapitalhingabe mit einem hohen Risiko grundsätzlich mit hohen Zinsen verbunden ist. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs (Ziffer 5, a) ergeben sich weder aus den (Vorstraf-)Akten noch aus dem Sachverständigengutachten oder dem protokollierten Verfahrensverlauf. Soweit die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen überwiegend eine Charakterisierung des äußeren Erscheinungsbilds der Angeklagten G*** und L*** enthalten, ist daraus nichts zu gewinnen. Die dem Urteil nachgefolgten Rechtsmittelausführungen (zur Ziffer 3, 4, 5 und 9 Litera a,) befinden sich zwar auch im Akt, als Substrat einer dem Urteil anhaftenden Nichtigkeit scheiden sie aber aus.
Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) deutet die festgestellte Kredithingabe seitens des Zeugen Andreas F*** für die Gründung der Firma M***-S*** Konzertveranstaltungs- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH (AA A II 3; XIV S. 38) urteilsfremd als "reines Spekulationsgeschäft" und negiert hernach den konstatierten Mietzinsverlust des Dr.Gerhard S***-W*** (AA A II 3; XIV S. 41) mit einer "gewagten" Behauptung und mit der tatsachenwidrigen Annahme, daß das von den Angeklagten angemietete Objekt unbrauchbar gewesen sei; überdies hätte der Vermieter die theoretische Möglichkeit einer früheren Kündigung gehabt. Die Beschwerde entfernt sich dabei ebenso prozeßordnungswidrig vom Urteilssachverhalt wie mit ihrer generellen Behauptung, daß der Drittangeklagte entgegen der vom Schöffengericht angenommenen Mitwirkung an den Taten des G*** (zu AA A II, 4 bis 6) nicht beteiligt gewesen sei. Schließlich erörtert die Rechtsrüge noch ein Geschehen, das weder angeklagt war noch zu einer Verurteilung geführt hat und darum nicht erörterungsbedürftig ist.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) deutet die festgestellte Kredithingabe seitens des Zeugen Andreas F*** für die Gründung der Firma M***-S*** Konzertveranstaltungs- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH (AA A römisch zwei 3; römisch vierzehn S. 38) urteilsfremd als "reines Spekulationsgeschäft" und negiert hernach den konstatierten Mietzinsverlust des Dr.Gerhard S***-W*** (AA A römisch zwei 3; römisch vierzehn S. 41) mit einer "gewagten" Behauptung und mit der tatsachenwidrigen Annahme, daß das von den Angeklagten angemietete Objekt unbrauchbar gewesen sei; überdies hätte der Vermieter die theoretische Möglichkeit einer früheren Kündigung gehabt. Die Beschwerde entfernt sich dabei ebenso prozeßordnungswidrig vom Urteilssachverhalt wie mit ihrer generellen Behauptung, daß der Drittangeklagte entgegen der vom Schöffengericht angenommenen Mitwirkung an den Taten des G*** (zu AA A römisch zwei, 4 bis 6) nicht beteiligt gewesen sei. Schließlich erörtert die Rechtsrüge noch ein Geschehen, das weder angeklagt war noch zu einer Verurteilung geführt hat und darum nicht erörterungsbedürftig ist.
Zur Beschwerde des Angeklagten A***-H***:
Die Prüfung der Vermögens- und Einkommenssituation dieses Angeklagten durch Ergänzung des Gutachtens (ersichtlich zu B II 1 und 2) des Dkfm.F*** (XII S. 374 iVm. S. 373, 388) wurde mit umfassender und einleuchtender Begründung vom Erstgericht abgelehnt (XIV S. 131), wogegen die Verfahrensrüge (Z. 4) nichts Entscheidendes vorbringen kann. Außerdem sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Urteil ohnehin im Einklang mit seiner eigenen Verantwortung erörtert worden (XIV S. 85). Die Beschreibung seiner seit der letzten Haftentlassung gegebenen und weitgehend eingestandenen Vermögenslosigkeit bedurfte nicht vieler Worte.Die Prüfung der Vermögens- und Einkommenssituation dieses Angeklagten durch Ergänzung des Gutachtens (ersichtlich zu B römisch zwei 1 und 2) des Dkfm.F*** (römisch zwölf S. 374 in Verbindung mit S. 373, 388) wurde mit umfassender und einleuchtender Begründung vom Erstgericht abgelehnt (römisch vierzehn S. 131), wogegen die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) nichts Entscheidendes vorbringen kann. Außerdem sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Urteil ohnehin im Einklang mit seiner eigenen Verantwortung erörtert worden (römisch vierzehn S. 85). Die Beschreibung seiner seit der letzten Haftentlassung gegebenen und weitgehend eingestandenen Vermögenslosigkeit bedurfte nicht vieler Worte.
Für die Ergänzung des Beweisthemas in der Verfahrensrüge (Z. 4) um die "Schadenshöhe und die Gewerbsmäßigkeit" fehlt die Berechtigung. Im übrigen ergibt sich die beabsichtigte Schadenshöhe betreffend die gegenständlichen Betrugsfakten (B II 1 und 2) aus den vom Angeklagten A***-H*** geforderten, in der Folge aber von den Betroffenen nicht bezahlten Einlagen in die "S***"-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (XIV S. 67 f.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen erreicht A***-H*** die Qualifikation des § 147 Abs. 3 StGB nicht durch die letztzitierten Fakten (insgesamt 45.000 S), sondern schon durch die zuvor angeführten Betrugstaten (AA A I und III).Für die Ergänzung des Beweisthemas in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) um die "Schadenshöhe und die Gewerbsmäßigkeit" fehlt die Berechtigung. Im übrigen ergibt sich die beabsichtigte Schadenshöhe betreffend die gegenständlichen Betrugsfakten (B römisch zwei 1 und 2) aus den vom Angeklagten A***-H*** geforderten, in der Folge aber von den Betroffenen nicht bezahlten Einlagen in die "S***"-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (römisch vierzehn S. 67 f.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen erreicht A***-H*** die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB nicht durch die letztzitierten Fakten (insgesamt 45.000 S), sondern schon durch die zuvor angeführten Betrugstaten (AA A römisch eins und römisch drei).
Die vom Beschwerdeführer geforderten, jedoch im Urteil nicht festgehaltenen Einzelheiten sind unentscheidend: Als Mittäter der Angeklagten G*** und L*** (zu AA A I 1 und 2) verantwortet A***-H*** nicht nur sein eigenes, sondern auch deren betrügerisches Verhalten. Außerdem ist zur Mittäterschaft nicht die Information über das deliktische Vorgehen der Tatgenossen entscheidend, sondern das - im Urteil festgestellte (XIV S. 44) - bewußte und gewollte Zusammenwirken der Komplizen. An D*** wurde niemals ein Darlehen gewährt (siehe AA A I 1 und III 1), weshalb Feststellungen dazu gar nicht vorhanden sein können. Die Täuschungshandlungen gegenüber D*** betrafen auch nicht den Baufortschritt im Lokal Schönbrunnerstraße 175, sondern die Sicherheit und die Verfügbarkeit ihrer Kapitaleinlage. Der Schädigungsvorsatz aller Angeklagten wurde nicht aus der ihnen jeweils zugeflossenen Bereicherung abgeleitet, zumal diese - mit Ausnahme eines einzigen Falls bei A***-H*** (Faktum D*** AA A I 1) - gar nicht feststellbar war (XIV S. 104, 105 oben). Wenn nun der Beschwerdeführer aus seiner bezifferten Bereicherung in diesem einen Fall den Mangel eines darüber hinausgehenden Betrugsvorsatzes ableitet, übergeht er einerseits die umfassend verwertete Beweisgrundlage (XIV S. 85 ff., insbesondere S. 100 f.), andererseits den Umstand, daß beim Betrug nicht notwendig der Täter bereichert werden muß, sondern auch oder nur andere Personen aus der Tat unrechtmäßig Vorteil ziehen können (§ 146 StGB).Die vom Beschwerdeführer geforderten, jedoch im Urteil nicht festgehaltenen Einzelheiten sind unentscheidend: Als Mittäter der Angeklagten G*** und L*** (zu AA A römisch eins 1 und 2) verantwortet A***-H*** nicht nur sein eigenes, sondern auch deren betrügerisches Verhalten. Außerdem ist zur Mittäterschaft nicht die Information über das deliktische Vorgehen der Tatgenossen entscheidend, sondern das - im Urteil festgestellte (römisch vierzehn S. 44) - bewußte und gewollte Zusammenwirken der Komplizen. An D*** wurde niemals ein Darlehen gewährt (siehe AA A römisch eins 1 und römisch drei 1), weshalb Feststellungen dazu gar nicht vorhanden sein können. Die Täuschungshandlungen gegenüber D*** betrafen auch nicht den Baufortschritt im Lokal Schönbrunnerstraße 175, sondern die Sicherheit und die Verfügbarkeit ihrer Kapitaleinlage. Der Schädigungsvorsatz aller Angeklagten wurde nicht aus der ihnen jeweils zugeflossenen Bereicherung abgeleitet, zumal diese - mit Ausnahme eines einzigen Falls bei A***-H*** (Faktum D*** AA A römisch eins 1) - gar nicht feststellbar war (römisch vierzehn S. 104, 105 oben). Wenn nun der Beschwerdeführer aus seiner bezifferten Bereicherung in diesem einen Fall den Mangel eines darüber hinausgehenden Betrugsvorsatzes ableitet, übergeht er einerseits die umfassend verwertete Beweisgrundlage (römisch vierzehn S. 85 ff., insbesondere S. 100 f.), andererseits den Umstand, daß beim Betrug nicht notwendig der Täter bereichert werden muß, sondern auch oder nur andere Personen aus der Tat unrechtmäßig Vorteil ziehen können (Paragraph 146, StGB).
Die Tatzeit der Fakten B***, B*** und S*** (B I 1 und 2) ist teils datumsmäßig genau (B I 1), teils verwechslungsfrei festgestellt (B I 2). Im übrigen haben sich die von den Angeklagten betrügerisch geführten Verhandlungen teilweise über einen längeren Zeitraum erstreckt. Das strafrechtlich relevante Wissen des Angeklagten A***-H*** ist einwandfrei festgestellt (XIV S. 44 bis 47), sein betrügerisches Vorgehen im Zusammenhang mit dem Betrugskomplex M***-S*** Konzertveranstaltungs- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH wurde ohnehin nur bis zum Frühjahr 1986 festgestellt (AA A I 1, B I 1 und 2). Sonach zeigt sein Beschwerdevorbringen, daß er dann (nach 1986) überhaupt keine diesbezügliche Tätigkeit mehr entfaltet habe, keinen Begründungsmangel des Urteils auf.Die Tatzeit der Fakten B***, B*** und S*** (B römisch eins 1 und 2) ist teils datumsmäßig genau (B römisch eins 1), teils verwechslungsfrei festgestellt (B römisch eins 2). Im übrigen haben sich die von den Angeklagten betrügerisch geführten Verhandlungen teilweise über einen längeren Zeitraum erstreckt. Das strafrechtlich relevante Wissen des Angeklagten A***-H*** ist einwandfrei festgestellt (römisch vierzehn S. 44 bis 47), sein betrügerisches Vorgehen im Zusammenhang mit dem Betrugskomplex M***-S*** Konzertveranstaltungs- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH wurde ohnehin nur bis zum Frühjahr 1986 festgestellt (AA A römisch eins 1, B römisch eins 1 und 2). Sonach zeigt sein Beschwerdevorbringen, daß er dann (nach 1986) überhaupt keine diesbezügliche Tätigkeit mehr entfaltet habe, keinen Begründungsmangel des Urteils auf.
Die behördlicherseits festgestellte Eignung des Lokals Schönbrunnerstraße 175 für Tanzvorführungen wurde niemals entsprechend verwirklicht; außerdem wurde die Geldgeberin D*** nicht darüber, sondern über ganz andere Umstände getäuscht (XIV S. 46). Abgesehen davon, daß der Nichtigkeitswerber beim Betrugskomplex M***-S*** nur einer von insgesamt drei Mittätern war und - wie bereits eingangs der Erledigung seiner Beschwerde klargestellt - das strafbare Verhalten aller Komplizen zu verantworten hat, ist sein diesbezügliches Verhalten im Urteil ohnehin genau beschrieben (XIV S. 44 ff.).Die behördlicherseits festgestellte Eignung des Lokals Schönbrunnerstraße 175 für Tanzvorführungen wurde niemals entsprechend verwirklicht; außerdem wurde die Geldgeberin D*** nicht darüber, sondern über ganz andere Umstände getäuscht (römisch vierzehn S. 46). Abgesehen davon, daß der Nichtigkeitswerber beim Betrugskomplex M***-S*** nur einer von insgesamt drei Mittätern war und - wie bereits eingangs der Erledigung seiner Beschwerde klargestellt - das strafbare Verhalten aller Komplizen zu verantworten hat, ist sein diesbezügliches Verhalten im Urteil ohnehin genau beschrieben (römisch vierzehn S. 44 ff.).
Damit erweist sich aber auch die weitere Frage, wer Initiator des zweiten, an D*** begangenen Betrugs (AA A III 1) war, nämlich der Angeklagte A***-H*** oder die abgesondert verfolgte Gabriele S***, als rechtlich belanglos. Daß S*** kurzfristig eine Pension in der Rotenturmstraße betreiben konnte, steht mit der Feststellung, daß sie hiezu kein ausreichend flüssiges Eigenkapital hatte, nicht im Widerspruch; dies steht vielmehr im Einklang damit, daß die Betriebsaufnahme nur mit dem betrügerisch erlangten Geld der D*** gelang. Auch wurde das Wissen des Beschwerdeführers darüber keineswegs aus der späteren Nichtrückzahlung des Darlehens erschlossen, sondern aus den detailliert festgestellten Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmerin Gabriele S***, die der Angeklagte A***-H*** kannte (XIV S. 69). Soweit dieser auch hier Konstatierungen über seine eigene unrechtmäßige Bereicherung vermißt, genügt es, auf das vorhin (zu AA A I 1) Gesagte zu verweisen.Damit erweist sich aber auch die weitere Frage, wer Initiator des zweiten, an D*** begangenen Betrugs (AA A römisch drei 1) war, nämlich der Angeklagte A***-H*** oder die abgesondert verfolgte Gabriele S***, als rechtlich belanglos. Daß S*** kurzfristig eine Pension in der Rotenturmstraße betreiben konnte, steht mit der Feststellung, daß sie hiezu kein ausreichend flüssiges Eigenkapital hatte, nicht im Widerspruch; dies steht vielmehr im Einklang damit, daß die Betriebsaufnahme nur mit dem betrügerisch erlangten Geld der D*** gelang. Auch wurde das Wissen des Beschwerdeführers darüber keineswegs aus der späteren Nichtrückzahlung des Darlehens erschlossen, sondern aus den detailliert festgestellten Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmerin Gabriele S***, die der Angeklagte A***-H*** kannte (römisch vierzehn S. 69). Soweit dieser auch hier Konstatierungen über seine eigene unrechtmäßige Bereicherung vermißt, genügt es, auf das vorhin (zu AA A römisch eins 1) Gesagte zu verweisen.
Die Feststellung, daß A***-H*** mittels Computer ein Fernschreiben vortäuschte (AA A I 2; XIV S. 57), schließt ein, daß dies möglich war, ohne daß es dazu noch gesonderter Ausführungen bedurft hätte.Die Feststellung, daß A***-H*** mittels Computer ein Fernschreiben vortäuschte (AA A römisch eins 2; römisch vierzehn S. 57), schließt ein, daß dies möglich war, ohne daß es dazu noch gesonderter Ausführungen bedurft hätte.
Das betrügerische Vorgehen des Rechtsmittelwerbers im Rahmen des von ihm geschaffenen "S***-Systems" (AA A III 2, B II 1 und 2) ist im Urteil deutlich beschrieben (XIV S. 66 ff., 129). Was hier noch "näher zu beleuchten gewesen wäre", wird in der Beschwerde nicht dargetan. Diese Faktengruppe war nach Ausdehnung der Anklage (XII S. 373) Gegenstand des Beweisverfahrens. Was der Sachverständige Dkfm.F*** ursprünglich dazu meinte (XII S. 374), ist ohne rechtliche Bedeutung.Das betrügerische Vorgehen des Rechtsmittelwerbers im Rahmen des von ihm geschaffenen "S***-Systems" (AA A römisch drei 2, B römisch zwei 1 und 2) ist im Urteil deutlich beschrieben (römisch vierzehn S. 66 ff., 129). Was hier noch "näher zu beleuchten gewesen wäre", wird in der Beschwerde nicht dargetan. Diese Faktengruppe war nach Ausdehnung der Anklage (römisch zwölf S. 373) Gegenstand des Beweisverfahrens. Was der Sachverständige Dkfm.F*** ursprünglich dazu meinte (römisch zwölf S. 374), ist ohne rechtliche Bedeutung.
Die "Vermögenslage" der "S*** Gesellschaft(en) bürgerlichen Rechts" ist urteilsmäßig beschrieben (XIV S. 66 ff.), im übrigen sollte nach dem "System" A***-H*** keine Geschäftseinlage erbringen.Die "Vermögenslage" der "S*** Gesellschaft(en) bürgerlichen Rechts" ist urteilsmäßig beschrieben (römisch vierzehn S. 66 ff.), im übrigen sollte nach dem "System" A***-H*** keine Geschäftseinlage erbringen.
Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten wurden entgegen den Beschwerdeausführungen auch zum Mietbetrug betreffend einen Personenkraftwagen der Firma D*** festgestellt und ausführlich begründet (XIV S. 71, 125 f.).Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten wurden entgegen den Beschwerdeausführungen auch zum Mietbetrug betreffend einen Personenkraftwagen der Firma D*** festgestellt und ausführlich begründet (römisch vierzehn S. 71, 125 f.).
Erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch (Z. 5 a) können sich nur "aus den Akten" ergeben. Fehlende Beweiserhebungen, die in den Akten keinen Niederschlag gefunden haben, scheiden damit aus. Soweit an dieser Stelle abermals das Fehlen von Feststellungen betreffend die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers mit dem Vorbringen reklamiert wird, daß solche Konstatierungen schon nach der Aktenlage leicht möglich gewesen wären (siehe im Gegensatz dazu die Verfahrensrüge, die dafür einen Sachverständigen fordert), ist schlicht auf die Urteilsbegründung zu verweisen (XIV S. 85). Die in der Hauptverhandlung nur mehr unklare Erinnerung der Zeugin D*** über die Höhe der ihr zugesagten Verzinsung anläßlich der Kapitalhingabe für die M***-S*** ist im Urteil ausdrücklich erörtert (XIV S. 102). Die unter Auswertung der gesamten Beweisgrundlage getroffene Feststellung einer Verzinsung von mindestens 25 % (AA A I 1) begegnet angesichts eines bis zu 27 % reichenden Zinssatzes (XIV S. 44) keinen Bedenken. Außerdem war jedenfalls die hohe Zinsenzusage nur ein Teilaspekt des gesamten betrügerischen Vorgehens.Erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch (Ziffer 5, a) können sich nur "aus den Akten" ergeben. Fehlende Beweiserhebungen, die in den Akten keinen Niederschlag gefunden haben, scheiden damit aus. Soweit an dieser Stelle abermals das Fehlen von Feststellungen betreffend die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers mit dem Vorbringen reklamiert wird, daß solche Konstatierungen schon nach der Aktenlage leicht möglich gewesen wären (siehe im Gegensatz dazu die Verfahrensrüge, die dafür einen Sachverständigen fordert), ist schlicht auf die Urteilsbegründung zu verweisen (römisch vierzehn S. 85). Die in der Hauptverhandlung nur mehr unklare Erinnerung der Zeugin D*** über die Höhe der ihr zugesagten Verzinsung anläßlich der Kapitalhingabe für die M***-S*** ist im Urteil ausdrücklich erörtert (römisch vierzehn S. 102). Die unter Auswertung der gesamten Beweisgrundlage getroffene Feststellung einer Verzinsung von mindestens 25 % (AA A römisch eins 1) begegnet angesichts eines bis zu 27 % reichenden Zinssatzes (römisch vierzehn S. 44) keinen Bedenken. Außerdem war jedenfalls die hohe Zinsenzusage nur ein Teilaspekt des gesamten betrügerischen Vorgehens.
Die abschließende Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) verweist auf die vorangehenden Rechtsmittelausführungen und gipfelt in der Behauptung, es sei nicht erweislich, daß der Beschwerdeführer seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen konnte. Damit sind die Ausführungen zum materiellen Nichtigkeitsgrund prozeßordnungswidrig, weil sie nicht von den vom Schöffengericht als erwiesen angesehenen und im Urteil festgestellten Tatsachen ausgehen.Die abschließende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verweist auf die vorangehenden Rechtsmittelausführungen und gipfelt in der Behauptung, es sei nicht erweislich, daß der Beschwerdeführer seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen konnte. Damit sind die Ausführungen zum materiellen Nichtigkeitsgrund prozeßordnungswidrig, weil sie nicht von den vom Schöffengericht als erwiesen angesehenen und im Urteil festgestellten Tatsachen ausgehen.
Zusammenfassend erweisen sich daher beide Nichtigkeitsbeschwerden teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß dargestellt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen waren (§§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO iVm. § 285 a Z. 2 StPO).Zusammenfassend erweisen sich daher beide Nichtigkeitsbeschwerden teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß dargestellt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen waren (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, 285 d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).