Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 a und 9 lit a StPO.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera a, StPO.
Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Der einen Vorsatz leugnenden Verantwortung des Angeklagten steht die aktenkundige Tatsache entgegen, daß sein ehemaliger Zellengenosse H*** ihn bei Abholung der Diebsbeute vor allfälliger Polizeiüberwachung gewarnt hat, welche Annahme (S 56 f/II) durch die in der Beschwerde erwähnten "Schwierigkeiten mit der Freundin" nicht entkräftet werden kann. Die der A*** S*** gestohlenen Gegenstände wurden aktenmäßig genau beschrieben (S 23, I), sodaß auch gegen ihre Identifizierung durch das Erstgericht keine Bedenken bestehen. Die Rechtsrüge (Z 9 a) ist zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; räumt sie, unter massivem Rückgriff auf die als unglaubwürdig erachtete leugnende Verantwortung des Angeklagten, doch selbst ein, daß sie von urteilsfremden Sachverhaltsannahmen ausgeht (s Mayerhofer/Rieder2, ENr 26, 30 zu § 281 StPO uva). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a). Der einen Vorsatz leugnenden Verantwortung des Angeklagten steht die aktenkundige Tatsache entgegen, daß sein ehemaliger Zellengenosse H*** ihn bei Abholung der Diebsbeute vor allfälliger Polizeiüberwachung gewarnt hat, welche Annahme (S 56 f/II) durch die in der Beschwerde erwähnten "Schwierigkeiten mit der Freundin" nicht entkräftet werden kann. Die der A*** S*** gestohlenen Gegenstände wurden aktenmäßig genau beschrieben (S 23, römisch eins), sodaß auch gegen ihre Identifizierung durch das Erstgericht keine Bedenken bestehen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, a) ist zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; räumt sie, unter massivem Rückgriff auf die als unglaubwürdig erachtete leugnende Verantwortung des Angeklagten, doch selbst ein, daß sie von urteilsfremden Sachverhaltsannahmen ausgeht (s Mayerhofer/Rieder2, ENr 26, 30 zu Paragraph 281, StPO uva). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit hat das Oberlandesgericht Innsbruck über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden (§ 285 i StPO).Damit hat das Oberlandesgericht Innsbruck über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).