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Entscheidung 13 Os 88/91×

Entscheidung 13 Os 88/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os88/91 (13Os89/91)

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Klaus Peter S***** wegen des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 31. Juli 1991, GZ 8 römisch fünf r 1/91-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus Peter S***** der Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB (I/1), der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB (I/2), der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB (I/3) sowie nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (I/4) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ausgesprochen (II/1), in bezug auf eine andere Verurteilung aber gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, (richtig: Ziffer 2,) und Absatz 7, StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und bloß die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (II/2).

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch wegen Nötigung (I/1) und Freiheitsentziehung (I/2) bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an. Die Beschwerde des Angeklagten richtet sich nur gegen den Widerrufsbeschluß (II/1).

Nach dem Inhalt der angefochtenen Teile des Schuldspruchs hat Klaus Peter S***** am 17.November 1990 in Ampflwang und Eberschwang die Ramona B*****

(zu I/1) mit Gewalt und gefährlicher Drohung zweimal zum Einsteigen in seinen PKW genötigt, indem er sie am Oberarm und an der Schulter erfaßte und zu einem PKW schob, wobei er drohte, "geh sofort mit, wennst nicht mitgehst, dann kriegst eine !"; und

(zu I/2) widerrechtlich gefangengehalten, indem er sie während einer Fahrt in der Dauer von ca 20 Minuten nicht aus seinem PKW aussteigen ließ.

Die Tatrichter erachteten die Verantwortung des Angeklagten, der sich darauf berief, daß Ramona B***** freiwillig zu ihm ins Auto gestiegen und mitgefahren sei, auf Grund der ihnen glaubwürdig erschienenen Zeugenaussage des Mädchens in der Hauptverhandlung (S 160 ff) in Verbindung mit ihren niederschriftlichen Angaben bei der Gendarmerie (S 34) als widerlegt. Dabei wurde auch ausführlich der nunmehr vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand erörtert, daß Ramona B***** unmittelbar nach dem Unfall (I/3), der der schuldspruchgegenständlichen Autofahrt ein Ende setzte, gegenüber den Gendarmeriebeamten nichts davon erwähnt hat, daß sie dazu vom Angeklagten gezwungen worden sei (S 9). Der Schöffensenat sah darin aber wegen des durch das Tatgeschehen hervorgerufenen Schockzustandes der Zeugin keinen Grund, ihr deshalb den Glauben zu versagen (US 8). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der auf dieser Grundlage getroffenen entscheidenden Tatsachenfeststellungen vermag der Beschwerdeführer weder mit dem Hinweis darauf zu erwecken, daß die behauptete Gewaltanwendung keine Verletzungsspuren hinterlassen habe (S 165), noch ergeben sich dergleichen Bedenken daraus, daß Ramona B***** den Angeklagten an Körpergewicht übertrifft (S 164). Daß eine Vergewaltigung als Ziel der Gewaltanwendung vom Erstgericht - entgegen dem auf die Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB lautenden Anklagevorwurf - nicht angenommen worden ist, besagt nach der Lebenserfahrung noch keineswegs, daß für die Tat des Angeklagten überhaupt kein plausibles Motiv erkennbar wäre. Demnach läßt auch dieses Argument ernsthafte Zweifel gegen den Schuldspruch nicht aufkommen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E26739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00088.91.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19910925_OGH0002_0130OS00088_9100000_000