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Entscheidung 13 Os 88/97×

Entscheidung 13 Os 88/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os88/97

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mortezza M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Dezember 1996, GZ 5 a römisch fünf r 10649/96-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde Mortezza M***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er von Mai bis 21.August 1996 Dr.Siawoosh S***** mehrmals telefonisch mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, (nominell) 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen, weil das Erstgericht nicht erwogen habe, der Bedrohte sei Gerichtsdolmetsch und Rechtsanwaltsanwärter und vom Angeklagten täglich mindestens zwanzigmal angerufen worden.

Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, (zitiert in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,) StPO hat der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen anzuführen, die er als erwiesen annimmt (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 7 und 8). Entscheidende Bedeutung kommt aber nur jenen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebend sind, also jenen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (Mayerhofer aaO E 26). Auf den Beruf des Angeklagten bezügliche Tatsachen sind jedoch vorliegend ebenso irrelevant wie eine zahlenmäßige Eingrenzung der Drohungen, hat das Erstgericht doch ohnehin festgestellt, daß das Opfer vom Angeklagten durch mehrere Monate immer wieder, oft auch mehrmals täglich, telefonisch bedroht worden ist (US 4).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) läßt jeden Hinweis auf aktenkundige Umstände vermissen, die geeignet wären, Nichtigkeit bewirkende erhebliche Bedenken gegen die erstrichterliche Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wäre jedoch verpflichtet, deutlich und bestimmt anzugeben, welche Verfahrensergebnisse solche Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes begründen könnten (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, a E 13). Sie entbehrt daher bereits einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Eben dies ist aber auch bei der Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Fall. Vorausgesetzt dafür ist der auf Basis der erstrichterlichen Feststellungen geführte Nachweis rechtsirrtümlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes durch das Tatgericht. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, die Drohungen wären nicht ernst gemeint und ihre Gefährlichkeit zu bezweifeln gewesen, stehen die gegenteiligen schöffengerichtlichen Konstatierungen zum Vorsatz sowie zum Sinn und der Tragweite des Inhalts der Telephonanrufe entgegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend ausgeführt, weshalb sie bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E46641 13D00887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00088.97.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19970709_OGH0002_0130OS00088_9700000_000