Gründe:
Mit dem auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Valentina J***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 (erster Fall) und 15 StGB (A), sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Valentina J***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, (erster Fall) und 15 StGB (A), sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat sie in Salzburg
zu A. fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
1. am 5. Jänner 2000 Verfügungsberechtigten des D***** elf Parfums, zwei Duschgels und ein Haarfärbemittel im Wert von insgesamt ca 6.800,-- S, wobei sie, auf frischer Tat betreten, dadurch, dass sie der Angestellten Elfriede M*****, die sie festhielt, Faustschläge und einen Stoß versetzte, Gewalt gegen eine Person angewendet, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
2. am 31. Mai 1999 Verfügungsberechtigten der Firma B***** Kosmetikartikel im Wert von 438,90 S;
3. am 28. Juli 1999 gemeinsam mit ihrem gesondert verfolgten Ehemann Harald J***** als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma I***** Süßwaren im Wert von 57,60 S;
4. am 29. Juli 1999 gemeinsam mit ihrem gesondert verfolgten Ehemann Harald J***** als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma B***** Kosmetikartikel im Wert von 2.875,-- S;
zu B. am 5. Jänner 2000 Elfriede M***** im Anschluss an das zum Faktum A.1 beschriebene Verhalten durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Kopf, in die Magengegend, gegen die Oberschenkel und den Hüftbereich ab, am Körper in Form einer Kratzwunde am rechten Unterlid, einer Blutunterlaufung am rechten Jochbogen und Prellmarken an der rechten Nasenseite sowie in Form von Blutunterlaufungen am linken Ober- und am rechten Unterarm, am linken Beckenrand und an der Innenseite des rechten Oberschenkels und vor allem im gesamten linken Oberschenkelbereich verletzt;
zu C. am 5. Jänner 2000 Elfriede M***** im Zuge des zu Faktum B. beschriebenen Verhaltens durch die Äußerung: "Ich bringe dich um! Du wirst sterben! Ich erkenne dich, das wird dir zum Verhängnis! Du bist schon so gut wie tot!" und durch die Äußerung, sie werde sie mit einer Kalaschnikov erschießen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Gegen die Schuldsprüche richtet sich eine auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen die Schuldsprüche richtet sich eine auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.