Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich aus den erstgenannten Gründen als zielführend.Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich aus den erstgenannten Gründen als zielführend.
Im Ergebnis zu Recht moniert die Verfahrensrüge (Z 4) zu den Fakten I A + II die Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 24. Jänner 2001 (S 189 f) gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen Matthias H*****, Markus T*****, Christoph F***** und Alexandra F***** zum Nachweis, dass der Angeklagte entgegen den Angaben des Zeugen H***** diesen am 3. Juli 2000 nicht verletzt hat; dass an diesem Tag kein Körperkontakt zwischen dem Zeugen H***** und dem Angeklagten stattgefunden hat, sondern lediglich im Dezember 1999 durch einen Schlag mit der flachen Hand; die Verletzung am 3. Juli 2000 in Wahrheit von einem Sturz auf eine Tischkante nach Suchtgiftkonsum durch den Zeuen H***** stattgefunden hat und daher die belastenden Angaben des Zeugen H***** in der Absicht gemacht wurden, den Angeklagten zu schädigen.Im Ergebnis zu Recht moniert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu den Fakten römisch eins A + römisch zwei die Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 24. Jänner 2001 (S 189 f) gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen Matthias H*****, Markus T*****, Christoph F***** und Alexandra F***** zum Nachweis, dass der Angeklagte entgegen den Angaben des Zeugen H***** diesen am 3. Juli 2000 nicht verletzt hat; dass an diesem Tag kein Körperkontakt zwischen dem Zeugen H***** und dem Angeklagten stattgefunden hat, sondern lediglich im Dezember 1999 durch einen Schlag mit der flachen Hand; die Verletzung am 3. Juli 2000 in Wahrheit von einem Sturz auf eine Tischkante nach Suchtgiftkonsum durch den Zeuen H***** stattgefunden hat und daher die belastenden Angaben des Zeugen H***** in der Absicht gemacht wurden, den Angeklagten zu schädigen.
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten der nur zu Faktum I/B geständig war, sah das Erstgericht durch die Aussage des Zeugen H***** "eindeutig widerlegt" (US 7). Dessen teilweise widersprüchlichen Angaben änderten an seiner Glaubwürdigkeit nach Ansicht der Tatrichter nichts, weil er im Juli 2000 bei einem Vorfall, der "nicht Gegenstand dieses (sondern eines gesondert gegen den Angeklagten geführten) Verfahrens" ist ein Epiduralhämatom erlitten hatte, worauf - so das Erstgericht (US 8) - das ursprünglich "zweifellos bestandene fehlende zeitliche Erinnerungsvermögen" des Zeugen zurückzuführen sei. Der Hinweis im abweislichen Beschluss, dass mit dem Beweisantrag zum Vorfall 3. 7. 2000 ua nur auf einen "Umweg" der Zeuge H***** als unglaubwürdig darzustellen versucht werde (S 195), weil dieser Vorfall (vom 3. Juli) zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten nicht "Gegenstand dieses Verfahrens" ist, ist vorliegend verfehlt, wenn man bedenkt, dass diese Trennung nur auf einer von der Anklagebehörde beantragten und daraufhin vom Gericht beschlossenen gesonderten Verfahrensführung (§ 57 StPO) beruht. Fallspezifisch bleibt aber der (gesonderte) Vorfall gar wohl verknüpft und kann die Aussageverlässlichkeit des Zeugen H***** und die Behauptung im Beweisantrag H***** ziele mit seiner (gesamten) Aussage nur auf eine "absichtliche Schädigung" des Angeklagten ab, davon nicht gesondert betrachtet werden. Ohne dies durch ein entsprechendes Beweisverfahren abgeklärt zu haben, bleiben übrigens auch (unter Z 5a angeführten) Bedenken an den diesbezüglich festgestellten auf die Aussage von H***** "eindeutig" gestützten Tatsachen.Die leugnende Verantwortung des Angeklagten der nur zu Faktum I/B geständig war, sah das Erstgericht durch die Aussage des Zeugen H***** "eindeutig widerlegt" (US 7). Dessen teilweise widersprüchlichen Angaben änderten an seiner Glaubwürdigkeit nach Ansicht der Tatrichter nichts, weil er im Juli 2000 bei einem Vorfall, der "nicht Gegenstand dieses (sondern eines gesondert gegen den Angeklagten geführten) Verfahrens" ist ein Epiduralhämatom erlitten hatte, worauf - so das Erstgericht (US 8) - das ursprünglich "zweifellos bestandene fehlende zeitliche Erinnerungsvermögen" des Zeugen zurückzuführen sei. Der Hinweis im abweislichen Beschluss, dass mit dem Beweisantrag zum Vorfall 3. 7. 2000 ua nur auf einen "Umweg" der Zeuge H***** als unglaubwürdig darzustellen versucht werde (S 195), weil dieser Vorfall (vom 3. Juli) zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten nicht "Gegenstand dieses Verfahrens" ist, ist vorliegend verfehlt, wenn man bedenkt, dass diese Trennung nur auf einer von der Anklagebehörde beantragten und daraufhin vom Gericht beschlossenen gesonderten Verfahrensführung (Paragraph 57, StPO) beruht. Fallspezifisch bleibt aber der (gesonderte) Vorfall gar wohl verknüpft und kann die Aussageverlässlichkeit des Zeugen H***** und die Behauptung im Beweisantrag H***** ziele mit seiner (gesamten) Aussage nur auf eine "absichtliche Schädigung" des Angeklagten ab, davon nicht gesondert betrachtet werden. Ohne dies durch ein entsprechendes Beweisverfahren abgeklärt zu haben, bleiben übrigens auch (unter Ziffer 5 a, angeführten) Bedenken an den diesbezüglich festgestellten auf die Aussage von H***** "eindeutig" gestützten Tatsachen.
Entgegen der vom Erstgericht im Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs 1 StPO, S 195, ergänzt im Urteil: US 11) vertretenen Ansicht steht daher die Klärung des Vorfalles vom 3. Juli 2000 in einem unmittelbaren Konnex zu den hier bekämpften Schuldsprüchen (I A und II). Sie ist im Hinblick auf die im Beweisantrag behauptete Absicht des Zeugen H*****, den Angeklagten zu schädigen und dessen schweren Gedächtnisverlust nach dem Vorfall vom 3. Juli 2000 sowie dem Umstand, dass sich die Tatrichter vor allem auf die für überzeugend erachteten Depositionen dieses Zeugen gestützt haben (US 7 f), ohne den Wahrheitsgehalt seiner sonst den Angeklagten in diesem Zusammenhang erhobener Vorwürfe anhand der begehrten Beweisaufnahmen zu überprüfen, auch sonst erforderlich. Sollte sich die Verantwortung des Angeklagten, er habe im Juli 2000 lediglich eine verbale Auseinandersetzung mit dem Zeugen gehabt; die Verletzungen am 3. Juli 2000 stammten nicht von ihm, H***** mache seine Angaben nur, weil er das vom Angeklagten geliehene Geld nicht zurückzahlen könne und eine Ausrede für die Schulden brauche, als richtig erweisen, so liegt für den Angeklagten eine günstigere Lösung der Schuldfrage im Bereich der Möglichkeit, weshalb dem Beweisantrag die erforderliche Relevanz zukommt.Entgegen der vom Erstgericht im Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, Absatz eins, StPO, S 195, ergänzt im Urteil: US 11) vertretenen Ansicht steht daher die Klärung des Vorfalles vom 3. Juli 2000 in einem unmittelbaren Konnex zu den hier bekämpften Schuldsprüchen (römisch eins A und römisch zwei). Sie ist im Hinblick auf die im Beweisantrag behauptete Absicht des Zeugen H*****, den Angeklagten zu schädigen und dessen schweren Gedächtnisverlust nach dem Vorfall vom 3. Juli 2000 sowie dem Umstand, dass sich die Tatrichter vor allem auf die für überzeugend erachteten Depositionen dieses Zeugen gestützt haben (US 7 f), ohne den Wahrheitsgehalt seiner sonst den Angeklagten in diesem Zusammenhang erhobener Vorwürfe anhand der begehrten Beweisaufnahmen zu überprüfen, auch sonst erforderlich. Sollte sich die Verantwortung des Angeklagten, er habe im Juli 2000 lediglich eine verbale Auseinandersetzung mit dem Zeugen gehabt; die Verletzungen am 3. Juli 2000 stammten nicht von ihm, H***** mache seine Angaben nur, weil er das vom Angeklagten geliehene Geld nicht zurückzahlen könne und eine Ausrede für die Schulden brauche, als richtig erweisen, so liegt für den Angeklagten eine günstigere Lösung der Schuldfrage im Bereich der Möglichkeit, weshalb dem Beweisantrag die erforderliche Relevanz zukommt.
Das Urteil ist daher in den Schuldspruchfakten I A und II mit formellen Nichtigkeiten behaftet, die - weil sie vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können - eine neue Hauptverhandlung erforderlich machen. Es war daher in diesem angefochtenen Umfang aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Das Urteil ist daher in den Schuldspruchfakten römisch eins A und römisch zwei mit formellen Nichtigkeiten behaftet, die - weil sie vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können - eine neue Hauptverhandlung erforderlich machen. Es war daher in diesem angefochtenen Umfang aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.