Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 9. April 2010 (ON 19) über Franz Z***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2, 3 lit a und b StPO und setzte diese am 22. April 2010 (ON 31) sowie am 25. Mai 2010 (ON 67) aus denselben Haftgründen fort.Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 9. April 2010 (ON 19) über Franz Z***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, Litera a und b StPO und setzte diese am 22. April 2010 (ON 31) sowie am 25. Mai 2010 (ON 67) aus denselben Haftgründen fort.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten (ON 90) gegen einen weiteren Fortsetzungbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2010 (ON 89) nicht Folge und ordnete die Haftfortsetzung - wie im letztgenannten Beschluss - aus den Gründen der Flucht- (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) und der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) an.Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten (ON 90) gegen einen weiteren Fortsetzungbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2010 (ON 89) nicht Folge und ordnete die Haftfortsetzung - wie im letztgenannten Beschluss - aus den Gründen der Flucht- (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) und der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO) an.
Dabei erachtete das Beschwerdegericht Franz Z***** dringend verdächtig, in den Jahren 2009 und 2010
(1) in W***** und an anderen Orten in den Abschlüssen der Z***** GmbH für die Jahre 2007 und 2008 Verbindlichkeiten von rund 7,88 Mio Euro verschwiegen zu haben,
(2) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese am Vermögen schädigten, nämlich
a) in Salzburg Mitarbeiter der B***** AG durch die unrichtige Darstellung der Verbindlichkeiten der Z***** GmbH zur Auszahlung von 1 Mio Euro und
b) Mitarbeiter der A***** GmbH durch Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von rund 7.700 Euro,
(3) in W***** Bestandteile des Vermögens der Z***** GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger mit einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er
a) vom Gesellschaftskonto 535.500 Euro behob oder beheben ließ und den Betrag für unternehmensfremde Zwecke verwendete,
b) drei Liegenschaften an kurz zuvor neu gegründete Gesellschaften verkaufte, wobei es aufgrund des Unterbleibens der grundbücherlichen Durchführung beim Versuch blieb, und
c) Mitarbeiter des Unternehmens anwies, Zahlungen für Gastronomiebetriebe aus Gesellschaftsmitteln zu leisten, obwohl er diese Betriebe bereits an neu gegründete Gesellschaften veräußert hatte, weiters
(4) in W***** grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Z***** GmbH dadurch herbeigeführt zu haben, dass er Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, auf solche Weise oder so spät erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht dringenden Verdacht von „Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 iVm § 161 Abs 1 StGB und andere(r) Vergehen“.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht dringenden Verdacht von „Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB sowie der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und andere(r) Vergehen“.