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Entscheidung 13 Os 89/10b×

Entscheidung 13 Os 89/10b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os89/10b

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Z***** und eine andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 HR 135/09s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Franz Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 1. Juli 2010, AZ 11 Bs 253/10d (ON 101 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Franz Z***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 9. April 2010 (ON 19) über Franz Z***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, Litera a und b StPO und setzte diese am 22. April 2010 (ON 31) sowie am 25. Mai 2010 (ON 67) aus denselben Haftgründen fort.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten (ON 90) gegen einen weiteren Fortsetzungbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2010 (ON 89) nicht Folge und ordnete die Haftfortsetzung - wie im letztgenannten Beschluss - aus den Gründen der Flucht- (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) und der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO) an.

Dabei erachtete das Beschwerdegericht Franz Z***** dringend verdächtig, in den Jahren 2009 und 2010

(1) in W***** und an anderen Orten in den Abschlüssen der Z***** GmbH für die Jahre 2007 und 2008 Verbindlichkeiten von rund 7,88 Mio Euro verschwiegen zu haben,

(2) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese am Vermögen schädigten, nämlich

a) in Salzburg Mitarbeiter der B***** AG durch die unrichtige Darstellung der Verbindlichkeiten der Z***** GmbH zur Auszahlung von 1 Mio Euro und

b) Mitarbeiter der A***** GmbH durch Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von rund 7.700 Euro,

(3) in W***** Bestandteile des Vermögens der Z***** GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger mit einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er

a) vom Gesellschaftskonto 535.500 Euro behob oder beheben ließ und den Betrag für unternehmensfremde Zwecke verwendete,

b) drei Liegenschaften an kurz zuvor neu gegründete Gesellschaften verkaufte, wobei es aufgrund des Unterbleibens der grundbücherlichen Durchführung beim Versuch blieb, und

c) Mitarbeiter des Unternehmens anwies, Zahlungen für Gastronomiebetriebe aus Gesellschaftsmitteln zu leisten, obwohl er diese Betriebe bereits an neu gegründete Gesellschaften veräußert hatte, weiters

(4) in W***** grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Z***** GmbH dadurch herbeigeführt zu haben, dass er Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, auf solche Weise oder so spät erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht dringenden Verdacht von „Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB sowie der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und andere(r) Vergehen“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten geht fehl.

Mit dem Einwand zur Annahme dringenden Tatverdachts (Paragraph 173, Absatz eins, StPO), das Oberlandesgericht gebe „praktisch die erstinstanzliche Entscheidung“ wieder, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt. Das Beschwerdegericht legt eingehend dar, aus welchen Gründen es die für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderliche Verdachtslage als gegeben erachtet (BS 4 bis 7), und führt dabei auch die bezughabenden Verfahrensergebnisse einzeln an (BS 4, 5). In dem Umstand, dass es dabei die diesbezüglichen Überlegungen des Erstgerichts als zutreffend bezeichnet, ist kein Begründungsfehler zu erblicken.

Die Ableitung der Fluchtgefahr aus den Umständen, dass sich der Beschuldigte bereits Verfolgungsmaßnahmen entzogen und das Vergraben von Geld in einem Wald veranlasst hat (BS 8), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Nach Paragraph 173, Absatz 3, erster Satz StPO Übergangenes wird nicht reklamiert; Paragraph 173, Absatz 3, letzter Satz StPO betrifft diesen Haftgrund nicht.

Die Beschwerdeausführungen zur Tatbegehungsgefahr unterlassen die gebotene Auseinandersetzung mit der Gesamtheit der diesbezüglichen Argumentationskette des Oberlandesgerichts (BS 9).

Auch was die Unanwendbarkeit gelinderer Mittel anlangt, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu kritisieren.

Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Schlagworte

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Textnummer

E94995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00089.10B.0819.000

Im RIS seit

02.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100819_OGH0002_0130OS00089_10B0000_000