Die dagegen aus Z 2, 3 und 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.Die dagegen aus Ziffer 2, 3 und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 2) zeigt zutreffend auf, dass ein amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung im Ermittlungsverfahren in die Hauptverhandlung eingeflossen ist. Nach dem ungerügten Protokoll über diese trug der Vorsitzende nämlich mit Ausnahme der Aussagen der Josefa G***** den gesamten Akteninhalt vor (ON 81 S 15), womit auch die Angaben des Franz G***** - unter dem Aspekt der Z 2 relevant (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 170) - im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorkamen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 2,) zeigt zutreffend auf, dass ein amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung im Ermittlungsverfahren in die Hauptverhandlung eingeflossen ist. Nach dem ungerügten Protokoll über diese trug der Vorsitzende nämlich mit Ausnahme der Aussagen der Josefa G***** den gesamten Akteninhalt vor (ON 81 S 15), womit auch die Angaben des Franz G***** - unter dem Aspekt der Ziffer 2, relevant (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 170) - im Sinn des Paragraph 258, Absatz eins, StPO vorkamen.
Franz G***** war der Vater des Beschwerdeführers, aus welchem Grund er hier gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO von der Pflicht zur Aussage befreit und anlässlich einer Vernehmung (§ 151 Z 2 StPO) als Zeuge über seine Befreiung zu informieren war (§ 159 Abs 1 erster Satz StPO).Franz G***** war der Vater des Beschwerdeführers, aus welchem Grund er hier gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Pflicht zur Aussage befreit und anlässlich einer Vernehmung (Paragraph 151, Ziffer 2, StPO) als Zeuge über seine Befreiung zu informieren war (Paragraph 159, Absatz eins, erster Satz StPO).
Die angeführten Bestimmungen über die Vernehmung durften gemäß § 152 Abs 1 StPO durch Erkundigungen (§ 151 Z 1 StPO) - bei sonstiger Nichtigkeit - nicht umgangen werden.Die angeführten Bestimmungen über die Vernehmung durften gemäß Paragraph 152, Absatz eins, StPO durch Erkundigungen (Paragraph 151, Ziffer eins, StPO) - bei sonstiger Nichtigkeit - nicht umgangen werden.
Aus dem Amtsvermerk vom 2. Oktober 2011 (ON 2 S 65 bis 69) folgt, dass für den ermittelnden Polizeibeamten Marco K***** bereits vor der (formlosen) Befragung des Franz G***** klar war, dass dieser der Vater des Beschwerdeführers war (ON 2 S 65, 67 und 69). Da er Franz G***** nicht über den Aussagebefreiungsgrund nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO förmlich informierte, war dessen ihm gegenüber getätigte (in dem angeführten Amtsvermerk festgehaltene) Aussage (ON 2 S 69) somit nichtig (§ 152 Abs 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 187).Aus dem Amtsvermerk vom 2. Oktober 2011 (ON 2 S 65 bis 69) folgt, dass für den ermittelnden Polizeibeamten Marco K***** bereits vor der (formlosen) Befragung des Franz G***** klar war, dass dieser der Vater des Beschwerdeführers war (ON 2 S 65, 67 und 69). Da er Franz G***** nicht über den Aussagebefreiungsgrund nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO förmlich informierte, war dessen ihm gegenüber getätigte (in dem angeführten Amtsvermerk festgehaltene) Aussage (ON 2 S 69) somit nichtig (Paragraph 152, Absatz eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 187).
Zumal der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Rügeobliegenheit (mehrfach: ON 69 S 2 und 15, ON 81 S 15) nachgekommen ist, stellt die Verlesung der im Amtsvermerk vom 2. Oktober 2011 festgehaltenen Angaben des Franz G***** sohin den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO her.Zumal der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Rügeobliegenheit (mehrfach: ON 69 S 2 und 15, ON 81 S 15) nachgekommen ist, stellt die Verlesung der im Amtsvermerk vom 2. Oktober 2011 festgehaltenen Angaben des Franz G***** sohin den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO her.
Die Ansicht des Erstgerichts, dass bei Unerreichbarkeit eines Zeugen (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO) ein in der Hauptverhandlung aktuelles Aussageverweigerungsrecht die Verlesung von amtlichen Schriftstücken, die von diesem Zeugen vor der Verhandlung abgelegte Aussagen wiedergeben, nicht hindert (ON 81 S 3), trifft zwar zu (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 59), trägt aber hier nicht, weil das Verweigerungsrecht des Franz G***** bereits im Zeitpunkt der in Rede stehenden Erkundigung vorlag und die Tatsachengrundlage dieses Rechtes dem verantwortlichen Organwalter bekannt war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 38), womit eine nichtige Erkundigung Eingang in die Hauptverhandlung fand (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO). Demgegenüber betrifft die vom Erstgericht angesprochene Rechtsansicht die Frage, ob eine gesetzeskonform abgelegte Aussage bei nachträglichem Bekanntwerden eines Aussageverweigerungsrechts verlesen werden darf.Die Ansicht des Erstgerichts, dass bei Unerreichbarkeit eines Zeugen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) ein in der Hauptverhandlung aktuelles Aussageverweigerungsrecht die Verlesung von amtlichen Schriftstücken, die von diesem Zeugen vor der Verhandlung abgelegte Aussagen wiedergeben, nicht hindert (ON 81 S 3), trifft zwar zu (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 59), trägt aber hier nicht, weil das Verweigerungsrecht des Franz G***** bereits im Zeitpunkt der in Rede stehenden Erkundigung vorlag und die Tatsachengrundlage dieses Rechtes dem verantwortlichen Organwalter bekannt war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 38), womit eine nichtige Erkundigung Eingang in die Hauptverhandlung fand (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Demgegenüber betrifft die vom Erstgericht angesprochene Rechtsansicht die Frage, ob eine gesetzeskonform abgelegte Aussage bei nachträglichem Bekanntwerden eines Aussageverweigerungsrechts verlesen werden darf.
Ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss der Formverletzung auf die Entscheidung kann schon deswegen nicht ausgeschlossen werden (§ 281 Abs 3 StPO), weil das Erstgericht die Feststellungen zu den gegenüber Franz G***** gesetzten Tathandlungen ausdrücklich auf dessen vor dem Polizeibeamten Marco K***** getätigte Angaben stützt (US 13).Ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss der Formverletzung auf die Entscheidung kann schon deswegen nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), weil das Erstgericht die Feststellungen zu den gegenüber Franz G***** gesetzten Tathandlungen ausdrücklich auf dessen vor dem Polizeibeamten Marco K***** getätigte Angaben stützt (US 13).
Der Schuldspruch I/b war daher gemäß § 285e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben, was die Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und des gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschlusses auf Erteilung einer Weisung zur Folge hat.Der Schuldspruch I/b war daher gemäß Paragraph 285 e, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben, was die Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und des gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschlusses auf Erteilung einer Weisung zur Folge hat.
Das Eingehen auf die übrigen diesen Schuldspruch betreffenden Beschwerdeargumente erübrigt sich daher.
In Bezug auf den Schuldspruch I/a ist die Beschwerde nicht im Recht:
Ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss der Depositionen des Franz G***** ist insoweit auszuschließen (§ 281 Abs 3 StPO), weil dessen Aussage bloß Angaben zu den gegen ihn gesetzten Tathandlungen (I/b) enthält (ON 2 S 69, ON 81 S 6, ON 81 S 7), womit das diesbezüglich (aus Z 2, 3 und 4) erstattete Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen hat.Ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss der Depositionen des Franz G***** ist insoweit auszuschließen (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), weil dessen Aussage bloß Angaben zu den gegen ihn gesetzten Tathandlungen (I/b) enthält (ON 2 S 69, ON 81 S 6, ON 81 S 7), womit das diesbezüglich (aus Ziffer 2, 3 und 4) erstattete Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen hat.
Soweit die Verfahrensrüge (Z 2) das Vorkommen von Angaben der Josefa G***** gegenüber Ärzten releviert, übersieht sie, dass Erkundigungen oder Beweisaufnahmen nach § 91 Abs 2 StPO nur von der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorgenommen werden können, womit Gespräche mit Privatpersonen weder von § 152 Abs 1 StPO noch von § 159 Abs 3 StPO erfasst sind und solcherart auch nicht in den Schutzbereich des § 281 Abs 1 Z 2 StPO fallen (Kirchbacher, WK-StPO § 151 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 183 bis 187).Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 2,) das Vorkommen von Angaben der Josefa G***** gegenüber Ärzten releviert, übersieht sie, dass Erkundigungen oder Beweisaufnahmen nach Paragraph 91, Absatz 2, StPO nur von der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorgenommen werden können, womit Gespräche mit Privatpersonen weder von Paragraph 152, Absatz eins, StPO noch von Paragraph 159, Absatz 3, StPO erfasst sind und solcherart auch nicht in den Schutzbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO fallen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 151, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 183 bis 187).
Der weiteren Verfahrensrüge (Z 3) zuwider fällt der Aufnahmebericht der T***** GmbH (ON 19 S 5) nicht unter das Verlesungsverbot des § 252 StPO. Konkret ist dieser Bericht keinem der Verbotstatbestände des § 252 Abs 1 StPO zu unterstellen, weil es sich dabei - soweit hier von Interesse - weder um ein amtliches Schriftstück noch um ein Sachverständigengutachten handelt. Gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO verstößt die Verlesung des Aufnahmeberichts ebensowenig, weil er nicht den Inhalt eines amtlichen Schriftstücks über eine Aussage wiedergibt (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 108).Der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider fällt der Aufnahmebericht der T***** GmbH (ON 19 S 5) nicht unter das Verlesungsverbot des Paragraph 252, StPO. Konkret ist dieser Bericht keinem der Verbotstatbestände des Paragraph 252, Absatz eins, StPO zu unterstellen, weil es sich dabei - soweit hier von Interesse - weder um ein amtliches Schriftstück noch um ein Sachverständigengutachten handelt. Gegen das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO verstößt die Verlesung des Aufnahmeberichts ebensowenig, weil er nicht den Inhalt eines amtlichen Schriftstücks über eine Aussage wiedergibt (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 108).
Soweit die Beschwerde die Verlesung des Berichts der T***** GmbH auch aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rügt, geht sie schon deshalb ins Leere, weil sie sich insoweit nicht auf eine gegen einen Antrag des Beschwerdeführers getroffene Entscheidung des Schöffengerichts, sondern (bloß) auf eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden (ON 81 S 15) bezieht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 303).Soweit die Beschwerde die Verlesung des Berichts der T***** GmbH auch aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt, geht sie schon deshalb ins Leere, weil sie sich insoweit nicht auf eine gegen einen Antrag des Beschwerdeführers getroffene Entscheidung des Schöffengerichts, sondern (bloß) auf eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden (ON 81 S 15) bezieht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 303).
Aus welchem Grund es unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe unzulässig gewesen sein soll, die Fotos, welche die ermittelnden Polizeibeamten von den Verletzungen der Tatopfer angefertigt haben, in der Hauptverhandlung vorzuführen, legt die Beschwerde nicht dar.
In Bezug auf den Schuldspruch I/a war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung der Staatsanwaltschaft (ON 83 S 1) - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.In Bezug auf den Schuldspruch I/a war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung der Staatsanwaltschaft (ON 83 S 1) - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Mit ihren Berufungen wegen des Strafausspruchs waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung dieses Ausspruchs, Ersterer zudem mit seiner gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden Beschwerde auf die Aufhebung des Beschlusses auf Erteilung einer Weisung, zu verweisen.Mit ihren Berufungen wegen des Strafausspruchs waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung dieses Ausspruchs, Ersterer zudem mit seiner gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden Beschwerde auf die Aufhebung des Beschlusses auf Erteilung einer Weisung, zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.