Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 89/26a×

Entscheidung 13 Os 89/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

13Os89/26a

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl über die Grundrechtsbeschwerde des * Z* nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein (entgegen Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz GRBG) nicht von einem Verteidiger unterfertigtes Schreiben ein, in dem der zu AZ 14 Hv 92/24v und AZ 18 Hv 150/25d je des Landesgerichts Klagenfurt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilte und derzeit in Strafhaft befindliche * Z* (auch) eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil zwei namentlich genannte Richterinnen eines Bezirksgerichts in zwei ihn betreffenden Zivilverfahren „nicht korrekt“ gewesen seien und er „nur mit Lügen ohne 1 Beweisse“ in Haft sei.

[2]         Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde, wird darin nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (siehe aber Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz GRBG sowie Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 1 und 4 ff mwN).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Demgemäß bedarf es auch keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469).

[4]         Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Textnummer

E148769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00089.26A.0923.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260923_OGH0002_0130OS00089_26A0000_000