Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 4. Jänner 1972, GZ. 17 U 12/72-6, wurde Werner A wegen der übertretung des Betruges nach dem § 461/197Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 4. Jänner 1972, GZ. 17 U 12/72-6, wurde Werner A wegen der übertretung des Betruges nach dem Paragraph 461 /, 197
StG. (Tatzeit: 18. März 1971) zu zehn Tagen Arrest, bedingt auf zwei
Jahre, verurteilt (vgl. Seite 26 ff. dieses Aktes).Jahre, verurteilt vergleiche Seite 26 ff. dieses Aktes).
In der Folge wurde auf Grund der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 24. Juli 1972, GZ. U 157/72-3, und des Urteils des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 19. März 1973, GZ. U 664/72-11, womit Werner A wegen übertretung der leichten Körperverletzung nach dem § 411 StG (Tatzeit: 1. Juli 1972) bzw. wegen übertretung der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach dem § 468 StG. (Tatzeit: 15. November 1972) schuldig erkannt und jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden war, im eingangs genannten Verfahren mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 6. Juli 1973 die Probezeit auf fünf Jahre - bis 7. Jänner 1977 - verlängert (Seite 33 d. A.).In der Folge wurde auf Grund der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 24. Juli 1972, GZ. U 157/72-3, und des Urteils des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 19. März 1973, GZ. U 664/72-11, womit Werner A wegen übertretung der leichten Körperverletzung nach dem Paragraph 411, StG (Tatzeit: 1. Juli 1972) bzw. wegen übertretung der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach dem Paragraph 468, StG. (Tatzeit: 15. November 1972) schuldig erkannt und jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden war, im eingangs genannten Verfahren mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 6. Juli 1973 die Probezeit auf fünf Jahre - bis 7. Jänner 1977 - verlängert (Seite 33 d. A.).
Nachdem Werner A mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 9. Mai 1974, GZ. U 372/73-25, neuerlich verurteilt worden war (Schuldspruch wegen übertretung der Veruntreuung nach dem § 461/183 StG. - vier Tage Arrest; die zunächst gewährte bedingte Strafnachsicht wurde in der Folge widerrufen), beantragte die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 1974 den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (vgl. Seite 36 d.A.). über diesen Antrag wurde vom Gericht jedoch nicht entschieden.Nachdem Werner A mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 9. Mai 1974, GZ. U 372/73-25, neuerlich verurteilt worden war (Schuldspruch wegen übertretung der Veruntreuung nach dem Paragraph 461 /, 183, StG. - vier Tage Arrest; die zunächst gewährte bedingte Strafnachsicht wurde in der Folge widerrufen), beantragte die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 1974 den Widerruf der bedingten Strafnachsicht vergleiche Seite 36 d.A.). über diesen Antrag wurde vom Gericht jedoch nicht entschieden.
Nachdem mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 23. September 1974, GZ. U 462/74-6, eine weitere Verurteilung des Werner A wegen Übertretung der Veruntreuung nach dem § 461/183 StG. zu einer Geldstrafe erfolgt war, stellte das Bezirksgericht Linz mit Beschluß vom 15. Juli 1975, GZ. 17 U 12/72-14, vielmehr über Antrag der Staatsanwaltschaft fest, daß gemäß dem § 1 AmnestieG. 1975 die mit dem Urteil vom 4. Jänner 1972 über Werner A ausgesprochene Freiheitsstrafe von zehn Tagen mit dem 27. April 1975 für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen sei, wobei die Probezeit mit dem angeführten Tag beginne (vgl. S. 45 d. A.).Nachdem mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 23. September 1974, GZ. U 462/74-6, eine weitere Verurteilung des Werner A wegen Übertretung der Veruntreuung nach dem Paragraph 461 /, 183, StG. zu einer Geldstrafe erfolgt war, stellte das Bezirksgericht Linz mit Beschluß vom 15. Juli 1975, GZ. 17 U 12/72-14, vielmehr über Antrag der Staatsanwaltschaft fest, daß gemäß dem Paragraph eins, AmnestieG. 1975 die mit dem Urteil vom 4. Jänner 1972 über Werner A ausgesprochene Freiheitsstrafe von zehn Tagen mit dem 27. April 1975 für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen sei, wobei die Probezeit mit dem angeführten Tag beginne vergleiche S. 45 d. A.).
Als schließlich der Verurteilte mit dem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 29. Juni 1976, GZ. 12 c E Vr 362/76-7, wegen Vergehens der versuchten Täuschung nach den § 15, 108 Abs. 1 StGB. abermals zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, widerrief das Bezirksgericht Linz mit Beschluß vom 10. März 1978 über Antrag der Staatsanwaltschaft die gemäß dem § 1 AmnestieG. gewährte bedingte Strafnachsicht (vgl. S. 52 und 59 d.A.). über die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde bisher noch nicht entschieden.Als schließlich der Verurteilte mit dem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 29. Juni 1976, GZ. 12 c E römisch fünf r 362/76-7, wegen Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraph 15, 108, Absatz eins, StGB. abermals zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, widerrief das Bezirksgericht Linz mit Beschluß vom 10. März 1978 über Antrag der Staatsanwaltschaft die gemäß dem Paragraph eins, AmnestieG. gewährte bedingte Strafnachsicht vergleiche S. 52 und 59 d.A.). über die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde bisher noch nicht entschieden.