Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 5 a und 10 StPO an.Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO an.
Auch eine sorgfältige Prüfung der Tatsachenrüge des Beschwerdeführers (Z. 5 a) vermochte keine aus den Akten resultierenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Auch eine sorgfältige Prüfung der Tatsachenrüge des Beschwerdeführers (Ziffer 5, a) vermochte keine aus den Akten resultierenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Nicht gesetzmäßig zur Ausführung gebracht wird die Rechtsrüge (Z. 10). Der Beschwerdeführer vermißt Feststellungen zur subjektiven Tatseite und vermeint, sein Verhalten wäre den §§ 15, 204 StGB zu unterstellen gewesen, weil sein Vorsatz nicht auf die gewaltsame Erzwingung des außerehelichen Beischlafs gerichtet gewesen sei. Dabei übergeht er aber die Konstatierung, daß er sich zur Zeugin Z*** begab, um sie zu vergewaltigen (worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Nötigung zum Beischlaf zu verstehen ist, was dem Angeklagten im Hinblick auf sein umfassendes Geständnis in der Hauptverhandlung im Sinn der Anklage - S. 49 - bekannt war). Die Beschwerde ignoriert ferner die Urteilsannahme, daß die Frau, als sie vom Rechtsmittelwerber am Oberkörper erfaßt und an sich gedrückt wurde, sich dagegen wehrte und gegen ihn schlug, daß er ungeachtet dieser Reaktion die Zeugin festhielt, daß er rücklings zu Boden fiel und Z*** mit sich riß, daß er weiterhin sein Vorhaben realisieren wollte und die Zeugin nicht losließ, worauf diese schließlich wegen der Unmöglichkeit einer Befreiung zu schreien begann (S. 61 f.).Nicht gesetzmäßig zur Ausführung gebracht wird die Rechtsrüge (Ziffer 10,). Der Beschwerdeführer vermißt Feststellungen zur subjektiven Tatseite und vermeint, sein Verhalten wäre den Paragraphen 15, 204, StGB zu unterstellen gewesen, weil sein Vorsatz nicht auf die gewaltsame Erzwingung des außerehelichen Beischlafs gerichtet gewesen sei. Dabei übergeht er aber die Konstatierung, daß er sich zur Zeugin Z*** begab, um sie zu vergewaltigen (worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Nötigung zum Beischlaf zu verstehen ist, was dem Angeklagten im Hinblick auf sein umfassendes Geständnis in der Hauptverhandlung im Sinn der Anklage - S. 49 - bekannt war). Die Beschwerde ignoriert ferner die Urteilsannahme, daß die Frau, als sie vom Rechtsmittelwerber am Oberkörper erfaßt und an sich gedrückt wurde, sich dagegen wehrte und gegen ihn schlug, daß er ungeachtet dieser Reaktion die Zeugin festhielt, daß er rücklings zu Boden fiel und Z*** mit sich riß, daß er weiterhin sein Vorhaben realisieren wollte und die Zeugin nicht losließ, worauf diese schließlich wegen der Unmöglichkeit einer Befreiung zu schreien begann (S. 61 f.).
Daß sich der Angeklagte der Ernstlichkeit des widerstrebenden Willens des Opfers bewußt war, erhellt aus der Urteilsfeststellung, daß er ungeachtet der Abwehrhandlungen der Zeugin Z*** (Wegdrücken, Schlagen) von dieser nicht abließ.
Sonach hat das Schöffengericht sämtliche Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf (§§ 15, 202 Abs 1 StGB) festgestellt.Sonach hat das Schöffengericht sämtliche Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf (Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB) festgestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO iVm § 285 a Z. 2 StPO), teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Hinzugefügt sei, daß die Rechtsmittelentscheidung auf Grund der Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz (7.Juni 1989) zu ergehen hatte (Foregger-Serini-Kodek S. 179 zu § 61 StGB).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Hinzugefügt sei, daß die Rechtsmittelentscheidung auf Grund der Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz (7.Juni 1989) zu ergehen hatte (Foregger-Serini-Kodek S. 179 zu Paragraph 61, StGB).