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Entscheidung 13 Os 9/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os9/02

Entscheidungsdatum

06.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan N***** wegen des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. August 2001, GZ 19 Hv 1026/01z-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Stefan N***** wurde des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er durch vier real konkurrierende Taten, deren letzte beim Versuch geblieben ist, von Oktober 2000 bis 31. Mai 2001 insgesamt 5 Kilogramm Heroin und 3.616,4 g Kokainbase - in Hinsicht auf jeweils große Mengen gewerbsmäßig handelnd und mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte - nach Österreich ein- oder von Österreich ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 11, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel, weil der als erschwerend in Rechnung gestellte Umstand, dass die ein- oder ausgeführten Suchtgiftmengen das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge um ein Vielfaches überstiegen, für die Unterstellung der Taten unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht notwendig gewesen wäre, solcherart die Strafdrohung nicht bestimmt und das Schöffengericht demnach nicht gegen das sog Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB verstoßen hat.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E65251 13Os9.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00009.02.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20020306_OGH0002_0130OS00009_0200000_000