Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a sowie 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a, sowie 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Die Verfahrensrüge wendet sich vorerst gegen die Abweisung des vom Verteidiger beantragten Lokalaugenscheins. Der Antrag war schon deshalb nicht durchzuführen, weil dazu kein Beweisthema genannt wurde (s S 339) und dessen Nachholung im Rechtsmittel verspätet ist (Z 4). Die Beschwerde kritisiert weiters die Nichtzulassung der Frage des Verteidigers, ob der (den Angeklagten belastende) Zeuge Christian F***** und dieser "einmal eine gemeinsame Freundin gehabt haben und ob er ihm einmal eine Freundin abgespannt habe" sowie "ob es sich hiebei um Frau T***** handelt" durch den Vorsitzenden und die Ablehnung des Begehrens des Verteidigers, hierüber ein Senatsbeschluss zu fassen.Die Verfahrensrüge wendet sich vorerst gegen die Abweisung des vom Verteidiger beantragten Lokalaugenscheins. Der Antrag war schon deshalb nicht durchzuführen, weil dazu kein Beweisthema genannt wurde (s S 339) und dessen Nachholung im Rechtsmittel verspätet ist (Ziffer 4,). Die Beschwerde kritisiert weiters die Nichtzulassung der Frage des Verteidigers, ob der (den Angeklagten belastende) Zeuge Christian F***** und dieser "einmal eine gemeinsame Freundin gehabt haben und ob er ihm einmal eine Freundin abgespannt habe" sowie "ob es sich hiebei um Frau T***** handelt" durch den Vorsitzenden und die Ablehnung des Begehrens des Verteidigers, hierüber ein Senatsbeschluss zu fassen.
Zuzugestehen ist der Rüge, dass die Verweigerung eines Zwischenerkenntnisses durch das Schöffengericht einen Verstoß gegen den klaren Wortlaut des § 238 Abs 1 StPO darstellt, wonach der Gerichtshof sofort (ua) darüber zu entscheiden hat, wenn der Vorsitzende dem unbestrittenen Antrag einer Partei nicht stattzugeben findet. Da fallbezogen die Nichtentscheidung einem unter Verletzung der Begründungspflicht gefällten ablehnenden Zwischenerkenntnis gleich kommt, ist die Beschwerde zwar legitimiert, indes nicht berechtigt. Denn abgesehen davon, dass die Fragestellung auf die Führung eines unzulässigen Erkundungsbeweises über die Gläubwürdigkeit eines Zeugen abzielte, war die Fragestellung nach Lage des Falles von vornherein nicht geeignet, Erhebliches zur Klärung entscheidender Tatsachen beizutragen. Die aus Z 3 nicht mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung des § 238 Abs 1 StPO hat sich daher auch aus der Sicht der Verweigerung der Beweisführung nicht als nichtigkeitsbegründend im Sinne der Z 4 erwiesen.Zuzugestehen ist der Rüge, dass die Verweigerung eines Zwischenerkenntnisses durch das Schöffengericht einen Verstoß gegen den klaren Wortlaut des Paragraph 238, Absatz eins, StPO darstellt, wonach der Gerichtshof sofort (ua) darüber zu entscheiden hat, wenn der Vorsitzende dem unbestrittenen Antrag einer Partei nicht stattzugeben findet. Da fallbezogen die Nichtentscheidung einem unter Verletzung der Begründungspflicht gefällten ablehnenden Zwischenerkenntnis gleich kommt, ist die Beschwerde zwar legitimiert, indes nicht berechtigt. Denn abgesehen davon, dass die Fragestellung auf die Führung eines unzulässigen Erkundungsbeweises über die Gläubwürdigkeit eines Zeugen abzielte, war die Fragestellung nach Lage des Falles von vornherein nicht geeignet, Erhebliches zur Klärung entscheidender Tatsachen beizutragen. Die aus Ziffer 3, nicht mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung des Paragraph 238, Absatz eins, StPO hat sich daher auch aus der Sicht der Verweigerung der Beweisführung nicht als nichtigkeitsbegründend im Sinne der Ziffer 4, erwiesen.
Im Übrigen ist aus dem Dargelegten auch zu ersehen, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zum (so gar nicht gefällten) Schuldspruch nach § 270 Abs 1 StGB, dass dieser mit der Feststellung, der Angeklagte sei nicht mehr im Stande gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen, in Widerspruch stehe.Im Übrigen ist aus dem Dargelegten auch zu ersehen, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zum (so gar nicht gefällten) Schuldspruch nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB, dass dieser mit der Feststellung, der Angeklagte sei nicht mehr im Stande gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen, in Widerspruch stehe.
Dieser - nominell auch unter Z 9 lit b - erhobene Einwand verwechselt die Fähigkeit, etwas (hier: die Amtshandlung) mit den Sinnen aufzunehmen und einen Willen zu bilden (den jeder strafrechtlich Handlungsfähige, demnach auch ein Volltrunkener haben kann, Steininger WK2 § 287 Rz 26) mit der Fähigkeit, diesen Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten.Dieser - nominell auch unter Ziffer 9, Litera b, - erhobene Einwand verwechselt die Fähigkeit, etwas (hier: die Amtshandlung) mit den Sinnen aufzunehmen und einen Willen zu bilden (den jeder strafrechtlich Handlungsfähige, demnach auch ein Volltrunkener haben kann, Steininger WK2 Paragraph 287, Rz 26) mit der Fähigkeit, diesen Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten.
Soweit die Beschwerde behauptet, der Angeklagte sei "nur wegen eines Missverständnisses" verurteilt worden, weil er sich bei seiner Vorsprache am 26. November 2001 beim Gendarmerieposten Bruck an der Mur bloß für sein aggressives Verhalten am 20. November 2001 habe entschuldigen wollen, was der Zeuge O***** irrig als versuchte Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt verstanden hätte, reicht der Hinweis, dass der Schuldspruch nicht im Zusammenhang mit einem Verhalten des Angeklagten am 26. November 2001 erfolgte, sondern wegen der am 29. November 2001 versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch (Urteilsspruch 2. iVm US 8). Die Beschwerde richtet sich demnach gegen einen gar nicht ergangenen Schuldspruch. Die Tatsachenrüge (Z 5a) sucht nicht, erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken, sondern nach Art einer Schuldberufung, demnach unzulässig, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und solcherart der insbesondere die jeweils subjektive Tatseite in Abrede stellenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert, diesen vielmehr ignoriert, teils sogar ausdrücklich bestreitet und die mangelnde "Aufklärung des Liebesverhältnisses des Insp. F***** und der Frau T*****" (siehe dazu die Erledigung zu Z 4) moniert. Schließlich lässt die Beschwerdebehauptung, zu Faktum 2. liege ein "völlig untauglicher" Versuch vor, Ableitung aus dem Gesetz vermissen.Soweit die Beschwerde behauptet, der Angeklagte sei "nur wegen eines Missverständnisses" verurteilt worden, weil er sich bei seiner Vorsprache am 26. November 2001 beim Gendarmerieposten Bruck an der Mur bloß für sein aggressives Verhalten am 20. November 2001 habe entschuldigen wollen, was der Zeuge O***** irrig als versuchte Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt verstanden hätte, reicht der Hinweis, dass der Schuldspruch nicht im Zusammenhang mit einem Verhalten des Angeklagten am 26. November 2001 erfolgte, sondern wegen der am 29. November 2001 versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch (Urteilsspruch 2. in Verbindung mit US 8). Die Beschwerde richtet sich demnach gegen einen gar nicht ergangenen Schuldspruch. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sucht nicht, erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken, sondern nach Art einer Schuldberufung, demnach unzulässig, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und solcherart der insbesondere die jeweils subjektive Tatseite in Abrede stellenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert, diesen vielmehr ignoriert, teils sogar ausdrücklich bestreitet und die mangelnde "Aufklärung des Liebesverhältnisses des Insp. F***** und der Frau T*****" (siehe dazu die Erledigung zu Ziffer 4,) moniert. Schließlich lässt die Beschwerdebehauptung, zu Faktum 2. liege ein "völlig untauglicher" Versuch vor, Ableitung aus dem Gesetz vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nicht öffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§§ 285d, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nicht öffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.