Das letztgenannte Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil es im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Das letztgenannte Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil es im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Nominell aus Z 4, inhaltlich unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Z 5a) behauptet die Beschwerde, das Erstgericht hätte von Amts wegen einen Sachverständigen aus dem Wirtschaftsprüfungswesen hinzuziehen müssen, der genau festgestellt hätte, wieviel von den von den Zeugen investierten Beträgen zur Begleichung von angeblichen Altschulden bzw der Lebenshaltungskosten verwendet worden wären. Das Rechtsmittel legt jedoch nicht dar, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte gehindert gewesen sei, Beweisanträge zu stellen und daher vom Gericht hätte belehrt werden müssen, um so die Wahrheitsmittlung zu fördern (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 480).Nominell aus Ziffer 4,, inhaltlich unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) behauptet die Beschwerde, das Erstgericht hätte von Amts wegen einen Sachverständigen aus dem Wirtschaftsprüfungswesen hinzuziehen müssen, der genau festgestellt hätte, wieviel von den von den Zeugen investierten Beträgen zur Begleichung von angeblichen Altschulden bzw der Lebenshaltungskosten verwendet worden wären. Das Rechtsmittel legt jedoch nicht dar, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte gehindert gewesen sei, Beweisanträge zu stellen und daher vom Gericht hätte belehrt werden müssen, um so die Wahrheitsmittlung zu fördern (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Mit dem weiteren Vorbringen - das Erstgericht hätte feststellen müssen, inwiefern zum damaligen Zeitpunkt die gegenständlichen Firmen liquid bzw illiquid gewesen seien, woraufhin hätte festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsanteile durch die Zeugen G***** und L***** kein überschuldetes Unternehmen vorgelegen sei, auch wäre zu unterscheiden gewesen, inwiefern die Unternehmen zahlungsunfähig waren oder nur kurzfristige Zahlungsengpässe gehabt hätten, das Erstgericht hätte dann festgestellt, dass die Unternehmen keinesfalls überschuldet gewesen wären und durch die zugeführte Kapitalerhöhung durchaus die Möglichkeit bestand, dass das Unternehmen in der Zukunft schwarze Zahlen schreiben hätte können und die Gesellschafter gemäß ihrer Gewinnbeteiligung auch selbstverständlich ihre Gewinn ausbezahlt bekommen hätten - werden bloß andere als die formell einwandfrei getroffenen Konstatierungen begehrt, ohne damit einen Nichtigkeitsgrund zu bezeichnen. Das Vorbringen ist somit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der zu den Schuldsprüchen I. und II. festgestellten Schadenshöhen, weil diese nur aufgrund der Schätzungen des Finanzamtes erfolgt seien. Dies ist im Hinblick auf den Urteilsinhalt (insbesondere US 8 f, 11 f) als urteilsfremd nicht nachvollziehbar.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der zu den Schuldsprüchen römisch eins. und römisch zwei. festgestellten Schadenshöhen, weil diese nur aufgrund der Schätzungen des Finanzamtes erfolgt seien. Dies ist im Hinblick auf den Urteilsinhalt (insbesondere US 8 f, 11 f) als urteilsfremd nicht nachvollziehbar.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht - obwohl dies geboten ist - am Urteilssubstrat, indem sie insbesondere die Wertlosigkeit der Geschäftsanteile und die subjektive Tatseite der Angeklagten in Abrede stellt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht - obwohl dies geboten ist - am Urteilssubstrat, indem sie insbesondere die Wertlosigkeit der Geschäftsanteile und die subjektive Tatseite der Angeklagten in Abrede stellt.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Auch die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.