Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.
Als unvollständig begründet (Z 5 zweiter Fall) bekämpft die Rüge die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite. Dieses habe nicht berücksichtigt, dass der nicht mehr diensthabende Angeklagte nach dem neuerlichen Einschreiten der Katharina N***** zur Polizeistation zurückgekehrt sei und die Anzeige aufgenommen habe. Aus diesem Verhalten sei zu schließen, dass Wilhelm H***** keinen Schädigungsvorsatz gehabt habe.Als unvollständig begründet (Ziffer 5, zweiter Fall) bekämpft die Rüge die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite. Dieses habe nicht berücksichtigt, dass der nicht mehr diensthabende Angeklagte nach dem neuerlichen Einschreiten der Katharina N***** zur Polizeistation zurückgekehrt sei und die Anzeige aufgenommen habe. Aus diesem Verhalten sei zu schließen, dass Wilhelm H***** keinen Schädigungsvorsatz gehabt habe.
Diesem Beschwerdevorbringen zuwider haben die Tatrichter diesen Umstand ausdrücklich festgestellt (US 7 oben), auf Grundlage der Aussage des Zeugen S***** (US 9 unten) jedoch andere Schlüsse daraus gezogen (US 12). Solcherart erschöpft sich die Argumentation des Beschwerdeführers in einer Kritik der Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) meint, die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz reichten nicht aus, legt aber nicht dar, welcher weiteren Konstatierungen zur subjektiven Tatseite es zusätzlich zu denen des Erstgerichtes bedurft hätte, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung ebenso zu schädigen wie die durch die „strafbaren Handlungen" Betroffenen an deren Rechten (US 6). Soweit der Angeklagte aus der Urteilsannahme, dass die Betroffenen „aufgrund des vorangegangen geführten Gesprächs und der massiven Beeinflussung durch den Angeklagten sich dazu überreden ließen, von der Anzeigeerstattung Abstand zu nehmen" (US 6), ableitet, beim Angeklagten sei kein Schädigungsvorsatz vorgelegen, kritisiert er - die Anfechtungskategorien dieses materiellen Nichtigkeitsgrund missachtend - lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) meint, die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz reichten nicht aus, legt aber nicht dar, welcher weiteren Konstatierungen zur subjektiven Tatseite es zusätzlich zu denen des Erstgerichtes bedurft hätte, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung ebenso zu schädigen wie die durch die „strafbaren Handlungen" Betroffenen an deren Rechten (US 6). Soweit der Angeklagte aus der Urteilsannahme, dass die Betroffenen „aufgrund des vorangegangen geführten Gesprächs und der massiven Beeinflussung durch den Angeklagten sich dazu überreden ließen, von der Anzeigeerstattung Abstand zu nehmen" (US 6), ableitet, beim Angeklagten sei kein Schädigungsvorsatz vorgelegen, kritisiert er - die Anfechtungskategorien dieses materiellen Nichtigkeitsgrund missachtend - lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Das weitere Vorbringen (Z 9 lit b), angesichts der späteren Rückkehr des Angeklagten zur Polizeiinspektion und der schließlich doch aufgenommenen Anzeige läge bloß ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Angeklagte freiwillig zurückgetreten sei (§ 16 Abs 1 StGB), legt nicht dar, weshalb ungeachtet der konstatierten, bereits mit der ursprünglichen Nichtprotokollierung der Anzeige eingetretenen Deliktsvollendung (zur aktuellen Konstellation des Verbrechens nach § 302 Abs 1 StGB als echtes Unterlassungsdelikt vgl Hilf in WK2 § 2 RzDas weitere Vorbringen (Ziffer 9, Litera b,), angesichts der späteren Rückkehr des Angeklagten zur Polizeiinspektion und der schließlich doch aufgenommenen Anzeige läge bloß ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Angeklagte freiwillig zurückgetreten sei (Paragraph 16, Absatz eins, StGB), legt nicht dar, weshalb ungeachtet der konstatierten, bereits mit der ursprünglichen Nichtprotokollierung der Anzeige eingetretenen Deliktsvollendung (zur aktuellen Konstellation des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als echtes Unterlassungsdelikt vergleiche Hilf in WK2 Paragraph 2, Rz
16) ein Rücktritt vom Versuch möglich sein sollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.