Gegen die Schuldsprüche II/3 und III/3 wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine anklagekonforme Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB anstrebt.Gegen die Schuldsprüche II/3 und III/3 wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine anklagekonforme Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB anstrebt.
Nach den bezughabenden Feststellungen erfolgten „Mittelabflüsse“ in Form von Barauszahlungen in „übermäßiger Höhe“, wobei die Tatrichter nicht feststellen konnten, in welchem Umfang diese Mittel nicht für Zwecke der Gesellschaft verwendet wurden (US 7 iVm US 15).Nach den bezughabenden Feststellungen erfolgten „Mittelabflüsse“ in Form von Barauszahlungen in „übermäßiger Höhe“, wobei die Tatrichter nicht feststellen konnten, in welchem Umfang diese Mittel nicht für Zwecke der Gesellschaft verwendet wurden (US 7 in Verbindung mit US 15).
Das Vorliegen eines Bereicherungsvorsatzes und eines Vorsatzes auf Gläubigerschädigung sah der Schöffensenat ebenso wenig als feststellbar an (US 8).
Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die oben angeführten (Negativ-)Feststellungen und behauptet, diese seien „unvollständig, widersprüchlich und willkürlich“ (Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die oben angeführten (Negativ-)Feststellungen und behauptet, diese seien „unvollständig, widersprüchlich und willkürlich“ (Ziffer 5, zweiter, dritter und vierter Fall).
Sie beschränkt sich jedoch nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) darauf, ihre Argumentation aus dem von den Tatrichtern mangels Vorliegens einer vollständigen Buchhaltung – hinsichtlich der Verwendung der insoweit in Rede stehenden Gesellschaftsmittel – als nicht aussagekräftig beurteilten (US 15) Sachverständigengutachten zu entwickeln und zu behaupten, diese hätten die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Angeklagten (vgl US 11, 12, 16) „nicht richtig gewürdigt“.Sie beschränkt sich jedoch nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) darauf, ihre Argumentation aus dem von den Tatrichtern mangels Vorliegens einer vollständigen Buchhaltung – hinsichtlich der Verwendung der insoweit in Rede stehenden Gesellschaftsmittel – als nicht aussagekräftig beurteilten (US 15) Sachverständigengutachten zu entwickeln und zu behaupten, diese hätten die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Angeklagten vergleiche US 11, 12, 16) „nicht richtig gewürdigt“.
Soweit die Nichtigkeitswerberin die Feststellung bekämpft, wonach durch den Umstand, dass sich der private Wohnsitz des Angeklagten und der Bürobetrieb der Gesellschaft am gleichen Standort befanden, eine Vermengung der Ausgaben stattfand (US 7), wendet sie sich nicht gegen eine entscheidende Tatsache.
Hinzugefügt sei, dass der in diesem Zusammenhang angeführte Antrag des Privatbeteiligtenvertreters auf Aktenübersendung (ON 43) kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnis darstellt (vgl RIS-Justiz RS0118316).Hinzugefügt sei, dass der in diesem Zusammenhang angeführte Antrag des Privatbeteiligtenvertreters auf Aktenübersendung (ON 43) kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnis darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0118316).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt (undifferenziert) eine rechtliche Unterstellung des zu den Schuldsprüchen II/3 und III/3 festgestellten Sachverhalts unter § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und unter § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB an. Sie verfehlt schon deshalb ihr Ziel, weil sie ausschließlich auf das zur Mängelrüge erstattete Vorbringen verweist (RIS-Justiz RS0115902).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt (undifferenziert) eine rechtliche Unterstellung des zu den Schuldsprüchen II/3 und III/3 festgestellten Sachverhalts unter Paragraph 156, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und unter Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB an. Sie verfehlt schon deshalb ihr Ziel, weil sie ausschließlich auf das zur Mängelrüge erstattete Vorbringen verweist (RIS-Justiz RS0115902).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.