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Entscheidung 13 Os 9/20b×

Entscheidung 13 Os 9/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os9/20b

Entscheidungsdatum

08.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Andreas H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2019, GZ 21 Hv 43/18x-62, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas H***** – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB (römisch drei), jeweils in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB, schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** als Geschäftsführer der I-***** GmbH

(römisch zwei) vom 21. Juni 2011 bis zum 31. März 2013 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft herbeigeführt und

(römisch drei) vom 1. April 2013 bis zum 13. Oktober 2015 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert,

indem er zu römisch zwei und römisch drei jeweils entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

1) geschäftliche Aufzeichnungen zu führen und geeignete sowie erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft verschafft hätten, unterließ,

2) Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, zu erstellen unterließ oder auf eine solche Weise oder so spät erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert wurde, und

3) übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, indem er zu hohe Eigenentnahmen tätigte (US 7).

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Schuldsprüche II/3 und III/3 wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine anklagekonforme Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB anstrebt.

Nach den bezughabenden Feststellungen erfolgten „Mittelabflüsse“ in Form von Barauszahlungen in „übermäßiger Höhe“, wobei die Tatrichter nicht feststellen konnten, in welchem Umfang diese Mittel nicht für Zwecke der Gesellschaft verwendet wurden (US 7 in Verbindung mit US 15).

Das Vorliegen eines Bereicherungsvorsatzes und eines Vorsatzes auf Gläubigerschädigung sah der Schöffensenat ebenso wenig als feststellbar an (US 8).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die oben angeführten (Negativ-)Feststellungen und behauptet, diese seien „unvollständig, widersprüchlich und willkürlich“ (Ziffer 5, zweiter, dritter und vierter Fall).

Sie beschränkt sich jedoch nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) darauf, ihre Argumentation aus dem von den Tatrichtern mangels Vorliegens einer vollständigen Buchhaltung – hinsichtlich der Verwendung der insoweit in Rede stehenden Gesellschaftsmittel – als nicht aussagekräftig beurteilten (US 15) Sachverständigengutachten zu entwickeln und zu behaupten, diese hätten die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Angeklagten vergleiche US 11, 12, 16) „nicht richtig gewürdigt“.

Soweit die Nichtigkeitswerberin die Feststellung bekämpft, wonach durch den Umstand, dass sich der private Wohnsitz des Angeklagten und der Bürobetrieb der Gesellschaft am gleichen Standort befanden, eine Vermengung der Ausgaben stattfand (US 7), wendet sie sich nicht gegen eine entscheidende Tatsache.

Hinzugefügt sei, dass der in diesem Zusammenhang angeführte Antrag des Privatbeteiligtenvertreters auf Aktenübersendung (ON 43) kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnis darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0118316).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt (undifferenziert) eine rechtliche Unterstellung des zu den Schuldsprüchen II/3 und III/3 festgestellten Sachverhalts unter Paragraph 156, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und unter Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB an. Sie verfehlt schon deshalb ihr Ziel, weil sie ausschließlich auf das zur Mängelrüge erstattete Vorbringen verweist (RIS-Justiz RS0115902).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Textnummer

E127922

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00009.20B.0408.000

Im RIS seit

07.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200408_OGH0002_0130OS00009_20B0000_000