Die Beschwerde ist berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß Widerstandsleistungen im Sinne des § 269 StGB nicht notwendig mit einer Verletzung des Beamten einhergehen müssen und daß, falls derartige Verletzungen zugefügt werden, dies nur dann den Tatbestand nach §§ 83, 84 Abs 2 Z. 4 StGB. erfüllt, wenn Verletzungs- bzw. Mißhandlungsvorsatz im Sinn des § 83 Abs 1 bzw. Abs 2 StGB. vorliegt (siehe LSK 1975/201; 1976/280).Auszugehen ist davon, daß Widerstandsleistungen im Sinne des Paragraph 269, StGB nicht notwendig mit einer Verletzung des Beamten einhergehen müssen und daß, falls derartige Verletzungen zugefügt werden, dies nur dann den Tatbestand nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB. erfüllt, wenn Verletzungs- bzw. Mißhandlungsvorsatz im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, bzw. Absatz 2, StGB. vorliegt (siehe LSK 1975/201; 1976/280).
Da nun das Urteil - wie die obigen, insoweit vollständig zitierten Feststellungen zeigen - jedwede Konstatierungen in bezug auf einen derartigen Verletzungsvorsatz, mithin auf einen Umstand vermissen läßt, von dessen Vorhandensein nach richtiger Rechtsansicht die Beantwortung der Frage abhängt, ob sich der Angeklagte (neben dem Vergehen nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB.) auch des Vergehens der schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat, erweist sich das Urteil im angefochtenen Umfang als mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. behaftet, wasDa nun das Urteil - wie die obigen, insoweit vollständig zitierten Feststellungen zeigen - jedwede Konstatierungen in bezug auf einen derartigen Verletzungsvorsatz, mithin auf einen Umstand vermissen läßt, von dessen Vorhandensein nach richtiger Rechtsansicht die Beantwortung der Frage abhängt, ob sich der Angeklagte (neben dem Vergehen nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB.) auch des Vergehens der schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat, erweist sich das Urteil im angefochtenen Umfang als mit dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. behaftet, was
- da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, den aufgezeigten Mangel zu sanieren, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung daher nicht zu vermeiden ist - eine Urteilsaufhebung im Umfang der Anfechtung bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO.) zur Konsequenz hatte, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen.- da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, den aufgezeigten Mangel zu sanieren, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung daher nicht zu vermeiden ist - eine Urteilsaufhebung im Umfang der Anfechtung bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, e StPO.) zur Konsequenz hatte, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen.
Angesichts dessen, daß der Angeklagte Siegfried A (dessen Nichtigkeitsbeschwerde als nicht ausgeführt rechtskräftig zurückgewiesen wurde) des Vergehens nach § 287Angesichts dessen, daß der Angeklagte Siegfried A (dessen Nichtigkeitsbeschwerde als nicht ausgeführt rechtskräftig zurückgewiesen wurde) des Vergehens nach Paragraph 287
StGB. auch mit Bezug auf das Vergehen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 4 StGB. - begangen hinsichtlich beider Polizeibeamten im bewußten Zusammenwirken mit dem Angeklagten B - schuldig erkannt wurde und auch hinter der im Zustand voller Berauschung begangenen, sich dem äußeren Geschehen nach als ein Verbrechen oder Vergehen darstellenden Tat ein entsprechender Wille, eine Willensreaktion stehen muß (SSt 47/35), kommt das für den Angeklagten B Gesagte sinngemäß auch Siegfried A zugute, weshalb gemäß § 290 Abs 1 StPO. bezüglich dieses Angeklagten gleichermaßen mit einer Teilaufhebung im Sinn des Urteilsspruchs vorzugehen war.StGB. auch mit Bezug auf das Vergehen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB. - begangen hinsichtlich beider Polizeibeamten im bewußten Zusammenwirken mit dem Angeklagten B - schuldig erkannt wurde und auch hinter der im Zustand voller Berauschung begangenen, sich dem äußeren Geschehen nach als ein Verbrechen oder Vergehen darstellenden Tat ein entsprechender Wille, eine Willensreaktion stehen muß (SSt 47/35), kommt das für den Angeklagten B Gesagte sinngemäß auch Siegfried A zugute, weshalb gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. bezüglich dieses Angeklagten gleichermaßen mit einer Teilaufhebung im Sinn des Urteilsspruchs vorzugehen war.
Mit ihren Berufungen waren die beiden Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.