Gewalt ist nämlich einerseits nicht Tatbildmerkmal des § 209 StGB und die kritisierte Feststellung der Gewalt basiert andrerseits nach den Entscheidungsgründen des Erstgerichts vorrangig auf der Aussage des Tatopfers und nur zusätzlich auch auf dem amtsärztlichen Gutachten, welches die in der Anzeige geschilderte Entstehungsart der Verletzungen entgegen den Beschwerdebehauptungen gar wohl als möglich angesehen hat (ON. 6).Gewalt ist nämlich einerseits nicht Tatbildmerkmal des Paragraph 209, StGB und die kritisierte Feststellung der Gewalt basiert andrerseits nach den Entscheidungsgründen des Erstgerichts vorrangig auf der Aussage des Tatopfers und nur zusätzlich auch auf dem amtsärztlichen Gutachten, welches die in der Anzeige geschilderte Entstehungsart der Verletzungen entgegen den Beschwerdebehauptungen gar wohl als möglich angesehen hat (ON. 6).
Soweit aber die Nichtigkeitsbeschwerde (zu IV) sich in der lapidaren Behauptung erschöpft, es wäre die Körperverletzung nicht dem § 83 Abs 1 StGB sondern dem § 88 Abs 1 StGB zu unterstellen gewesen, verläßt sie unzulässigerweise die für eine Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z. 10Soweit aber die Nichtigkeitsbeschwerde (zu römisch vier) sich in der lapidaren Behauptung erschöpft, es wäre die Körperverletzung nicht dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB sondern dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu unterstellen gewesen, verläßt sie unzulässigerweise die für eine Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10
StPO bindende Feststellung des Verletzungsvorsatzes des Angeklagten.
Berechtigt ist hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde soweit sie zum Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III) die hiefür nötige innere Tatseite der Absicht in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck vermißt. Denn in Abkehr von der im Urteilssatz substanzlos verwendeten Formulierung, daß der Gendarmeriebeamte B vom Angeklagten gefährlich bedroht worden ist, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, gelangte das Schöffengericht zusammenfassend letztlich in den Entscheidungsgründen nur zur überzeugung, daß der Angeklagte dieses Tatbild zur Gänze zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Darauf kann aber ein Schuldspruch nach § 107 Abs 1 StGB nicht gegründet werden, weil für diesen nur in bezug auf die sich als gefährliche Drohung darstellende Tathandlung bedingter Vorsatz genügt, während der mit der Tathandlung verfolgte Zweck von der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters getragen sein muß (Leukauf-Steininger2 RN. 6 zu § 107 StGB).Berechtigt ist hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde soweit sie zum Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei) die hiefür nötige innere Tatseite der Absicht in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck vermißt. Denn in Abkehr von der im Urteilssatz substanzlos verwendeten Formulierung, daß der Gendarmeriebeamte B vom Angeklagten gefährlich bedroht worden ist, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, gelangte das Schöffengericht zusammenfassend letztlich in den Entscheidungsgründen nur zur überzeugung, daß der Angeklagte dieses Tatbild zur Gänze zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Darauf kann aber ein Schuldspruch nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB nicht gegründet werden, weil für diesen nur in bezug auf die sich als gefährliche Drohung darstellende Tathandlung bedingter Vorsatz genügt, während der mit der Tathandlung verfolgte Zweck von der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters getragen sein muß (Leukauf-Steininger2 RN. 6 zu Paragraph 107, StGB).
Eine diesbezügliche Verfahrenserneuerung hatte jedoch zu unterbleiben, weil weitere Beweismittel zu dieser Frage nicht zur Verfügung stehen, die vorhandenen vom Schöffengericht bereits erschöpfend erörtert wurden und andere Verfahrensergebnisse, auch solche in Richtung des § 269 StGB, nicht zu erwarten sind (SSt. 19/140; 36/51).Eine diesbezügliche Verfahrenserneuerung hatte jedoch zu unterbleiben, weil weitere Beweismittel zu dieser Frage nicht zur Verfügung stehen, die vorhandenen vom Schöffengericht bereits erschöpfend erörtert wurden und andere Verfahrensergebnisse, auch solche in Richtung des Paragraph 269, StGB, nicht zu erwarten sind (SSt. 19/140; 36/51).
Bei der für die aufrecht bleibenden Schuldsprüche des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB (I 1 bis 3) und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II 1 und 2) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV) auszumessenden Strafe, konnte im wesentlichen von den schon vom Schöffengericht genannten Strafzumessungsgründen, nämlich der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, der Gewaltanwendung bei der mit Franz E begangenen gleichgeschlechtlichen Unzucht sowie der einschlägigen Vorstrafe als erschwerend, dem als mildernd nur ein teilweises Geständnis gegenüberstand, ausgegangen werden. Der genannte Erschwerungsgrund des § 33 Z. 2Bei der für die aufrecht bleibenden Schuldsprüche des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach Paragraph 209, StGB (römisch eins 1 bis 3) und der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei 1 und 2) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch vier) auszumessenden Strafe, konnte im wesentlichen von den schon vom Schöffengericht genannten Strafzumessungsgründen, nämlich der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, der Gewaltanwendung bei der mit Franz E begangenen gleichgeschlechtlichen Unzucht sowie der einschlägigen Vorstrafe als erschwerend, dem als mildernd nur ein teilweises Geständnis gegenüberstand, ausgegangen werden. Der genannte Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 2
StGB war allein schon deshalb gegeben, weil die Vortat des Angeklagten (lt. Schuldspruch AZ. U 83/74 des Bezirksgerichts Haugsdorf) wegen der übertretung der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach § 468 StG. zwar nicht dasselbe Rechtsgut, wie die jetzt abgeurteilten Straftaten betroffen hat, jedoch den gleichen Charaktermangel der Gewalttätigkeit erkennen läßt, auf den ein Gutteil der nunmehrigen Straftaten zurückgeführt werden kann (siehe SSt. 46/48).StGB war allein schon deshalb gegeben, weil die Vortat des Angeklagten (lt. Schuldspruch AZ. U 83/74 des Bezirksgerichts Haugsdorf) wegen der übertretung der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach Paragraph 468, StG. zwar nicht dasselbe Rechtsgut, wie die jetzt abgeurteilten Straftaten betroffen hat, jedoch den gleichen Charaktermangel der Gewalttätigkeit erkennen läßt, auf den ein Gutteil der nunmehrigen Straftaten zurückgeführt werden kann (siehe SSt. 46/48).
Eine Freiheitsstrafe von zweiundzwanzig Monaten schien tatschuldangemessen.
Angesichts der Vorstrafen des Angeklagten und der vorliegenden Tatwiederholung fehlt es auch an besonderen (§ 43 Abs 2 StGB) Gründen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht.Angesichts der Vorstrafen des Angeklagten und der vorliegenden Tatwiederholung fehlt es auch an besonderen (Paragraph 43, Absatz 2, StGB) Gründen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht.