Der vor dem Erstgericht im wesentlichen geständige Angeklagte (S 183/II, US 14) bekämpft seine Verurteilung mit auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; er ist jedoch nicht im Recht.Der vor dem Erstgericht im wesentlichen geständige Angeklagte (S 183/II, US 14) bekämpft seine Verurteilung mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; er ist jedoch nicht im Recht.
Eingangs ist die Beschwerde darauf zu verweisen, daß zu beiden (Leukauf-Steininger Komm3 § 159 RN 3) Kridavergehen jeweils mehrere, rechtlich gleichwertige Tathandlungen (Leukauf-Steininger aaO RN 6) festgestellt wurden. Selbst der Begründungsmangel einer einzigen Tathandlung berührt daher nicht den Schuldspruch und ist daher auch insoweit (Z 5) unentscheidend (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 19 und 20 zu § 282).Eingangs ist die Beschwerde darauf zu verweisen, daß zu beiden (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 159, RN 3) Kridavergehen jeweils mehrere, rechtlich gleichwertige Tathandlungen (Leukauf-Steininger aaO RN 6) festgestellt wurden. Selbst der Begründungsmangel einer einzigen Tathandlung berührt daher nicht den Schuldspruch und ist daher auch insoweit (Ziffer 5,) unentscheidend vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 19 und 20 zu Paragraph 282,).
Die vom Angeklagten in der Beschwerde relevierte Forderung von ca 1,5 Mio S gegenüber der W***** GesmbH wurde im Urteil umfassend erörtert (US 16 f), diesem Umstand jedoch - auch unter der Annahme ihrer Richtigkeit und Einbringlichkeit - keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil die Forderung erst Monate nach Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens datiert, ferner dessen Überschuldung, wie das vom Gericht ausgewertete Sachverständigengutachten (US 5) zeigt, nicht verhindert hätte (S 213/II) und vom Angeklagten eine alsbaldige Bezahlung der von ihm behaupteten Forderung nicht zu erwarten war (US 17).
Auch die Beantwortung der Frage, wann die Gebietskrankenkasse ihre Forderungen gegenüber dem Angeklagten ausdrücklich geltend machte, kann dahingestellt bleiben, weil die Tathandlung zu II. schon im Vorenthalten einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bestand. Außerdem ist der in der Beschwerde genannte Zeitpunkt (August 1992) der erstmaligen Forderungserhebung durch die Gebietskrankenkasse ersichtlich jener, an dem diese bereits (erfolgreich) den Konkursantrag gestellt hat (US 10), jedoch bereits früher Exekutionen erfolgten (S 196/II, US 9).Auch die Beantwortung der Frage, wann die Gebietskrankenkasse ihre Forderungen gegenüber dem Angeklagten ausdrücklich geltend machte, kann dahingestellt bleiben, weil die Tathandlung zu römisch zwei. schon im Vorenthalten einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bestand. Außerdem ist der in der Beschwerde genannte Zeitpunkt (August 1992) der erstmaligen Forderungserhebung durch die Gebietskrankenkasse ersichtlich jener, an dem diese bereits (erfolgreich) den Konkursantrag gestellt hat (US 10), jedoch bereits früher Exekutionen erfolgten (S 196/II, US 9).
Ebenso war eine - von der Beschwerde geforderte - Erörterung einer im Juli 1992 (somit lange nach Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit, s I.2.) geleisteten "Akontozahlung" von 100.000 S des Angeklagten an die Gebietskrankenkasse entbehrlich, weil die nachträgliche (Teil-)Zahlung eines Rückstandes an der schon vorher eingetretenen Strafbarkeit nach § 114 ASVG nichts ändert (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2 § 114 ASVG RN 20).Ebenso war eine - von der Beschwerde geforderte - Erörterung einer im Juli 1992 (somit lange nach Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit, s römisch eins.2.) geleisteten "Akontozahlung" von 100.000 S des Angeklagten an die Gebietskrankenkasse entbehrlich, weil die nachträgliche (Teil-)Zahlung eines Rückstandes an der schon vorher eingetretenen Strafbarkeit nach Paragraph 114, ASVG nichts ändert (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2 Paragraph 114, ASVG RN 20).
Eine mangelhafte Begründung an sich konkreter und eindeutiger Feststellungen stellt keine Undeutlichkeit dar (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 42 zu § 281 Z 5). Im übrigen hat das Erstgericht bezüglich der in der Beschwerde dazu wiederholten Urteilsfeststellungen ohnehin ausdrücklich die eigene Verantwortung des Angeklagten, die Kridaerhebungen und das für schlüssig befundene Buchsachverständigengutachten verwertet. Soweit die Beschwerde aus diesen Beweismitteln andere Schlüsse ziehen will als der Schöffensenat, bekämpft sie nur unzulässig dessen freie Beweiswürdigung ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.Eine mangelhafte Begründung an sich konkreter und eindeutiger Feststellungen stellt keine Undeutlichkeit dar vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 42 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Im übrigen hat das Erstgericht bezüglich der in der Beschwerde dazu wiederholten Urteilsfeststellungen ohnehin ausdrücklich die eigene Verantwortung des Angeklagten, die Kridaerhebungen und das für schlüssig befundene Buchsachverständigengutachten verwertet. Soweit die Beschwerde aus diesen Beweismitteln andere Schlüsse ziehen will als der Schöffensenat, bekämpft sie nur unzulässig dessen freie Beweiswürdigung ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet, weshalb sie bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen war.Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet, weshalb sie bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung hat gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Zur Entscheidung über die Berufung hat gemäß Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.