Entscheidung 13 Os 90/09y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard L***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 St 223/08k der Staatsanwaltschaft Salzburg, über die Beschwerde des Richard L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 12. Februar 2009, AZ 7 Bs 15/09v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard L***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach Paragraph 180, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 St 223/08k der Staatsanwaltschaft Salzburg, über die Beschwerde des Richard L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 12. Februar 2009, AZ 7 Bs 15/09v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag des Richard L***** auf Fortführung des zum AZ 7 St 223/08k der Staatsanwaltschaft Salzburg eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag des Richard L***** auf Fortführung des zum AZ 7 St 223/08k der Staatsanwaltschaft Salzburg eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (Paragraph 195, StPO) zurück.
Am 25. Mai 2009 brachte Richard L***** beim Oberlandesgericht Linz einen „Antrag auf Ablehnung der Richter des Senats" ein, mit dem er der Sache nach auch Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Fortführungsantrags erhob. Diese ist gemäß § 196 StPO unzulässig.Am 25. Mai 2009 brachte Richard L***** beim Oberlandesgericht Linz einen „Antrag auf Ablehnung der Richter des Senats" ein, mit dem er der Sache nach auch Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Fortführungsantrags erhob. Diese ist gemäß Paragraph 196, StPO unzulässig.
Anmerkung
E91740
13Os90.09y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00090.09Y.0827.000
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20090827_OGH0002_0130OS00090_09Y0000_000