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Entscheidung 13 Os 90/22t×

Entscheidung 13 Os 90/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os90/22t

Entscheidungsdatum

19.10.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafvollzugssache des * I*, AZ 37 BE 53/22f des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. Juli 2022, AZ 21 Bs 156/22b, (ON 16 der BE-Akten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * I* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 21. Juni 2022 (ON 8), mit dem die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E136457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00090.22T.1019.000

Im RIS seit

09.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20221019_OGH0002_0130OS00090_22T0000_000