Die vom Angeklagten inhaltlich nur gegen den Schuldspruch nach § 12 Abs 1 SGG, § 12 StGB aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die vom Angeklagten inhaltlich nur gegen den Schuldspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, Paragraph 12, StGB aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Der Beschwerdeargumentation (Z 5) zuwider ist die Feststellung der dem Angeklagten angelasteten Suchtgiftmenge von 40 g keinesfalls aktenwidrig, haben die Tatrichter doch diese Urteilsannahme auf die Angaben des Mitangeklagten K***** (S 121 iVm S 117 in ON 2) sowie jene der abgesondert verfolgten Manuela A***** (S 99 in ON 2) und Angela R***** (S 69 in ON 2) gestützt (US 8,9). Darnach wurde das von K***** über Veranlassung auch des Angeklagten erworbene Heroin in der Größenordnung von insgesamt ca 180 g unter vier Personen, darunter K*****, aufgeteilt, wobei der auf K***** entfallende Anteil etwas größer gewesen sein kann (S 121). Die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer solcherart eine Suchtgiftmenge von ca 40 g erhalten hat, steht sohin mit den Beweisergebnissen in Einklang.Der Beschwerdeargumentation (Ziffer 5,) zuwider ist die Feststellung der dem Angeklagten angelasteten Suchtgiftmenge von 40 g keinesfalls aktenwidrig, haben die Tatrichter doch diese Urteilsannahme auf die Angaben des Mitangeklagten K***** (S 121 in Verbindung mit S 117 in ON 2) sowie jene der abgesondert verfolgten Manuela A***** (S 99 in ON 2) und Angela R***** (S 69 in ON 2) gestützt (US 8,9). Darnach wurde das von K***** über Veranlassung auch des Angeklagten erworbene Heroin in der Größenordnung von insgesamt ca 180 g unter vier Personen, darunter K*****, aufgeteilt, wobei der auf K***** entfallende Anteil etwas größer gewesen sein kann (S 121). Die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer solcherart eine Suchtgiftmenge von ca 40 g erhalten hat, steht sohin mit den Beweisergebnissen in Einklang.
Die Feststellung der Qualität des Heroins als mittelmäßig (US 8) wiederum findet nicht nur in der Aussage K*****s (S 121), sondern in der Verantwortung des Angeklagten selbst (S 124) Deckung, sodaß auch insoweit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit (Z 5) dem Schuldspruch nicht anhaftet.Die Feststellung der Qualität des Heroins als mittelmäßig (US 8) wiederum findet nicht nur in der Aussage K*****s (S 121), sondern in der Verantwortung des Angeklagten selbst (S 124) Deckung, sodaß auch insoweit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) dem Schuldspruch nicht anhaftet.
Daß schließlich die Suchtgiftmenge und der Gehalt an reinem Heroin nicht mit letzter Präzision, sondern nach Maßgabe der hiezu vorliegenden Beweise mit Näherungswerten festgestellt wurde, macht diese Konstatierungen nicht undeutlich. Zudem wurde der von den Tatrichtern zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes herangezogene Erfahrungswert (s US 10) gar nicht in Zweifel gezogen. Die vom Tatgericht daraus abgeleitete Schlußfolgerung auf das Vorliegen einer "großen Menge" orientiert sich entgegen den Beschwerdeeinwendungen zutreffend an der nach ständiger Rechtsprechung hiefür ausreichenden Grenzmenge von 1,5 Gramm reinen Heroins.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebende Umstände aufzuzeigen vermag, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erwecken könnten. Die von der Beschwerde vermißten Beweisaufnahmen, nämlich die Einvernahmen der Zeugen A***** und R***** sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Reinheitsgehalt des Heroins können daher unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge (Z 4) aber fehlt es mangels einer entsprechenden Antragstellung schon an den formellen Voraussetzungen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebende Umstände aufzuzeigen vermag, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erwecken könnten. Die von der Beschwerde vermißten Beweisaufnahmen, nämlich die Einvernahmen der Zeugen A***** und R***** sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Reinheitsgehalt des Heroins können daher unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) aber fehlt es mangels einer entsprechenden Antragstellung schon an den formellen Voraussetzungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die zugleich erhobene Beschwerde folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die zugleich erhobene Beschwerde folgt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.