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Entscheidung 13 Os 90/95×

Entscheidung 13 Os 90/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os90/95(13Os123/95)

Entscheidungsdatum

16.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, Paragraph 12, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Jänner 1995, GZ 4 a römisch fünf r 9.140/94-38 sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter W***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, Paragraph 12, StGB (römisch eins A/2) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch eins B/b) schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Manuela A***** und Angela R***** den Thomas K***** zur Inverkehrsetzung einer (nicht mehr näher feststellbaren, jedenfalls aber) großen Menge Heroin dadurch bestimmt hat, daß er ihn mit dem Ankauf von Heroin (zu ergänzen: und dessen Übergabe - US 8) für den gemeinsamen Konsum beauftragte (I/A/2) und während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraumes von Jänner 1994 bis Anfang Mai 1994 Heroin wiederholt erworben und besessen hat (römisch eins B/b).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten inhaltlich nur gegen den Schuldspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, Paragraph 12, StGB aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Der Beschwerdeargumentation (Ziffer 5,) zuwider ist die Feststellung der dem Angeklagten angelasteten Suchtgiftmenge von 40 g keinesfalls aktenwidrig, haben die Tatrichter doch diese Urteilsannahme auf die Angaben des Mitangeklagten K***** (S 121 in Verbindung mit S 117 in ON 2) sowie jene der abgesondert verfolgten Manuela A***** (S 99 in ON 2) und Angela R***** (S 69 in ON 2) gestützt (US 8,9). Darnach wurde das von K***** über Veranlassung auch des Angeklagten erworbene Heroin in der Größenordnung von insgesamt ca 180 g unter vier Personen, darunter K*****, aufgeteilt, wobei der auf K***** entfallende Anteil etwas größer gewesen sein kann (S 121). Die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer solcherart eine Suchtgiftmenge von ca 40 g erhalten hat, steht sohin mit den Beweisergebnissen in Einklang.

Die Feststellung der Qualität des Heroins als mittelmäßig (US 8) wiederum findet nicht nur in der Aussage K*****s (S 121), sondern in der Verantwortung des Angeklagten selbst (S 124) Deckung, sodaß auch insoweit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) dem Schuldspruch nicht anhaftet.

Daß schließlich die Suchtgiftmenge und der Gehalt an reinem Heroin nicht mit letzter Präzision, sondern nach Maßgabe der hiezu vorliegenden Beweise mit Näherungswerten festgestellt wurde, macht diese Konstatierungen nicht undeutlich. Zudem wurde der von den Tatrichtern zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes herangezogene Erfahrungswert (s US 10) gar nicht in Zweifel gezogen. Die vom Tatgericht daraus abgeleitete Schlußfolgerung auf das Vorliegen einer "großen Menge" orientiert sich entgegen den Beschwerdeeinwendungen zutreffend an der nach ständiger Rechtsprechung hiefür ausreichenden Grenzmenge von 1,5 Gramm reinen Heroins.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebende Umstände aufzuzeigen vermag, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erwecken könnten. Die von der Beschwerde vermißten Beweisaufnahmen, nämlich die Einvernahmen der Zeugen A***** und R***** sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Reinheitsgehalt des Heroins können daher unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) aber fehlt es mangels einer entsprechenden Antragstellung schon an den formellen Voraussetzungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die zugleich erhobene Beschwerde folgt.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E39813 13D00905

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00090.95.0816.000

Dokumentnummer

JJT_19950816_OGH0002_0130OS00090_9500000_000

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