Entscheidung 13 Os 90/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.07.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert R***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 21.April 1998, GZ 15 Vr 416/98-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert R***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 21.April 1998, GZ 15 römisch fünf r 416/98-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Norbert R***** wurde des Finanz(s. § 1 FinStrG)vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie des damit in Tateinheit begangenen Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG schuldig erkannt, weil er im Jänner 1998 in Kleinhaugsdorf wiederholt eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind (nämlich 178.200 Stück (= 891 Stangen) Zigaretten), vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (und nicht wie im Urteil genannt:Norbert R***** wurde des Finanz(s. Paragraph eins, FinStrG)vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG sowie des damit in Tateinheit begangenen Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG schuldig erkannt, weil er im Jänner 1998 in Kleinhaugsdorf wiederholt eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind (nämlich 178.200 Stück (= 891 Stangen) Zigaretten), vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (und nicht wie im Urteil genannt:
Österreichs: siehe Art 3 Zollkodex Verordnung der EWG Nr 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 idgF) verbracht und damit zugleich dem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt hat, wobei es ihm beim Schmuggel darauf ankam, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Österreichs: siehe Artikel 3, Zollkodex Verordnung der EWG Nr 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 idgF) verbracht und damit zugleich dem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt hat, wobei es ihm beim Schmuggel darauf ankam, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützte Nich- tigkeitsbeschwerde ist unbegründet.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützte Nich- tigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Rechtliche Beurteilung
Hinsichtlich einer Teilmenge von 55 Stangen (11.000 Stück) Zigaretten wurde der Angeklagte am 17.März 1998 aufgegriffen und ist er diesbezüglich auch geständig, die Zigaretten konnten auch sichergestellt werden.
Betreffend der weiteren 836 Stangen liegen handschriftliche Aufzeichnungen des Angeklagten vor, welche das Gericht im Verein mit dem sonst gezeigten Verhalten des (bereits mehrfach einschlägig vorbestraften Nichtigkeitswerbers und seiner beim vorliegenden Aufgriff abgegebenen Äußerung vor dem Zollamt als Beweis für (begangene) Schmuggelfahrten ansah. Die Behauptung des Angeklagten - die bereits das Erstgericht als unzutreffend ansah -, daß er mit diesen Aufzeichnungen über Zigaretten erst in das "Zigarettengeschäft" einsteigen wollte, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach die detaillierten Aufzeichnungen tatsächlich getätigte Schmuggelfahrt betrafen, zu erwecken.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00090.98.0729.000
Dokumentnummer
JJT_19980729_OGH0002_0130OS00090_9800000_000