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Entscheidung 13 Os 90/99×

Entscheidung 13 Os 90/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os90/99

Entscheidungsdatum

30.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Finanzstrafsache gegen Johann P***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 19. November 1998, GZ 15 römisch fünf r 708/96-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem Johann P***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung als Beteiligter (des mit gleichem Urteil rechtskräftig auch diesbezüglich schuldig gesprochen Josef J*****) nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er vom 2. Feber bis Oktober 1995 durch Übergabe von insgesamt 37 Scheinrechnungen der Fa. T***** und Transport GesmbH über die vorgebliche Lieferung von (für die ungarische Fa. P-I***** in Györ bestimmten) Flüssigkeitscontainern vorsätzlich zur Geltendmachung von Vorsteuern unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen durch Josef J***** im Verkürzungsbetrag von 4,736.000 S beigetragen und die Verkürzung von Umsatzsteuer für gewiß gehalten.

Die - neben unbeachtlichen weiteren Schriftsätzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, ENr 36) und einer unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) - aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden die Anträge, ein Schriftsachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, "daß die Fa. T***** und Transport GesmbH die verkaufsgegenständlichen Rechnungen bis Mai 1995 storniert hat und die nachfolgend ausgestellten nicht von ihr stammen" sowie, "das Stornoschreiben einzuholen" (Bd römisch fünf, S 217), zu Recht abgewiesen. Das Schöffengericht ging nämlich ohnehin von einer spätestens mit Schreiben vom 10. November 1995 (Bd römisch eins, S 99), jedoch lediglich zur Verschleierung ihrer Tat und zur Milderung eventueller Folgen erfolgten "Stornierung" aus, weshalb es die Frage, ob bereits aus dem Mai 1995 ein entsprechendes Stornoschreiben des Angeklagten existiert - das aber keinesfalls Rückschlüsse auf die wahre Absicht der beiden Angeklagten zulasse -, zutreffend als unerheblich ansah (US 37; vergleiche Paragraph 254, Absatz eins, StPO). Woraus ein Schriftsachverständiger folgern könnte, daß die mit 28. und 29. September 1995 datierten zehn mit Maschine geschriebenen (Bd römisch eins, S 77 bis 95) Scheinrechnungen trotz gar nicht in Abrede gestellter Firmenstampiglie der T***** und Transport GesmbH und eigener Unterschrift des Angeklagten vergleiche US 20) nicht von dieser Firma stammen, aber wurde bei der Antragstellung nicht dargetan.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche mit ihrer Kritik am unterlassenen "Ausheben des im Mai 1995 ergangenen Stornoschreibens" auf die Erledigung der Verfahrensrüge zu verweisen ist, erschöpft sich im übrigen, indem sie bloß Beweiserwägungen anstellt ohne zu getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten gegenteiliges aufzeigen zu können, in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffenen Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E54588 13D00909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00090.99.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19990630_OGH0002_0130OS00090_9900000_000