Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden die Anträge, ein Schriftsachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, "daß die Fa. T***** und Transport GesmbH die verkaufsgegenständlichen Rechnungen bis Mai 1995 storniert hat und die nachfolgend ausgestellten nicht von ihr stammen" sowie, "das Stornoschreiben einzuholen" (Bd V, S 217), zu Recht abgewiesen. Das Schöffengericht ging nämlich ohnehin von einer spätestens mit Schreiben vom 10. November 1995 (Bd I, S 99), jedoch lediglich zur Verschleierung ihrer Tat und zur Milderung eventueller Folgen erfolgten "Stornierung" aus, weshalb es die Frage, ob bereits aus dem Mai 1995 ein entsprechendes Stornoschreiben des Angeklagten existiert - das aber keinesfalls Rückschlüsse auf die wahre Absicht der beiden Angeklagten zulasse -, zutreffend als unerheblich ansah (US 37; vgl § 254 Abs 1 StPO). Woraus ein Schriftsachverständiger folgern könnte, daß die mit 28. und 29. September 1995 datierten zehn mit Maschine geschriebenen (Bd I, S 77 bis 95) Scheinrechnungen trotz gar nicht in Abrede gestellter Firmenstampiglie der T***** und Transport GesmbH und eigener Unterschrift des Angeklagten (vgl US 20) nicht von dieser Firma stammen, aber wurde bei der Antragstellung nicht dargetan.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden die Anträge, ein Schriftsachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, "daß die Fa. T***** und Transport GesmbH die verkaufsgegenständlichen Rechnungen bis Mai 1995 storniert hat und die nachfolgend ausgestellten nicht von ihr stammen" sowie, "das Stornoschreiben einzuholen" (Bd römisch fünf, S 217), zu Recht abgewiesen. Das Schöffengericht ging nämlich ohnehin von einer spätestens mit Schreiben vom 10. November 1995 (Bd römisch eins, S 99), jedoch lediglich zur Verschleierung ihrer Tat und zur Milderung eventueller Folgen erfolgten "Stornierung" aus, weshalb es die Frage, ob bereits aus dem Mai 1995 ein entsprechendes Stornoschreiben des Angeklagten existiert - das aber keinesfalls Rückschlüsse auf die wahre Absicht der beiden Angeklagten zulasse -, zutreffend als unerheblich ansah (US 37; vergleiche Paragraph 254, Absatz eins, StPO). Woraus ein Schriftsachverständiger folgern könnte, daß die mit 28. und 29. September 1995 datierten zehn mit Maschine geschriebenen (Bd römisch eins, S 77 bis 95) Scheinrechnungen trotz gar nicht in Abrede gestellter Firmenstampiglie der T***** und Transport GesmbH und eigener Unterschrift des Angeklagten vergleiche US 20) nicht von dieser Firma stammen, aber wurde bei der Antragstellung nicht dargetan.
Die Tatsachenrüge (Z 5a), welche mit ihrer Kritik am unterlassenen "Ausheben des im Mai 1995 ergangenen Stornoschreibens" auf die Erledigung der Verfahrensrüge zu verweisen ist, erschöpft sich im übrigen, indem sie bloß Beweiserwägungen anstellt ohne zu getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten gegenteiliges aufzeigen zu können, in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche mit ihrer Kritik am unterlassenen "Ausheben des im Mai 1995 ergangenen Stornoschreibens" auf die Erledigung der Verfahrensrüge zu verweisen ist, erschöpft sich im übrigen, indem sie bloß Beweiserwägungen anstellt ohne zu getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten gegenteiliges aufzeigen zu können, in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffenen Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffenen Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.