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Entscheidung 13 Os 91/00×

Entscheidung 13 Os 91/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os91/00

Entscheidungsdatum

23.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karoly K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Imre S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 2000, GZ 12b römisch fünf r 2240/00-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Imre S***** wurde mit Caroly K***** (dessen Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist) der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins und 44 Absatz 2, FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er (mit Caroly K*****) vom 5. Oktober bis 14. Dezember 1999 in Wien und anderen Orten (A) gewerbsmäßig mit der Absicht (US 7) sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, insgesamt 106.856 Stangen diverser Zigaretten vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und (B) dadurch zugleich vorsätzlich in die Monopolrechte eingegriffen.

Imre S***** bekämpft den Schuldspruch mit einer Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO; jedoch zu Unrecht.

Rechtliche Beurteilung

Unter beiden Nichtigkeitsgründen wendet er sich dagegen, dass in den sichergestellten Aufzeichnungen zahlreicher Telefonnummern auch jene des Journaldienstes des Hauptzollamtes Wien aufscheint, daraus aber vom Schöffengericht nicht der Schluss gezogen wurde, dass er das Hauptzollamt vom Vorhandensein eines Zigarettenlagers bei der Firma A***** verständigt und solcherart eine Selbstanzeige nach Paragraph 29, FinStrG (im Urteil irrig: Paragraph 11, FinStrG) erstattet habe. Dieses Vorbringen stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar. Hat doch der Angeklagte durchgehend im Verfahren bestritten, jemals die ihm angelasteten Finanzvergehen begangen zu haben und nie darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich eine Selbstanzeige, ja überhaupt dazu einen Anruf beim Hauptzollamt Wien gemacht hätte. Nur am Rande sei erwähnt, dass ein bloßer Anruf bei der (sachlich zuständigen) Finanzstrafbehörde allein keinen Strafaufhebungsgrund darstellt, vielmehr Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG detailliert ein zusätzliches Verhalten verlangt, das nicht einmal andeutungsweise vom Angeklagten gesetzt wurde. Unzutreffend ist der Einwand (Ziffer 5,), aus den Erhebungsergebnissen des Hauptzollamtes Wien ließen sich die Menge der betroffenen Zigaretten nicht ableiten, genau das Gegenteil ist der Fall (siehe S 41 und 43/II). Die Behauptung, das Schöffengericht hätte bloß auf Grund dieser Erhebungsergebnisse und der Zeugenaussage des Karl S***** den Schluss gezogen, dass der Rechtsmittelwerber in Wien ein Zigarettenlager aufgebaut hätte, ist nicht urteilskonform. Vielmehr hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang den vom Angeklagten unwidersprochene Umstand mitgewürdigt, dass in dem von ihm angemieteten Lager bei der Firma A***** tatsächlich erhebliche Zigarettenmengen sichergestellt werden konnten (US 10).

Angesichts dieser Tatsachen ergeben sich auch keinerlei Bedenkgen gegen die vom Erstgericht getroffenen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen. Eine ausdrückliche (unter Ziffer 5 a, gerügte) Feststellung, dass "alle" sichergestellten Aufzeichnungen von der Hand des Rechtsmittelwerbers stammen würden, findet sich im Urteil nicht, sondern lediglich, dass von ihm geschriebene Aufzeichnungen sowohl bei den Zigaretten im Lager der Firma als auch bei ihm selber vorgefunden wurden und es sich dabei jeweils um dieselben "Motive" gehandelt habe (US 8). Aus der Gesamtauswertung aller Aufzeichnungen aber wurde vom Zollamt die dem Angeklagten und seinem Komplizen angelastete Gesamtmenge errechnet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.

Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285 i, StPO).

Für ein im Schlussantrag der Rechtsmittelschrift gefordertes Vorgehen nach Paragraph 288 a, StPO findet sich überhaupt kein Hinweis, denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO ab. Im vorliegenden Fall konnte dieser gar nicht verwirklicht werden, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat. Der Angeklagte hat vielmehr anlässlich der Anklagekundmachung ausdrücklich auf die Erhebung eines Einspruchs verzichtet (ON 81).

Anmerkung

E58919 13D00910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00091..0823.000

Dokumentnummer

JJT_20000823_OGH0002_0130OS00091_0000000_000