Unter beiden Nichtigkeitsgründen wendet er sich dagegen, dass in den sichergestellten Aufzeichnungen zahlreicher Telefonnummern auch jene des Journaldienstes des Hauptzollamtes Wien aufscheint, daraus aber vom Schöffengericht nicht der Schluss gezogen wurde, dass er das Hauptzollamt vom Vorhandensein eines Zigarettenlagers bei der Firma A***** verständigt und solcherart eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG (im Urteil irrig: § 11 FinStrG) erstattet habe. Dieses Vorbringen stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar. Hat doch der Angeklagte durchgehend im Verfahren bestritten, jemals die ihm angelasteten Finanzvergehen begangen zu haben und nie darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich eine Selbstanzeige, ja überhaupt dazu einen Anruf beim Hauptzollamt Wien gemacht hätte. Nur am Rande sei erwähnt, dass ein bloßer Anruf bei der (sachlich zuständigen) Finanzstrafbehörde allein keinen Strafaufhebungsgrund darstellt, vielmehr § 29 Abs 2 FinStrG detailliert ein zusätzliches Verhalten verlangt, das nicht einmal andeutungsweise vom Angeklagten gesetzt wurde. Unzutreffend ist der Einwand (Z 5), aus den Erhebungsergebnissen des Hauptzollamtes Wien ließen sich die Menge der betroffenen Zigaretten nicht ableiten, genau das Gegenteil ist der Fall (siehe S 41 und 43/II). Die Behauptung, das Schöffengericht hätte bloß auf Grund dieser Erhebungsergebnisse und der Zeugenaussage des Karl S***** den Schluss gezogen, dass der Rechtsmittelwerber in Wien ein Zigarettenlager aufgebaut hätte, ist nicht urteilskonform. Vielmehr hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang den vom Angeklagten unwidersprochene Umstand mitgewürdigt, dass in dem von ihm angemieteten Lager bei der Firma A***** tatsächlich erhebliche Zigarettenmengen sichergestellt werden konnten (US 10).Unter beiden Nichtigkeitsgründen wendet er sich dagegen, dass in den sichergestellten Aufzeichnungen zahlreicher Telefonnummern auch jene des Journaldienstes des Hauptzollamtes Wien aufscheint, daraus aber vom Schöffengericht nicht der Schluss gezogen wurde, dass er das Hauptzollamt vom Vorhandensein eines Zigarettenlagers bei der Firma A***** verständigt und solcherart eine Selbstanzeige nach Paragraph 29, FinStrG (im Urteil irrig: Paragraph 11, FinStrG) erstattet habe. Dieses Vorbringen stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar. Hat doch der Angeklagte durchgehend im Verfahren bestritten, jemals die ihm angelasteten Finanzvergehen begangen zu haben und nie darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich eine Selbstanzeige, ja überhaupt dazu einen Anruf beim Hauptzollamt Wien gemacht hätte. Nur am Rande sei erwähnt, dass ein bloßer Anruf bei der (sachlich zuständigen) Finanzstrafbehörde allein keinen Strafaufhebungsgrund darstellt, vielmehr Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG detailliert ein zusätzliches Verhalten verlangt, das nicht einmal andeutungsweise vom Angeklagten gesetzt wurde. Unzutreffend ist der Einwand (Ziffer 5,), aus den Erhebungsergebnissen des Hauptzollamtes Wien ließen sich die Menge der betroffenen Zigaretten nicht ableiten, genau das Gegenteil ist der Fall (siehe S 41 und 43/II). Die Behauptung, das Schöffengericht hätte bloß auf Grund dieser Erhebungsergebnisse und der Zeugenaussage des Karl S***** den Schluss gezogen, dass der Rechtsmittelwerber in Wien ein Zigarettenlager aufgebaut hätte, ist nicht urteilskonform. Vielmehr hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang den vom Angeklagten unwidersprochene Umstand mitgewürdigt, dass in dem von ihm angemieteten Lager bei der Firma A***** tatsächlich erhebliche Zigarettenmengen sichergestellt werden konnten (US 10).
Angesichts dieser Tatsachen ergeben sich auch keinerlei Bedenkgen gegen die vom Erstgericht getroffenen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen. Eine ausdrückliche (unter Z 5a gerügte) Feststellung, dass "alle" sichergestellten Aufzeichnungen von der Hand des Rechtsmittelwerbers stammen würden, findet sich im Urteil nicht, sondern lediglich, dass von ihm geschriebene Aufzeichnungen sowohl bei den Zigaretten im Lager der Firma als auch bei ihm selber vorgefunden wurden und es sich dabei jeweils um dieselben "Motive" gehandelt habe (US 8). Aus der Gesamtauswertung aller Aufzeichnungen aber wurde vom Zollamt die dem Angeklagten und seinem Komplizen angelastete Gesamtmenge errechnet.Angesichts dieser Tatsachen ergeben sich auch keinerlei Bedenkgen gegen die vom Erstgericht getroffenen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen. Eine ausdrückliche (unter Ziffer 5 a, gerügte) Feststellung, dass "alle" sichergestellten Aufzeichnungen von der Hand des Rechtsmittelwerbers stammen würden, findet sich im Urteil nicht, sondern lediglich, dass von ihm geschriebene Aufzeichnungen sowohl bei den Zigaretten im Lager der Firma als auch bei ihm selber vorgefunden wurden und es sich dabei jeweils um dieselben "Motive" gehandelt habe (US 8). Aus der Gesamtauswertung aller Aufzeichnungen aber wurde vom Zollamt die dem Angeklagten und seinem Komplizen angelastete Gesamtmenge errechnet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285i StPO).Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285 i, StPO).
Für ein im Schlussantrag der Rechtsmittelschrift gefordertes Vorgehen nach § 288a StPO findet sich überhaupt kein Hinweis, denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO ab. Im vorliegenden Fall konnte dieser gar nicht verwirklicht werden, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat. Der Angeklagte hat vielmehr anlässlich der Anklagekundmachung ausdrücklich auf die Erhebung eines Einspruchs verzichtet (ON 81).Für ein im Schlussantrag der Rechtsmittelschrift gefordertes Vorgehen nach Paragraph 288 a, StPO findet sich überhaupt kein Hinweis, denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO ab. Im vorliegenden Fall konnte dieser gar nicht verwirklicht werden, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat. Der Angeklagte hat vielmehr anlässlich der Anklagekundmachung ausdrücklich auf die Erhebung eines Einspruchs verzichtet (ON 81).