Ausgehend davon, daß im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist (LSK. 1983/6 = EvBl. 1983/67; 13 Os 34/84), ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarung vom 29. Oktober 1984 die Solidarschuld zweier von der Täterin verschiedenen Personen, nämlich des Gerhard A und der Margarete G, welch letztere übrigens zusätzlich mit der ihr gehörigen Liegenschaftshälfte haftet. Damit steht die Schadensgutmachung durch Dritte (§ 167 Abs. 4 StGB.) wirtschaftlich (siehe oben) im Vordergrund, sodaß demgegenüber die Tatsache, daß die Angeklagte als weitere Darlehensnehmerin in das Gesamtschuldverhältnis einbezogen ist, in ihrer Bedeutung als Schadensgutmachung durch den Täter (§ 167 Abs. 1 Z. 1 StGB.) zurücktritt.Ausgehend davon, daß im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist (LSK. 1983/6 = EvBl. 1983/67; 13 Os 34/84), ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarung vom 29. Oktober 1984 die Solidarschuld zweier von der Täterin verschiedenen Personen, nämlich des Gerhard A und der Margarete G, welch letztere übrigens zusätzlich mit der ihr gehörigen Liegenschaftshälfte haftet. Damit steht die Schadensgutmachung durch Dritte (Paragraph 167, Absatz 4, StGB.) wirtschaftlich (siehe oben) im Vordergrund, sodaß demgegenüber die Tatsache, daß die Angeklagte als weitere Darlehensnehmerin in das Gesamtschuldverhältnis einbezogen ist, in ihrer Bedeutung als Schadensgutmachung durch den Täter (Paragraph 167, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) zurücktritt.
Mit der Aufnahme des Darlehens und der Abdeckung der Deliktsschuld durch Umbuchung per 30.Oktober 1984 war aber zugleich der aus der Tat entstandene Schaden zur Gänze gutgemacht (§ 167 Abs. 4 StGB. in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Z. 1 StGB.). Ein Rückgriff auf § 167 Abs. 2 Z. 2 StGB. (mit allen Implikationen) scheidet darnach aus. Anders als in dem der Entscheidung JBl. 1981 S. 331 (siehe Urteilszitat) zugrundeliegenden und komplexer gestalteten Sachverhalt, wo es sich eben um einen Fall des § 167 Abs. 2 Z. 2 StGB., nämlich um eine vertragliche Verpflichtung, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit Schadensgutmachung zu leisten, handelte, bedurfte es hier keiner weiteren Erörterung der Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens, in dem sich, schon vom Kreis der Schuldner her gesehen, die bereits mit der Kreditaufnahme getilgte Deliktsschuld nicht mehr wesensmäßig verkörperte (zur Zulässigkeit tätiger Reue mittels Darlehensaufnahme durch den Täter allein siehe SSt. XXXII/23 und EvBl. 1957 Nr. 327). Gerade angesichts der effektiven Schadensgutmachung durch Dritte kann aber die Freiwilligkeit des Vorgangs insgesamt nicht bestritten werden. Gewiß wird auch auf Seiten der dritten Personen vorausgesetzt, daß sie zur Restitutionsleistung nicht gezwungen wurden (§ 167 Abs. 4 StGB.: '... unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen ...'). Doch hielt sich schon der im Ersturteil erwähnte Druck der Verhältnisse, unter dem sich die Angeklagte zur Schadensgutmachung bereit erklärte (S. 203), durchaus im Rahmen dessen, was dem Andringen des Verletzten, das vom Gesetz (§ 167 Abs. 2 Einleitung StGB.) ausdrücklich nicht als Zwang gewertet wird, regelmäßig jenes Gewicht verleiht, das den Täter zur noch freiwilligen Schadensgutmachung veranlaßt. Dies umso mehr, als das Motiv, einer Anzeige oder strafgerichtlichen Verfolgung vorzubeugen, das Merkmal der Freiwilligkeit des täterischen Verhaltens nicht ausschließt (Leukauf-Steininger 2 Rz. 14 zu § 167 StGB.; ebenso Kienapfel BT. II § 167 StGB. Rz. 56, 57, 58 und Bertel in AnwBl. 1979 S. 384, beide in überzeugender Auseinandersetzung mit der Judikatur). Die generalisierende Aussage in LSK. 1976/58 kann sonach als Maßstab der Freiwilligkeit nicht mehr herangezogen werden (im Anlaßfall 10 Os 140/75 war das fehlende Geld teils im Schuh, teils in der Brieftasche des Verdächtigen gefunden worden). Darüber hinaus geht es hier aber gar nicht um die Freiwilligkeit der Angeklagten, sondern um die jener dritten Personen, welche die Schadensgutmachung leisteten, konkret also darum, daß weder der Ehegatte noch die Mutter der Nichtigkeitswerberin zur Schadensgutmachung 'gezwungen' waren (siehe nochmals § 167 Abs. 2, erster Satz, StGB.: 'ohne hiezu gezwungen zu sein'). Da es Gerhard A und Margarete G freistand, die Kreditaufnahme zwecks Schadensdeckung abzulehnen, ist die Urteilskonstatierung, daß die Angeklagte keine Möglichkeit hatte, die Schadensgutmachung mit Erfolg zu verweigern (S. 203), nicht nur sachlich unrichtig (siehe oben), sondern letztlich sogar unentscheidend. Hebt doch § 167 Abs. 4 StGB. hinsichtlich des Täters nur auf sein ernstliches Bemühen ab und bezieht die 'im Abs. 2 genannten Voraussetzungen' auf den Dritten. Eine Feststellung des Inhalts aber, Margarete G und Gerhard A hätten unter Zwang gehandelt, ist nicht getroffen und wäre auch aktenwidrig.Mit der Aufnahme des Darlehens und der Abdeckung der Deliktsschuld durch Umbuchung per 30.Oktober 1984 war aber zugleich der aus der Tat entstandene Schaden zur Gänze gutgemacht (Paragraph 167, Absatz 4, StGB. in Verbindung mit Paragraph 167, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.). Ein Rückgriff auf Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB. (mit allen Implikationen) scheidet darnach aus. Anders als in dem der Entscheidung JBl. 1981 S. 331 (siehe Urteilszitat) zugrundeliegenden und komplexer gestalteten Sachverhalt, wo es sich eben um einen Fall des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB., nämlich um eine vertragliche Verpflichtung, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit Schadensgutmachung zu leisten, handelte, bedurfte es hier keiner weiteren Erörterung der Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens, in dem sich, schon vom Kreis der Schuldner her gesehen, die bereits mit der Kreditaufnahme getilgte Deliktsschuld nicht mehr wesensmäßig verkörperte (zur Zulässigkeit tätiger Reue mittels Darlehensaufnahme durch den Täter allein siehe SSt. XXXII/23 und EvBl. 1957 Nr. 327). Gerade angesichts der effektiven Schadensgutmachung durch Dritte kann aber die Freiwilligkeit des Vorgangs insgesamt nicht bestritten werden. Gewiß wird auch auf Seiten der dritten Personen vorausgesetzt, daß sie zur Restitutionsleistung nicht gezwungen wurden (Paragraph 167, Absatz 4, StGB.: '... unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen ...'). Doch hielt sich schon der im Ersturteil erwähnte Druck der Verhältnisse, unter dem sich die Angeklagte zur Schadensgutmachung bereit erklärte (S. 203), durchaus im Rahmen dessen, was dem Andringen des Verletzten, das vom Gesetz (Paragraph 167, Absatz 2, Einleitung StGB.) ausdrücklich nicht als Zwang gewertet wird, regelmäßig jenes Gewicht verleiht, das den Täter zur noch freiwilligen Schadensgutmachung veranlaßt. Dies umso mehr, als das Motiv, einer Anzeige oder strafgerichtlichen Verfolgung vorzubeugen, das Merkmal der Freiwilligkeit des täterischen Verhaltens nicht ausschließt (Leukauf-Steininger 2 Rz. 14 zu Paragraph 167, StGB.; ebenso Kienapfel BT. römisch zwei Paragraph 167, StGB. Rz. 56, 57, 58 und Bertel in AnwBl. 1979 S. 384, beide in überzeugender Auseinandersetzung mit der Judikatur). Die generalisierende Aussage in LSK. 1976/58 kann sonach als Maßstab der Freiwilligkeit nicht mehr herangezogen werden (im Anlaßfall 10 Os 140/75 war das fehlende Geld teils im Schuh, teils in der Brieftasche des Verdächtigen gefunden worden). Darüber hinaus geht es hier aber gar nicht um die Freiwilligkeit der Angeklagten, sondern um die jener dritten Personen, welche die Schadensgutmachung leisteten, konkret also darum, daß weder der Ehegatte noch die Mutter der Nichtigkeitswerberin zur Schadensgutmachung 'gezwungen' waren (siehe nochmals Paragraph 167, Absatz 2,, erster Satz, StGB.: 'ohne hiezu gezwungen zu sein'). Da es Gerhard A und Margarete G freistand, die Kreditaufnahme zwecks Schadensdeckung abzulehnen, ist die Urteilskonstatierung, daß die Angeklagte keine Möglichkeit hatte, die Schadensgutmachung mit Erfolg zu verweigern (S. 203), nicht nur sachlich unrichtig (siehe oben), sondern letztlich sogar unentscheidend. Hebt doch Paragraph 167, Absatz 4, StGB. hinsichtlich des Täters nur auf sein ernstliches Bemühen ab und bezieht die 'im Absatz 2, genannten Voraussetzungen' auf den Dritten. Eine Feststellung des Inhalts aber, Margarete G und Gerhard A hätten unter Zwang gehandelt, ist nicht getroffen und wäre auch aktenwidrig.
Im Urteilskontext steht des weiteren fest, daß die Angehörigen der Beschwerdeführerin den Schaden in deren Namen gutgemacht haben und daß die Angeklagte sich darum ernstlich bemüht hat; hiefür genügt, daß der Schadenersatz mit Wissen und Willen des Täters bzw. mit dessen konkludentem Einverständnis geleistet wird (Kienapfel BT. II § 167 StGB. Rz. 84; Leukauf-Steininger 2 Rz. 30 zu § 167 StGB.). Folglich ist die Strafbarkeit der verübten Untreue infolge tätiger Reue aufgehoben.Im Urteilskontext steht des weiteren fest, daß die Angehörigen der Beschwerdeführerin den Schaden in deren Namen gutgemacht haben und daß die Angeklagte sich darum ernstlich bemüht hat; hiefür genügt, daß der Schadenersatz mit Wissen und Willen des Täters bzw. mit dessen konkludentem Einverständnis geleistet wird (Kienapfel BT. römisch zwei Paragraph 167, StGB. Rz. 84; Leukauf-Steininger 2 Rz. 30 zu Paragraph 167, StGB.). Folglich ist die Strafbarkeit der verübten Untreue infolge tätiger Reue aufgehoben.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil zu kassieren und, auf der Grundlage der vorhandenen Sachverhaltsfeststellungen nach § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. sofort in der Sache selbst erkennend, Margarete A vom Anklagevorwurf der Untreue gemäß § 259 Z. 3 StPO. freizusprechen.Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil zu kassieren und, auf der Grundlage der vorhandenen Sachverhaltsfeststellungen nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. sofort in der Sache selbst erkennend, Margarete A vom Anklagevorwurf der Untreue gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freizusprechen.
Mit ihren Berufungen waren beide Prozeßparteien hierauf zu verweisen.