Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPO., inhaltlich nur auf Z. 10 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, welche auf eine Beurteilung der Tat nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB. abzielt.Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO., inhaltlich nur auf Ziffer 10, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, welche auf eine Beurteilung der Tat nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB. abzielt.
Die Rüge, das Auftreten einer - keineswegs regelmäßig zum Tod führenden - Lungenentzündung infolge Bettlägerigkeit sei für den Angeklagten auf Grund seiner Lebenserfahrung nicht vorhersehbar gewesen, geht ins Leere, weil nach § 7 Abs 2 StGB. die an eine besondere Tatfolge geknüpfte schwerere Strafe den Täter trifft, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Demnach kommt es nur auf die Vorhersehbarkeit des qualifizierenden Erfolgs (des Todes), nicht des tatsächlichen Kausalverlaufs (des Auftretens einer Lungenentzündung als Folge der verletzungsbedingten Bettlägerigkeit) an (SSt 53/43 u.v.a.). Anders als in den von ihm zitierten Straffällen ist die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Begehungsweise der Körperverletzung keineswegs als rücksichtlich der qualifizierenden Tatfolge atypisch zu beurteilen (vgl. übrigens ZVR. 1977/273). Bei der Betrachtung der Vorgangsweise des Täters einerseits und des Erfolgs andererseits aus der ex ante-Sicht eines dem Verkehrskreis des Angeklagten angehörigen sachkundigen Beobachters ergibt sich nämlich, daß der Eintritt des Todes der Tathandlung (dem massiven Treten und Schlagen mit den beschuhten Füßen gegen den Gesichtsschädel und den Oberleib und dem Zufügen schwerer Verbrühungen durch Überschütten mit einer heißen Flüssigkeit) durchaus adäquat und dementsprechend im Rahmen des vom Angreifer eingegangenen Risikos gelegen war. Darnach ist keine exzeptionelle Fallgestaltung, sondern einer jener Regelfälle des § 7 Abs 2 StGB. gegeben, in welchen das Überschreiten jedweder maßhaltenden Grenzen (§ 6 Abs 1, erster Teil, StGB.) die qualifizierte Tatfolge nach sich zog.Die Rüge, das Auftreten einer - keineswegs regelmäßig zum Tod führenden - Lungenentzündung infolge Bettlägerigkeit sei für den Angeklagten auf Grund seiner Lebenserfahrung nicht vorhersehbar gewesen, geht ins Leere, weil nach Paragraph 7, Absatz 2, StGB. die an eine besondere Tatfolge geknüpfte schwerere Strafe den Täter trifft, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Demnach kommt es nur auf die Vorhersehbarkeit des qualifizierenden Erfolgs (des Todes), nicht des tatsächlichen Kausalverlaufs (des Auftretens einer Lungenentzündung als Folge der verletzungsbedingten Bettlägerigkeit) an (SSt 53/43 u.v.a.). Anders als in den von ihm zitierten Straffällen ist die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Begehungsweise der Körperverletzung keineswegs als rücksichtlich der qualifizierenden Tatfolge atypisch zu beurteilen vergleiche übrigens ZVR. 1977/273). Bei der Betrachtung der Vorgangsweise des Täters einerseits und des Erfolgs andererseits aus der ex ante-Sicht eines dem Verkehrskreis des Angeklagten angehörigen sachkundigen Beobachters ergibt sich nämlich, daß der Eintritt des Todes der Tathandlung (dem massiven Treten und Schlagen mit den beschuhten Füßen gegen den Gesichtsschädel und den Oberleib und dem Zufügen schwerer Verbrühungen durch Überschütten mit einer heißen Flüssigkeit) durchaus adäquat und dementsprechend im Rahmen des vom Angreifer eingegangenen Risikos gelegen war. Darnach ist keine exzeptionelle Fallgestaltung, sondern einer jener Regelfälle des Paragraph 7, Absatz 2, StGB. gegeben, in welchen das Überschreiten jedweder maßhaltenden Grenzen (Paragraph 6, Absatz eins,, erster Teil, StGB.) die qualifizierte Tatfolge nach sich zog.
Daß aber der Angeklagte zur Beobachtung der zur Vermeidung der Todesfolge notwendigen Zurückhaltung ("Sorgfalt" in der Bedeutung des § 6 Abs 1 StGB.) nicht befähigt gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Den Risiko- und den Adäquanzzusammenhang (dazu Kienapfel AT Z. 27 RN. 3 und 12) sucht der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, indem er darauf verweist, daß seine Lebensgefährtin erst elf Tage nach der Tat - nach angeblich zwischenzeitig bereits eingetretener Besserung ihres Gesundheitszustands - verstorben sei. Dabei verkennt der Rechtsmittelwerber, daß die Lehren vom Adäquanz- und vom Risiko-(oder Rechtswidrigkeits-)zusammenhang nur die Fälle atypischer Kausalverläufe aus der Strafbarkeit nach der Äquivalenztheorie aussondern sollen (vgl. Kienapfel AT Z. 10 RN. 18 und 22, Z. 27 RN. 1 und 12). Von einem atypischen, d.h. ganz und gar ungewöhnlichen Kausalverlauf kann indes, wie schon oben verwiesen, beim Hinzutritt einer Lungenentzündung infolge Bettlägerigkeit nach schweren Verletzungen nicht gesprochen werden (nochmals ZVR. 1977/273). - Der Beschwerdeführer bleibt aber außerdem jegliche Begründung dafür, daß "auch die Frage nach einer eventuellen überholenden Causalität gestellt werden könnte", schuldig. Ein nach der Tat gesetztes, von dieser unabhängig den Tod der S*** herbeiführendes Fehlverhalten (Kienapfel AT Z. 10 RN. 17) ist nicht nur nicht festgestellt und scheidet schon deshalb aus der Erörterung der an den Urteilssachverhalt gebundenen Rechtsrüge aus; es fehlen für eine sogenannte überholende Kausalität auch die geringsten Anhaltspunkte in den Akten (siehe im Gegenteil die Hinweise auf die intensiven und zweckmäßigen therapeutischen Maßnahmen S. 120 unten sowie im Urteil S. 160 oben).Daß aber der Angeklagte zur Beobachtung der zur Vermeidung der Todesfolge notwendigen Zurückhaltung ("Sorgfalt" in der Bedeutung des Paragraph 6, Absatz eins, StGB.) nicht befähigt gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Den Risiko- und den Adäquanzzusammenhang (dazu Kienapfel AT Ziffer 27, RN. 3 und 12) sucht der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, indem er darauf verweist, daß seine Lebensgefährtin erst elf Tage nach der Tat - nach angeblich zwischenzeitig bereits eingetretener Besserung ihres Gesundheitszustands - verstorben sei. Dabei verkennt der Rechtsmittelwerber, daß die Lehren vom Adäquanz- und vom Risiko-(oder Rechtswidrigkeits-)zusammenhang nur die Fälle atypischer Kausalverläufe aus der Strafbarkeit nach der Äquivalenztheorie aussondern sollen vergleiche Kienapfel AT Ziffer 10, RN. 18 und 22, Ziffer 27, RN. 1 und 12). Von einem atypischen, d.h. ganz und gar ungewöhnlichen Kausalverlauf kann indes, wie schon oben verwiesen, beim Hinzutritt einer Lungenentzündung infolge Bettlägerigkeit nach schweren Verletzungen nicht gesprochen werden (nochmals ZVR. 1977/273). - Der Beschwerdeführer bleibt aber außerdem jegliche Begründung dafür, daß "auch die Frage nach einer eventuellen überholenden Causalität gestellt werden könnte", schuldig. Ein nach der Tat gesetztes, von dieser unabhängig den Tod der S*** herbeiführendes Fehlverhalten (Kienapfel AT Ziffer 10, RN. 17) ist nicht nur nicht festgestellt und scheidet schon deshalb aus der Erörterung der an den Urteilssachverhalt gebundenen Rechtsrüge aus; es fehlen für eine sogenannte überholende Kausalität auch die geringsten Anhaltspunkte in den Akten (siehe im Gegenteil die Hinweise auf die intensiven und zweckmäßigen therapeutischen Maßnahmen S. 120 unten sowie im Urteil S. 160 oben).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach erfolglos.
Dieses Schicksal teilt auch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafreduktion, die ungeteilte (§ 43 StGB.), allenfalls die bedingte Nachsicht eines größeren Teils (§ 43 a StGB.) der verhängten Strafe, begehrt.Dieses Schicksal teilt auch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafreduktion, die ungeteilte (Paragraph 43, StGB.), allenfalls die bedingte Nachsicht eines größeren Teils (Paragraph 43, a StGB.) der verhängten Strafe, begehrt.
Nach § 86 StGB. wurde H*** zu dreißig Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zwanzig Monate gemäß § 43 a Abs 4 StGB. bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend fiel dabei die besonders brutale Vorgangsweise durch Überschütten des auf dem Boden liegenden, schon schwer mißhandelten Opfers mit einer heißen Flüssigkeit ins Gewicht, was eine besondere Gefühlskälte gegenüber der Lebensgefährtin ersehen läßt. Dem standen als mildernd der bisher tadelsfreie Wandel des Angeklagten sowie seine Darstellung der Ereignisse, die immerhin eine Art Schuldeinsicht erkennen ließ, gegenüber.Nach Paragraph 86, StGB. wurde H*** zu dreißig Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zwanzig Monate gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB. bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend fiel dabei die besonders brutale Vorgangsweise durch Überschütten des auf dem Boden liegenden, schon schwer mißhandelten Opfers mit einer heißen Flüssigkeit ins Gewicht, was eine besondere Gefühlskälte gegenüber der Lebensgefährtin ersehen läßt. Dem standen als mildernd der bisher tadelsfreie Wandel des Angeklagten sowie seine Darstellung der Ereignisse, die immerhin eine Art Schuldeinsicht erkennen ließ, gegenüber.
Entgegen den Berufungsausführungen wurde das Geständnis nicht nur als mildernd genannt, sondern, wie die bei einem bis zu zehn Jahren reichenden Rahmen verhängte Strafe zeigt, auch ausreichend gewürdigt. Der weitere Milderungsgrund eines bisher ordentlichen Lebenswandels und eines auffallenden Widerspruchs der Tat mit dem zum sonstigen Verhalten (§ 34 Z. 2 StGB.) ist infolge des Umstands, daß dem nunmehr abgeurteilten Verbrechen zahlreiche Mißhandlungen der Lebensgefährtin vorangegangen sind, zu verneinen. Insoweit sind die erstinstanzlichen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Berufungswerbers zu korrigieren.Entgegen den Berufungsausführungen wurde das Geständnis nicht nur als mildernd genannt, sondern, wie die bei einem bis zu zehn Jahren reichenden Rahmen verhängte Strafe zeigt, auch ausreichend gewürdigt. Der weitere Milderungsgrund eines bisher ordentlichen Lebenswandels und eines auffallenden Widerspruchs der Tat mit dem zum sonstigen Verhalten (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB.) ist infolge des Umstands, daß dem nunmehr abgeurteilten Verbrechen zahlreiche Mißhandlungen der Lebensgefährtin vorangegangen sind, zu verneinen. Insoweit sind die erstinstanzlichen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Berufungswerbers zu korrigieren.
Lang andauernde, dem Tod vorangehende Qualen des Opfers wurden nicht als erschwerend angenommen. Die Gefühlskälte wiederum kann nicht, wie die Berufung meint, mit dem Hinweis, daß der Tat ein außergewöhnlicher Streit vorausgegangen sei, aufgewogen werden; dies ganz abgesehen davon, daß für eine Auseinandersetzung mit dem Opfer keine Anhaltspunkte gegeben sind, weil der Angeklagte ohne jeglichen Wortwechsel auf das auf dem Boden liegende Opfer geschlagen und getreten hat (S. 158 f). Die Alkoholisierung wurde zu Recht nicht als mildernd gewertet, weil dem Berufungswerber bekannt war, daß er in diesem Zustand enthemmt ist und zu Zornausbrüchen mit Aggressionen neigt (S. 101). Generalpräventive Gründe wurden als straferhöhend nicht genannt, sodaß die diesbezüglichen Berufungsausführungen einer Grundlage entbehren.
Kommt sonach eine Strafreduktion nicht in Betracht, so scheidet die Anwendung des § 43 StGB. kraft Gesetzes aus (Abs 1: zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe). Weiterer Gründe hiefür bedarf es nicht.Kommt sonach eine Strafreduktion nicht in Betracht, so scheidet die Anwendung des Paragraph 43, StGB. kraft Gesetzes aus (Absatz eins :, zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe). Weiterer Gründe hiefür bedarf es nicht.
Es besteht aber auch kein Anlaß, einen größeren Teil der verhängten Strafe bedingt nachzusehen. Die "hohe Wahrscheinlichkeit", daß der Angeklagte künftighin nicht mehr straffällig wird, war überhaupt Voraussetzung für die Anwendung des § 43 a Abs 4 StGB. Die von der Berufung auch in diesem Zusammenhang erwähnte Generalprävention hatte, wie die Urteilsgründe deutlich zeigen, auf das Maß des unmittelbar zu vollziehenden Strafteils keinen Einfluß.Es besteht aber auch kein Anlaß, einen größeren Teil der verhängten Strafe bedingt nachzusehen. Die "hohe Wahrscheinlichkeit", daß der Angeklagte künftighin nicht mehr straffällig wird, war überhaupt Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB. Die von der Berufung auch in diesem Zusammenhang erwähnte Generalprävention hatte, wie die Urteilsgründe deutlich zeigen, auf das Maß des unmittelbar zu vollziehenden Strafteils keinen Einfluß.