Wie der Generalprokurator in seiner gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, verletzen sowohl der Ausspruch des Schöffengerichtes über die Vorhaftanrechnung als auch die Festsetzung des Beginnes der Tilgungsfrist durch den Vorsitzenden das Gesetz.Wie der Generalprokurator in seiner gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, verletzen sowohl der Ausspruch des Schöffengerichtes über die Vorhaftanrechnung als auch die Festsetzung des Beginnes der Tilgungsfrist durch den Vorsitzenden das Gesetz.
Gemäß dem § 38 Abs. 1 Z 1 StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft wie ebenso die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, erlitten hat, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Nach dem Gesetz stehen demnach beide Strafarten, sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe, für die Frage der Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft einander gleich.Gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft wie ebenso die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, erlitten hat, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Nach dem Gesetz stehen demnach beide Strafarten, sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe, für die Frage der Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft einander gleich.
Im vorliegenden Fall hat das Schöffengericht die Vorhaftanrechnung gesetzwidrig lediglich auf die verhängte Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe beschränkt, weswegen die Geldstrafe zur Gänze vollzogen wurde, was sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkte. Diese aus der Anordnung der Einhebung der gesamten Geldstrafe in der Endverfügung hervorgehende unrichtige Rechtsauffassung des Vorsitzenden des Schöffengerichts veranlaßte den Obersten Gerichtshof zur aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Maßnahme als zweckmäßiger gegenüber einer allenfalls zwei Instanzen befassenden Vorgangsweise im Wege des § 400 Abs. 2 StPO. Das Erstgericht wird auf Grund dieser Entscheidung die Rückzahlung eines aliquoten Teiles der Geldstrafe zu veranlassen haben (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr 23 zu § 38).Im vorliegenden Fall hat das Schöffengericht die Vorhaftanrechnung gesetzwidrig lediglich auf die verhängte Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe beschränkt, weswegen die Geldstrafe zur Gänze vollzogen wurde, was sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkte. Diese aus der Anordnung der Einhebung der gesamten Geldstrafe in der Endverfügung hervorgehende unrichtige Rechtsauffassung des Vorsitzenden des Schöffengerichts veranlaßte den Obersten Gerichtshof zur aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Maßnahme als zweckmäßiger gegenüber einer allenfalls zwei Instanzen befassenden Vorgangsweise im Wege des Paragraph 400, Absatz 2, StPO. Das Erstgericht wird auf Grund dieser Entscheidung die Rückzahlung eines aliquoten Teiles der Geldstrafe zu veranlassen haben vergleiche Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr 23 zu Paragraph 38,).
Auch die Feststellung des Beginns der Tilgungsfrist mit 21. September 1982 im Beschluß über die endgültige Strafnachsicht (ON 27) ist rechtsirrig. Gemäß dem § 2 TilgG 1972 beginnt der Lauf der Tilgungsfrist, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen oder die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Unter Geldstrafen sind gemäß dem § 2 Abs. 3 TilgG 1972 jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen. Die Tilgungsfrist begann deswegen im vorliegenden Fall erst mit dem 15.Juli 1983, dem Tag, an dem die Geldstrafe zur Gänze bezahlt wurde (ON 24), zu laufen. Die Feststellung des Beginnes der Tilgungsfrist schon mit 21. September 1982 wirkt sich allerdings zum Vorteil des Verurteilten aus, sodaß eine Korrektur nicht möglich war.Auch die Feststellung des Beginns der Tilgungsfrist mit 21. September 1982 im Beschluß über die endgültige Strafnachsicht (ON 27) ist rechtsirrig. Gemäß dem Paragraph 2, TilgG 1972 beginnt der Lauf der Tilgungsfrist, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen oder die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Unter Geldstrafen sind gemäß dem Paragraph 2, Absatz 3, TilgG 1972 jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen. Die Tilgungsfrist begann deswegen im vorliegenden Fall erst mit dem 15.Juli 1983, dem Tag, an dem die Geldstrafe zur Gänze bezahlt wurde (ON 24), zu laufen. Die Feststellung des Beginnes der Tilgungsfrist schon mit 21. September 1982 wirkt sich allerdings zum Vorteil des Verurteilten aus, sodaß eine Korrektur nicht möglich war.
Demgemäß war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.