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Entscheidung 13 Os 91/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os91/92

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Markel und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schützenhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich W***** und andere wegen der Paragraphen 99, 107, 229, 297, 302 und 321 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag.Franz G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 16.Juli 1992, AZ 27 Bs 151/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag.Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.März 1992, GZ 22 d römisch fünf r 2.782/92-4, mit dem seinem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Erich W***** und Richard B***** wegen verschiedener Verbrechen und Vergehen nicht Folge gegeben worden war (Paragraph 48, Ziffer eins, StPO), als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen vom Privatbeteiligten abermals erhobene Beschwerde ist ihrerseits unzulässig, weil gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E30498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00091.9207.0916.0

Dokumentnummer

JJT_19920916_OGH0002_0130OS00091_9200007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung