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Entscheidung 13 Os 91/94×

Entscheidung 13 Os 91/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os91/94

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter Ernst P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11.April 1994, GZ 39 römisch fünf r 2779/93-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dieter Ernst P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (A) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er am 23.Oktober 1993 in Fuschl am See

A) eine Handtasche samt Inhalt in unbekanntem Wert und 500 S der Miroslava B***** durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKWs der Marke Mazda 323 des Rossen D*****, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

B) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz

unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise der Rechte der Nachangeführten gebraucht werden, und zwar;

1) die Zulassungspapiere für den PKW Mazda 323 mit dem Kennzeichen S 284 BI des Rossen D*****;

2) Studentenausweis, Führerschein, Meldezettel sowie Freifahrausweis der Miroslava B*****.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht im Recht ist.

Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft der Angeklagte die Feststellung, die Zeugen Rossen D*****, Miroslava B***** und Paula I***** hätten aus rund 200 m das Täterfahrzeug als einen silbergrauen PKW der Marke BMW, Type 5, älteren Baujahres (und sohin dem Erscheinungsbild des PKWs des Beschwerdeführers entsprechend) erkannt. Diese Entfernung wäre nämlich für eine solche Beobachtung zu groß gewesen, was sich auch dadurch bestätigt hätte, daß die Zeugen die besonderen Merkmale des Fahrzeuges, wie den Antennenaufbau, Alufelgen, Breitreifen und im Fahrzeug hängende Kleidung, nicht hätten beschreiben können. Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch formelle Begründungsmängel nicht aufzuzeigen, weil das Urteil ohnehin auf die Problematik der entfernungsbedingt erschwerten Beobachtung ausführlich eingegangen ist (S 375 f). Im übrigen werden damit auch die weiteren von den Tatrichtern verwerteten Beweismittel übergangen (S 379, 381).

Die mit der Mängelrüge im wesentlichen idente Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten kommt somit dem Oberlandesgericht Linz zu (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E36216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00091.9406.0621.0

Dokumentnummer

JJT_19940621_OGH0002_0130OS00091_9400006_000