Der von der Mängelrüge (Z 5) bekämpfte Wert (bloß) der zu B/1 genannten Yacht ist schon infolge des aus § 29 StGB erhellenden Zusammenrechnungsgrundsatzes keine für die Unterstellung der Veruntreuungen nach § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB entscheidende Tatsache, weil der über 500.000 S liegende Gesamtwert der Yachten davon nicht berührt wird.Der von der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpfte Wert (bloß) der zu B/1 genannten Yacht ist schon infolge des aus Paragraph 29, StGB erhellenden Zusammenrechnungsgrundsatzes keine für die Unterstellung der Veruntreuungen nach Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB entscheidende Tatsache, weil der über 500.000 S liegende Gesamtwert der Yachten davon nicht berührt wird.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (A) richtet, nicht erkennen, welcher Einfluss dem - im Urteil ohnehin enthaltenen - Zeitpunkt (gemeint wohl: den Zeitpunkten) der Zahlungsunfähigkeit zukommen soll (vgl im Übrigen EvBl 2000/134), übergeht in Hinsicht auf die Veruntreuung der zu B/1 genannten Yacht die Feststellung, dass sich der Angeklagte ihrer zur Flucht bedient hat und verzichtet außerdem darauf, die behauptete Lückenhaftigkeit der weiteren (US 5) über deren Zueignung getroffenen, Feststellungen aus dem Gesetz abzuleiten (vgl im Übrigen Leukauf/Steininger Komm3 § 133 RN 14); hält - auch die restlichen Veruntreuungen betreffend - nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest (vgl US 14 f) und geht sodann in einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung über. Ihrer abschließend - ohne Bezug zu den tatsächlichen Urteilsannahmen (aus Z 9 lit a daher unbeachtlich) - aufgestellten Behauptung, je zwei der zu B/2 aufgeführten Yachten seien ident - zu der auch die Generalprokuratur eingehend und unwidersprochen Stellung bezogen hat - kann im Rahmen der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung (§ 32 Abs 3 StGB) Rechnung getragen werden.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (A) richtet, nicht erkennen, welcher Einfluss dem - im Urteil ohnehin enthaltenen - Zeitpunkt (gemeint wohl: den Zeitpunkten) der Zahlungsunfähigkeit zukommen soll vergleiche im Übrigen EvBl 2000/134), übergeht in Hinsicht auf die Veruntreuung der zu B/1 genannten Yacht die Feststellung, dass sich der Angeklagte ihrer zur Flucht bedient hat und verzichtet außerdem darauf, die behauptete Lückenhaftigkeit der weiteren (US 5) über deren Zueignung getroffenen, Feststellungen aus dem Gesetz abzuleiten vergleiche im Übrigen Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 133, RN 14); hält - auch die restlichen Veruntreuungen betreffend - nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest vergleiche US 14 f) und geht sodann in einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung über. Ihrer abschließend - ohne Bezug zu den tatsächlichen Urteilsannahmen (aus Ziffer 9, Litera a, daher unbeachtlich) - aufgestellten Behauptung, je zwei der zu B/2 aufgeführten Yachten seien ident - zu der auch die Generalprokuratur eingehend und unwidersprochen Stellung bezogen hat - kann im Rahmen der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) Rechnung getragen werden.
Die - in Übereinstimmung mit der erwähnten Stellungnahme der Generalprokuratur - erfolgte Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 Z 1 [§ 285a Z 2] StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die - in Übereinstimmung mit der erwähnten Stellungnahme der Generalprokuratur - erfolgte Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, [§ 285a Ziffer 2 ], StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.