Die inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge - im Übrigen ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse - Feststellungen darüber vermisst, dass der Sachwalter der Beschwerdeführerin deren Wohnungskosten getragen habe, ihr die wöchentlich erhaltenen 54 Euro Bargeld (US 5) also für Nahrung, Kleidung und „sonstige persönliche Bedürfnisse" zur Verfügung gestanden seien (der Sache nach wohl Z 10), lässt sie nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll.Soweit die Mängelrüge - im Übrigen ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse - Feststellungen darüber vermisst, dass der Sachwalter der Beschwerdeführerin deren Wohnungskosten getragen habe, ihr die wöchentlich erhaltenen 54 Euro Bargeld (US 5) also für Nahrung, Kleidung und „sonstige persönliche Bedürfnisse" zur Verfügung gestanden seien (der Sache nach wohl Ziffer 10,), lässt sie nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei der Beurteilung der mit diesem Vorbringen allenfalls angesprochenen Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (§ 130 StGB) nicht auf das Verhältnis, in dem die angestrebten kriminellen Einkünfte zum sonstigen Einkommen des Täters stehen, abzustellen ist (Rainer SbgK § 70 Rz 25).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei der Beurteilung der mit diesem Vorbringen allenfalls angesprochenen Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, StGB) nicht auf das Verhältnis, in dem die angestrebten kriminellen Einkünfte zum sonstigen Einkommen des Täters stehen, abzustellen ist (Rainer SbgK Paragraph 70, Rz 25).
Indem die Beschwerde bezüglich der Qualifikationsnorm des § 130 erster Fall StGB die - aktenkonforme (ON 43) - beweiswürdigende Bezugnahme auf zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen (US 6) als nicht dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend rügt, greift sie ein Element der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert heraus und verfehlt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 13 Os 84/07p). Das Erstgericht stützt die diesbezüglichen Feststellungen nämlich - logisch und empirisch einwandfrei sowie in Übereinstimmung mit der Aktenlage (S 291, 73; ON 43; S 179) - auf das Geständnis der Beschwerdeführerin und (damit korrespondierend) deren einschlägig getrübtes Vorleben sowie deren finanzielle und persönliche Situation (US 6). Sohin trifft auch der Einwand, die Tatrichter hätten das Geständnis nicht kritisch hinterfragt, nicht zu.Indem die Beschwerde bezüglich der Qualifikationsnorm des Paragraph 130, erster Fall StGB die - aktenkonforme (ON 43) - beweiswürdigende Bezugnahme auf zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen (US 6) als nicht dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend rügt, greift sie ein Element der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert heraus und verfehlt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 13 Os 84/07p). Das Erstgericht stützt die diesbezüglichen Feststellungen nämlich - logisch und empirisch einwandfrei sowie in Übereinstimmung mit der Aktenlage (S 291, 73; ON 43; S 179) - auf das Geständnis der Beschwerdeführerin und (damit korrespondierend) deren einschlägig getrübtes Vorleben sowie deren finanzielle und persönliche Situation (US 6). Sohin trifft auch der Einwand, die Tatrichter hätten das Geständnis nicht kritisch hinterfragt, nicht zu.
Soweit die Rüge (über die bisher behandelten Beschwerdepunkte hinaus) erklärt, die angefochtene Entscheidung zur Gänze zu bekämpfen (ON 57), war auf sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 letzter Satz StPO).Soweit die Rüge (über die bisher behandelten Beschwerdepunkte hinaus) erklärt, die angefochtene Entscheidung zur Gänze zu bekämpfen (ON 57), war auf sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, letzter Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.