Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Ergänzung des Gutachtens des Buchsachverständigen (S 68 ff/III iVm ON 32) zum Beweis dafür, dass „die vom Finanzamt Amstetten herangezogenen Schätzungsgrundlagen sich nicht aus den offiziellen Buchhaltungsunterlagen der D***** GmbH ableiten lassen" (S 77/III), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 80/III). Der Beweisantrag basierte auf der - unsubstantiierten - Behauptung, „sämtliche Buchhaltungsunterlagen" befänden sich „in den Büroräumlichkeiten der D***** GmbH bzw der D***** KEG" (S 77/III), ließ aber nicht erkennen, welche konkreten Urkunden zugänglich sein sollten, die geeignet wären, die Basis der Expertise zu verbreitern, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Im Hinblick darauf, dass das Ende des Tatzeitraums im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als drei Jahre zurücklag, hätte der Antrag überdies darlegen müssen, aus welchem Grund die angeblich vorhandenen Unterlagen bislang weder behördlich sichergestellt (vgl S 125/I) noch vorgelegt wurden.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag auf Ergänzung des Gutachtens des Buchsachverständigen (S 68 ff/III in Verbindung mit ON 32) zum Beweis dafür, dass „die vom Finanzamt Amstetten herangezogenen Schätzungsgrundlagen sich nicht aus den offiziellen Buchhaltungsunterlagen der D***** GmbH ableiten lassen" (S 77/III), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 80/III). Der Beweisantrag basierte auf der - unsubstantiierten - Behauptung, „sämtliche Buchhaltungsunterlagen" befänden sich „in den Büroräumlichkeiten der D***** GmbH bzw der D***** KEG" (S 77/III), ließ aber nicht erkennen, welche konkreten Urkunden zugänglich sein sollten, die geeignet wären, die Basis der Expertise zu verbreitern, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Im Hinblick darauf, dass das Ende des Tatzeitraums im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als drei Jahre zurücklag, hätte der Antrag überdies darlegen müssen, aus welchem Grund die angeblich vorhandenen Unterlagen bislang weder behördlich sichergestellt vergleiche S 125/I) noch vorgelegt wurden.
Auch durch die Abweisung (S 80/III) des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der Brüder des Beschwerdeführers zum Nachweis dafür, dass „auch aus dem Vermögen bzw dem Einkommen der Brüder des Angeklagten Geldmittel aufgebracht wurden und (gemeint: um) die in Rede stehenden Privateinlagen teilweise mitzufinanzieren" (S 77 f/III), stellt den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht her, weil das Erstgericht die zu beweisenden Umstände ohnedies als erwiesen angesehen hat (S 80/III, US 62 f; RIS-Justiz RS0099135).
Mit den - ohne Bezugnahme auf die Aktenlage begründungslos vorgetragenen - Einwänden der Mängelrüge (Z 5), das den gegenständlichen Sachverhalt betreffende Abgabenverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, der Sachverständige habe „die verfügbaren Grundbuchhaltungsaufzeichnungen" nicht berücksichtigt und es sei diesbezüglichen Beweisanträgen nicht gefolgt worden, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet. Das weitere Beschwerdevorbringen zielt darauf, die Ergebnisse der Betriebsprüfung sowie das Gutachten des Buchsachverständigen und (hievon ausgehend) die hinsichtlich der objektiven Tatseite auf diese Beweismittel gestützte Urteilsbegründung (US 52) als mangelhaft darzustellen. Da die Rüge in diesem Zusammenhang aber weder unberücksichtigte Verfahrensergebnisse (Z 5 zweiter Fall) noch den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Urteilsüberlegungen (Z 5 vierter Fall) aufzeigt, bringt sie auch insoweit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.Mit den - ohne Bezugnahme auf die Aktenlage begründungslos vorgetragenen - Einwänden der Mängelrüge (Ziffer 5,), das den gegenständlichen Sachverhalt betreffende Abgabenverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, der Sachverständige habe „die verfügbaren Grundbuchhaltungsaufzeichnungen" nicht berücksichtigt und es sei diesbezüglichen Beweisanträgen nicht gefolgt worden, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet. Das weitere Beschwerdevorbringen zielt darauf, die Ergebnisse der Betriebsprüfung sowie das Gutachten des Buchsachverständigen und (hievon ausgehend) die hinsichtlich der objektiven Tatseite auf diese Beweismittel gestützte Urteilsbegründung (US 52) als mangelhaft darzustellen. Da die Rüge in diesem Zusammenhang aber weder unberücksichtigte Verfahrensergebnisse (Ziffer 5, zweiter Fall) noch den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Urteilsüberlegungen (Ziffer 5, vierter Fall) aufzeigt, bringt sie auch insoweit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Die Erklärung der Tatsachenrüge, das Vorbringen der Mängelrüge auch auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO zu stützen, lässt nicht erkennen, aus welchen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln aufgrund welcher Erwägungen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben sollen.Die Erklärung der Tatsachenrüge, das Vorbringen der Mängelrüge auch auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO zu stützen, lässt nicht erkennen, aus welchen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln aufgrund welcher Erwägungen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben sollen.
Die Rechtsrüge (Z 9 [gemeint wohl:] lit a) geht nicht vom konstatierten Sachverhalt aus, sondern stellt diesen anhand eigener Beweiswerterwägungen in Zweifel und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, [gemeint wohl:] Litera a,) geht nicht vom konstatierten Sachverhalt aus, sondern stellt diesen anhand eigener Beweiswerterwägungen in Zweifel und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass das angefochtene Urteil eine die Höchstgrenze des § 20 Abs 2 FinStrG übersteigende Ersatzfreiheitsstrafe ausspricht und solcherart an einer - ungerügten - Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO leidet (RIS-Justiz RS0109969).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass das angefochtene Urteil eine die Höchstgrenze des Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG übersteigende Ersatzfreiheitsstrafe ausspricht und solcherart an einer - ungerügten - Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO leidet (RIS-Justiz RS0109969).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.