Entscheidung 13 Os 92/12x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Isabella S***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB, AZ 12 Hv 138/11g des Landesgerichts Wels, über die Berufung der Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 21. Juni 2012, AZ 7 Bs 126/12x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Isabella S***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, AZ 12 Hv 138/11g des Landesgerichts Wels, über die Berufung der Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 21. Juni 2012, AZ 7 Bs 126/12x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Isabella S***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 25. Jänner 2012, GZ 12 Hv 138/11g-11, des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.Isabella S***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 25. Jänner 2012, GZ 12 Hv 138/11g-11, des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Oberlandesgericht Linz über die dagegen ergriffene Berufung der Angeklagten.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung ist gemäß § 489 Abs 1 iVm § 479 StPO unzulässig. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung ist gemäß Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00092.12X.1018.000
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
JJT_20121018_OGH0002_0130OS00092_12X0000_000