Entscheidung 13 Os 92/21k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafvollzugssache des ***** T*****, AZ 822 BE 49/20g des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. Juli 2020, AZ 23 Bs 223/20t, (ON 10 der BE-Akten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des ***** T***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. Juni 2020 (ON 6), mit dem die
bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00092.21K.0929.000
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
JJT_20210929_OGH0002_0130OS00092_21K0000_000