Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold A (zu 1./:) des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold A (zu 1./:) des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB.
und (zu 2./:) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB.und (zu 2./:) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB.
schuldig erkannt, weil er (zu 1./:) am 24.Juli 1977 in Linz (OÖ.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den bei der Gepäcksaufbewahrung am Hauptbahnhof seinen Dienst versehenden Bundesbahnbeamten August B durch Vortäuschen seiner Berechtigung zum Empfang einer dort deponierten, dem Karl C gehörigen Reisetasche samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 2.000 S unter der Vorgabe, er habe den Gepäckaufbewahrungsschein verloren, zum Schaden des Karl C bzw. der Österreichischen Bundesbahnen zur Ausfolgung der Reisetasche verleitete und weil er (zu 2./:) zwischen 3. und 6.Juni 1977 in Altenmarkt im Pongau (Salzburg) in Gesellschaft eines anderen fremde bewegliche Sachen in einem festgestellten Gesamtwert von ca. 2.100 S dem Karl D durch Einbruch in einen versperrten Baustellenbus (mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung zu bereichern) wegnahm. Die nur den Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. anrufende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges mit der Behauptung, durch die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 1.März 1978 gestellten Antrages auf Vernehmung zweier Zeugen seien Verfahrensgrundsätze hintangesetzt worden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten sei.schuldig erkannt, weil er (zu 1./:) am 24.Juli 1977 in Linz (OÖ.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den bei der Gepäcksaufbewahrung am Hauptbahnhof seinen Dienst versehenden Bundesbahnbeamten August B durch Vortäuschen seiner Berechtigung zum Empfang einer dort deponierten, dem Karl C gehörigen Reisetasche samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 2.000 S unter der Vorgabe, er habe den Gepäckaufbewahrungsschein verloren, zum Schaden des Karl C bzw. der Österreichischen Bundesbahnen zur Ausfolgung der Reisetasche verleitete und weil er (zu 2./:) zwischen 3. und 6.Juni 1977 in Altenmarkt im Pongau (Salzburg) in Gesellschaft eines anderen fremde bewegliche Sachen in einem festgestellten Gesamtwert von ca. 2.100 S dem Karl D durch Einbruch in einen versperrten Baustellenbus (mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung zu bereichern) wegnahm. Die nur den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. anrufende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges mit der Behauptung, durch die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 1.März 1978 gestellten Antrages auf Vernehmung zweier Zeugen seien Verfahrensgrundsätze hintangesetzt worden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten sei.
Dieser Antragstellung zufolge sollte der Bundesbahnbeamte August B bezeugen, daß sich in der behobenen Reisetasche des Karl C auch dem Angeklagten gehörige Kleider befunden hätten, die er zuvor von seinem Taufpaten, dem Pfarrer Georg E, bekommen hätte; dieser letztere sollte seinerseits als Zeuge deponieren, daß es unzumutbar gewesen wäre, diese Kleider in ein Gasthaus mitzunehmen (S. 119 d. A.).