Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 28.Juni 1979, GZ 13 Os 92/79-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung ist auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen. Gegenstand des Gerichtstages sind nur mehr die Berufungen der genannten Angeklagten, mit welchen sie eine Herabsetzung des Strafmaßes anstreben, wobei die Angeklagten B und D sowohl die Anzahl der Tagessätze wie auch deren Höhe bekämpfen, während sich C mit der Behauptung, die verhängte Geldstrafe sei nicht schuldangemessen, der Sache nach nur gegen die Anzahl der Tagessätze wendet. Der Angeklagte A verlangt überdies die bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Freiheitsstrafe.
Die Berufung des Arthur A erweist sich nach beiden Richtungen hin als berechtigt. Das Erstgericht vermeinte, daß es bei ihm an besonderen Gründen fehle, die Gewähr dafür böten, daß dieser Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, weil er offensichtlich wenig Reue zeige und den von ihm angerichteten Schaden nur geringfügig, nämlich mit einem Betrag von insgesamt bloß 7.000 S, selbst gutgemacht habe. Nun hat der Angeklagte aber dem Obersten Gerichtshof nachgewiesen, daß er inzwischen den Schaden durch Zahlung der noch aushaftenden Schadensforderungen von mehr als 80.000 S zur Gänze abgedeckt hat, wodurch ein besonders gewichtiger Milderungsumstand ganz entscheidend zu seinen Gunsten hinzukommt; dies rechtfertigt die Reduzierung des Strafmaßes auf fünfzehn Monate.
In Verbindung mit dem ordentlichen Lebenswandel, den der Angeklagte A bis zur Tatbegehung geführt hat und dem Umstand, daß er seither durch immerhin schon längere Zeit nicht mehr straffällig geworden ist, läßt sich aber auch mit Grund annehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung der empfindlichen Freiheitsstrafe genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es unter diesen Umständen, insbesondere angesichts der vollen Schadensgutmachung, auch nicht einer Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Denn es ist für die Belange der Generalprävention von wesentlicher Bedeutung, ob eine Straftat Schäden, die auch in der Folge nicht gutgemacht wurden, nach sich gezogen hat oder nicht. Des weiteren kommt auch der bloß gegen die Anzahl der Tagessätze gerichteten Berufung des Angeklagten C Berechtigung zu. Er hat Betrug mit dem relativ geringsten Schadensbetrag zu verantworten und die schon Jahre zurückliegende Vorstrafe fällt als geringfügig und nicht einschlägig bei Beurteilung seines Vorlebens nicht nachteilig ins Gewicht, was ja das Erstgericht durch die Zubilligung eines nahezu tadelsfreien Vorlebens anerkannt, aber wohl nicht ausreichend berücksichtigt hat. Es war daher in seinem Fall die Geldstrafe auf das dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Angeklagten angemessene Ausmaß von 180 Tagessätzen herabzusetzen, was auch die Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Tage zur Folge hatte. Beim Angeklagten B hat das Erstgericht dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwas überschätzt, zumal der Besitz eines PKWs., noch dazu älteren Baujahrs, für sich allein noch kein verläßliches Indiz dafür ist, daß sein monatliches Einkommen wesentlich über den von ihm einbekannten Einkünften von ca. 7.000 S liegt. In seinem Fall war in Berücksichtigung seiner Sorgepflichten für Frau und Kind der Tagessatz daher auf den seinen persönlichen und wirtschaften Verhältnissen adäquaten Betrag von 120 S herabzusetzen. Hingegen bestand keine Veranlassung, bei dem Betrug mit einer Schadenssumme von immerhin 36.000 S auch die Anzahl der Tagessätze zu reduzieren. Hier schließt sich der Oberste Gerichtshof der an sich überzeugenden Argumentation des Erstgerichtes (III. Bd., S. 362) an.In Verbindung mit dem ordentlichen Lebenswandel, den der Angeklagte A bis zur Tatbegehung geführt hat und dem Umstand, daß er seither durch immerhin schon längere Zeit nicht mehr straffällig geworden ist, läßt sich aber auch mit Grund annehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung der empfindlichen Freiheitsstrafe genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es unter diesen Umständen, insbesondere angesichts der vollen Schadensgutmachung, auch nicht einer Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Denn es ist für die Belange der Generalprävention von wesentlicher Bedeutung, ob eine Straftat Schäden, die auch in der Folge nicht gutgemacht wurden, nach sich gezogen hat oder nicht. Des weiteren kommt auch der bloß gegen die Anzahl der Tagessätze gerichteten Berufung des Angeklagten C Berechtigung zu. Er hat Betrug mit dem relativ geringsten Schadensbetrag zu verantworten und die schon Jahre zurückliegende Vorstrafe fällt als geringfügig und nicht einschlägig bei Beurteilung seines Vorlebens nicht nachteilig ins Gewicht, was ja das Erstgericht durch die Zubilligung eines nahezu tadelsfreien Vorlebens anerkannt, aber wohl nicht ausreichend berücksichtigt hat. Es war daher in seinem Fall die Geldstrafe auf das dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Angeklagten angemessene Ausmaß von 180 Tagessätzen herabzusetzen, was auch die Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Tage zur Folge hatte. Beim Angeklagten B hat das Erstgericht dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwas überschätzt, zumal der Besitz eines PKWs., noch dazu älteren Baujahrs, für sich allein noch kein verläßliches Indiz dafür ist, daß sein monatliches Einkommen wesentlich über den von ihm einbekannten Einkünften von ca. 7.000 S liegt. In seinem Fall war in Berücksichtigung seiner Sorgepflichten für Frau und Kind der Tagessatz daher auf den seinen persönlichen und wirtschaften Verhältnissen adäquaten Betrag von 120 S herabzusetzen. Hingegen bestand keine Veranlassung, bei dem Betrug mit einer Schadenssumme von immerhin 36.000 S auch die Anzahl der Tagessätze zu reduzieren. Hier schließt sich der Oberste Gerichtshof der an sich überzeugenden Argumentation des Erstgerichtes (römisch drei. Bd., S. 362) an.
Was schließlich den Angeklagten D betrifft, so darf trotz der Höhe des beabsichtigten Schadens nicht übersehen werden, daß es in seinem Fall nur beim Versuch eines Betruges blieb, was den Unrechtsgehalt seiner Tat doch erheblich mindert. Überdies ist sein Beitrag zur Wahrheitsfindung durch das vor der Sicherheitsbehörde abgelegte Geständnis nicht gehörig gewürdigt worden. Es war daher die über ihn verhängte Geldstrafe auf 240 Tagessätze, und die Ersatzfreiheitsstrafe demnach auf 120 Tage herabzusetzen. Andererseits war aber seiner gegen die Höhe des Tagessatzes gerichteten Berufung ein Erfolg zu versagen, weil das Erstgericht den Tagessatz durchaus im Einklang mit den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieses Angeklagten bemessen hat; auch hiezu billigt der Oberste Gerichtshof die zutreffenden Erwägungen des Schöffengerichtes (III. Bd., S. 364).Was schließlich den Angeklagten D betrifft, so darf trotz der Höhe des beabsichtigten Schadens nicht übersehen werden, daß es in seinem Fall nur beim Versuch eines Betruges blieb, was den Unrechtsgehalt seiner Tat doch erheblich mindert. Überdies ist sein Beitrag zur Wahrheitsfindung durch das vor der Sicherheitsbehörde abgelegte Geständnis nicht gehörig gewürdigt worden. Es war daher die über ihn verhängte Geldstrafe auf 240 Tagessätze, und die Ersatzfreiheitsstrafe demnach auf 120 Tage herabzusetzen. Andererseits war aber seiner gegen die Höhe des Tagessatzes gerichteten Berufung ein Erfolg zu versagen, weil das Erstgericht den Tagessatz durchaus im Einklang mit den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieses Angeklagten bemessen hat; auch hiezu billigt der Oberste Gerichtshof die zutreffenden Erwägungen des Schöffengerichtes (römisch drei. Bd., S. 364).
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.