Die Urteile des Bezirksgerichts Ferlach und des Landesgerichts Klagenfurt stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Für die objektive Zurechnung eines fahrlässig herbeigeführten, im Kausal- und Risikozusammenhang stehenden Erfolgs ist nach der von der Rechtsprechung übernommenen Lehre von der Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten erforderlich, aber auch ausreichend, daß das festgestellte (normwidrige) Verhalten des Täters, das den tatbestandsmäßigen Erfolg (hier: die schwere Verletzung des Radfahrers) herbeigeführt hat, das Risiko seines Eintritts gegenüber dem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei erhöht hat. Die objektive Zurechnung eines Erfolgs setzt sohin den Nachweis voraus, daß das Risiko des Eintritts dieses Erfolgs, ex post betrachtet, beim tatsächlichen Geschehensablauf höher war als dies bei einem sorgfaltsgemäßen Verhalten der Fall gewesen wäre (Burgstaller im WK., Rz. 74, 75 zu § 6 StGB. und die dort zitierte Literatur und Judikatur).Die Urteile des Bezirksgerichts Ferlach und des Landesgerichts Klagenfurt stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Für die objektive Zurechnung eines fahrlässig herbeigeführten, im Kausal- und Risikozusammenhang stehenden Erfolgs ist nach der von der Rechtsprechung übernommenen Lehre von der Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten erforderlich, aber auch ausreichend, daß das festgestellte (normwidrige) Verhalten des Täters, das den tatbestandsmäßigen Erfolg (hier: die schwere Verletzung des Radfahrers) herbeigeführt hat, das Risiko seines Eintritts gegenüber dem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei erhöht hat. Die objektive Zurechnung eines Erfolgs setzt sohin den Nachweis voraus, daß das Risiko des Eintritts dieses Erfolgs, ex post betrachtet, beim tatsächlichen Geschehensablauf höher war als dies bei einem sorgfaltsgemäßen Verhalten der Fall gewesen wäre (Burgstaller im WK., Rz. 74, 75 zu Paragraph 6, StGB. und die dort zitierte Literatur und Judikatur).
Diesen Nachweis vermag die bloße Tatsache einer (wenngleich erheblichen) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für sich allein nicht zu erbringen (vgl. Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, S. 129 ff. insbes. S. 142), hätte doch der Unfall selbst bei Einhaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach der gegebenen Fallgestaltung nicht vermieden werden können. Unter dieser Prämisse wäre einerseits der Zusammenstoß mit einer hypothetischen Kontaktgeschwindigkeit des Personenkraftwagens von 33 km/h im Verhältnis zur tatsächlichen Anprallgeschwindigkeit von 59 km/h, abstrakten Überlegungen zufolge, mit geringerer Verletzungsgefahr verbunden gewesen, doch muß andererseits der in diesem Fall mit höchster Wahrscheinlichkeit zustandegekommene Frontalkontakt samt seinem bekanntermaßen hohen Grad an Gefährlichkeit in Rechnung gestellt werden. Zur sicheren Klärung und konkreten Begründung der entscheidungswesentlichen Frage einer der Angeklagten allenfalls zur Last fallenden Risikoerhöhung bedarf es daher, weil die vorliegenden Verfahrensergebnisse dazu nicht ausreichten, einer zusätzlichen Beweisaufnahme, so insbesondere der Ergänzung des verkehrstechnischen Gutachtens und der Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens darüber, inwieweit das objektiv sorgfaltswidrige Täterverhalten für den Eintritt des unfallsgegenständlichen Erfolgs eine größere Wahrscheinlichkeit geschaffen hat als dies bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Fall gewesen wäre, wobei auch auf die Variante Bedacht zu nehmen wäre, daß allenfalls nur eine geringere Geschwindigkeit zulässig gewesen sein könnte.Diesen Nachweis vermag die bloße Tatsache einer (wenngleich erheblichen) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für sich allein nicht zu erbringen vergleiche Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, S. 129 ff. insbes. S. 142), hätte doch der Unfall selbst bei Einhaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach der gegebenen Fallgestaltung nicht vermieden werden können. Unter dieser Prämisse wäre einerseits der Zusammenstoß mit einer hypothetischen Kontaktgeschwindigkeit des Personenkraftwagens von 33 km/h im Verhältnis zur tatsächlichen Anprallgeschwindigkeit von 59 km/h, abstrakten Überlegungen zufolge, mit geringerer Verletzungsgefahr verbunden gewesen, doch muß andererseits der in diesem Fall mit höchster Wahrscheinlichkeit zustandegekommene Frontalkontakt samt seinem bekanntermaßen hohen Grad an Gefährlichkeit in Rechnung gestellt werden. Zur sicheren Klärung und konkreten Begründung der entscheidungswesentlichen Frage einer der Angeklagten allenfalls zur Last fallenden Risikoerhöhung bedarf es daher, weil die vorliegenden Verfahrensergebnisse dazu nicht ausreichten, einer zusätzlichen Beweisaufnahme, so insbesondere der Ergänzung des verkehrstechnischen Gutachtens und der Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens darüber, inwieweit das objektiv sorgfaltswidrige Täterverhalten für den Eintritt des unfallsgegenständlichen Erfolgs eine größere Wahrscheinlichkeit geschaffen hat als dies bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Fall gewesen wäre, wobei auch auf die Variante Bedacht zu nehmen wäre, daß allenfalls nur eine geringere Geschwindigkeit zulässig gewesen sein könnte.
In diesem Zusammenhang ist allerdings abschließend zu bemerken, daß die Angeklagte nach den bisherigen Beweisergebnissen entgegen der vom Bezirksgericht vertretenen (vom Rechtsmittelgericht nicht weiter erörterten) Auffassung zur Wahl einer (erheblich) unter 50 km/h liegenden Geschwindigkeit nicht verhalten war, weil bloß abstrakte Gefahrenquellen (wie hier die unvorhersehbare Nichtbeachtung der Nachrangtafel durch den Radfahrer auf einer unübersichtlichen Kreuzung) bei der Wahl der Geschwindigkeit im Ortsgebiet nach ständiger Rechtsprechung außer Betracht bleiben können (Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO.3, Anm. 55 a zu § 20). Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden.In diesem Zusammenhang ist allerdings abschließend zu bemerken, daß die Angeklagte nach den bisherigen Beweisergebnissen entgegen der vom Bezirksgericht vertretenen (vom Rechtsmittelgericht nicht weiter erörterten) Auffassung zur Wahl einer (erheblich) unter 50 km/h liegenden Geschwindigkeit nicht verhalten war, weil bloß abstrakte Gefahrenquellen (wie hier die unvorhersehbare Nichtbeachtung der Nachrangtafel durch den Radfahrer auf einer unübersichtlichen Kreuzung) bei der Wahl der Geschwindigkeit im Ortsgebiet nach ständiger Rechtsprechung außer Betracht bleiben können (Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO.3, Anmerkung 55 a zu Paragraph 20,). Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden.