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Entscheidung 13 Os 92/97×

Entscheidung 13 Os 92/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os92/97

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sabri M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2. April 1997, GZ 30 c römisch fünf r 10.717/96-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Sabri M***** wurde (neben einem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch) aufgrund des Wahrspruches der Geschworenen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt, weil er ab 1985 bis 1996 in Wien mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) der Angelika M***** dadurch, daß er ihr "eine Mehrzahl von Schlägen versetzte und von ihr Geld forderte, wobei er ihr bei mehrfachen Angriffen ein Messer am Nacken und am Hals ansetzte, sohin den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt hat", Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abnötigte "bzw" abzunötigen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 5, 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Ein über den freisprechenden Teil des Urteils hinausgehendes Beweisthema hat der Angeklagte weder ausdrücklich anläßlich des Antrages auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zum Zustandekommen eines Kahnbeinbruches genannt, noch war es unmißverständlich aus dem Zusammenhang erkennbar vergleiche S 444/Bd römisch zwei; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 18). Das zeigt auch die Begründung der abweislichen Entscheidung, welche ausschließlich auf das Freispruchsfaktum Bezug nimmt (S 469/Bd römisch zwei). Nach deren Verkündung hätte es dem Angeklagten freigestanden, das Beweisthema seinem (verspäteten) Rechtsmittelvorbringen entsprechend auszuweiten.

Die Kritik an der Fragestellung (Ziffer 6,) räumt die Beachtung des Paragraph 312, Absatz eins, StPO, also die anklagekonforme Formulierung der Hauptfrage, sogar ausdrücklich ein und behauptet zudem keine verwechslungsfähige Tatkennzeichnung. Warum das auch anderen - vom Schwurgerichtshof in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschiedenen - Anklagefakten zugrundeliegende "Ansetzen eines Messers am Nacken und am Hals" einer deutlichen Bezeichnung des Schuldspruchfaktums entgegenstehen sollte, deutet sie nicht einmal an.

Ebensowenig ist ihr zu entnehmen, woraus sie das Verbot einer alternativ in Richtung vollendeter und versuchter Raubtaten gestellten (anklagekonformen) Hauptfrage ableitet.

Schließlich verschweigt sie, welche (vom Anklagetenor abweichende) Unterscheidung "zwischen Raub im Sinne der Paragraphen 142, (1) (und deren Begehungsarten) und 143 StGB" bei der Fragestellung hätte vorgenommen werden sollen.

Sie läßt damit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen (Paragraphen 344, 285, a Ziffer 2, StPO; Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a ENr 61).

Die unter Ziffer 10, a relevierten Tatsachen waren (mit Ausnahme der Verwendung eines Messers) nicht Gegenstand der Fragestellung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 10, a E 10). Mit Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Angelika M***** aber bekämpft die Tatsachenrüge nur unzulässig die Beweiswürdigung der Geschworenen, ohne auf schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, 302,) zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen deren Richtigkeit in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 10, a E 3).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E46719 13D00927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00092.97.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19970709_OGH0002_0130OS00092_9700000_000