Die aus Z 5, 6 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5, 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Ein über den freisprechenden Teil des Urteils hinausgehendes Beweisthema hat der Angeklagte weder ausdrücklich anläßlich des Antrages auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zum Zustandekommen eines Kahnbeinbruches genannt, noch war es unmißverständlich aus dem Zusammenhang erkennbar (vgl S 444/Bd II; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 18). Das zeigt auch die Begründung der abweislichen Entscheidung, welche ausschließlich auf das Freispruchsfaktum Bezug nimmt (S 469/Bd II). Nach deren Verkündung hätte es dem Angeklagten freigestanden, das Beweisthema seinem (verspäteten) Rechtsmittelvorbringen entsprechend auszuweiten.Ein über den freisprechenden Teil des Urteils hinausgehendes Beweisthema hat der Angeklagte weder ausdrücklich anläßlich des Antrages auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zum Zustandekommen eines Kahnbeinbruches genannt, noch war es unmißverständlich aus dem Zusammenhang erkennbar vergleiche S 444/Bd römisch zwei; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 18). Das zeigt auch die Begründung der abweislichen Entscheidung, welche ausschließlich auf das Freispruchsfaktum Bezug nimmt (S 469/Bd römisch zwei). Nach deren Verkündung hätte es dem Angeklagten freigestanden, das Beweisthema seinem (verspäteten) Rechtsmittelvorbringen entsprechend auszuweiten.
Die Kritik an der Fragestellung (Z 6) räumt die Beachtung des § 312 Abs 1 StPO, also die anklagekonforme Formulierung der Hauptfrage, sogar ausdrücklich ein und behauptet zudem keine verwechslungsfähige Tatkennzeichnung. Warum das auch anderen - vom Schwurgerichtshof in der Hauptverhandlung gemäß § 57 StPO ausgeschiedenen - Anklagefakten zugrundeliegende "Ansetzen eines Messers am Nacken und am Hals" einer deutlichen Bezeichnung des Schuldspruchfaktums entgegenstehen sollte, deutet sie nicht einmal an.Die Kritik an der Fragestellung (Ziffer 6,) räumt die Beachtung des Paragraph 312, Absatz eins, StPO, also die anklagekonforme Formulierung der Hauptfrage, sogar ausdrücklich ein und behauptet zudem keine verwechslungsfähige Tatkennzeichnung. Warum das auch anderen - vom Schwurgerichtshof in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschiedenen - Anklagefakten zugrundeliegende "Ansetzen eines Messers am Nacken und am Hals" einer deutlichen Bezeichnung des Schuldspruchfaktums entgegenstehen sollte, deutet sie nicht einmal an.
Ebensowenig ist ihr zu entnehmen, woraus sie das Verbot einer alternativ in Richtung vollendeter und versuchter Raubtaten gestellten (anklagekonformen) Hauptfrage ableitet.
Schließlich verschweigt sie, welche (vom Anklagetenor abweichende) Unterscheidung "zwischen Raub im Sinne der §§ 142 (1) (und deren Begehungsarten) und 143 StGB" bei der Fragestellung hätte vorgenommen werden sollen.Schließlich verschweigt sie, welche (vom Anklagetenor abweichende) Unterscheidung "zwischen Raub im Sinne der Paragraphen 142, (1) (und deren Begehungsarten) und 143 StGB" bei der Fragestellung hätte vorgenommen werden sollen.
Sie läßt damit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen (§§ 344, 285 a Z 2 StPO; Mayerhofer StPO4 § 285 a ENr 61).Sie läßt damit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen (Paragraphen 344, 285, a Ziffer 2, StPO; Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a ENr 61).
Die unter Z 10 a relevierten Tatsachen waren (mit Ausnahme der Verwendung eines Messers) nicht Gegenstand der Fragestellung (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 10 a E 10). Mit Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Angelika M***** aber bekämpft die Tatsachenrüge nur unzulässig die Beweiswürdigung der Geschworenen, ohne auf schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254, 302) zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen deren Richtigkeit in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 10 a E 3).Die unter Ziffer 10, a relevierten Tatsachen waren (mit Ausnahme der Verwendung eines Messers) nicht Gegenstand der Fragestellung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 10, a E 10). Mit Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Angelika M***** aber bekämpft die Tatsachenrüge nur unzulässig die Beweiswürdigung der Geschworenen, ohne auf schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, 302,) zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen deren Richtigkeit in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 10, a E 3).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.