Insoferne die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen G***** und J***** über die Verbringung des tatgegenständlichen Fahrzeuges nach Rumänien nicht berücksichtigt, bezieht sie sich selbst nur auf willkürlich herausgegriffene Aussagepassagen unter Vernachlässigung des Gesamtkontextes (ON 31/II) und erweist sich insoweit als nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt. Im übrigen verkennt sie, daß das Erstgericht aus den Angaben der beiden vorgenannten Zeugen - unter Einbeziehung anderer Beweisergebnisse - lediglich das Einverständnis des Angeklagten zum vorgetäuschten Diebstahl und die Verbringung des Fahrzeuges nach Rumänien mit seinem Wissen erschlossen und den Umstand, wer tatsächlich das Fahrzeug nach Rumänien überstellt hat, da nicht entscheidungswesentlich, nicht näher erörtert hat und somit, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, nicht verpflichtet war, sich mit den diesbezüglich voneinander abweichenden Depositionen der genannten Zeugen auseinanderzusetzen. Der diesbezüglich geltend gemachte Begründungsmangel betrifft somit keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18). Das Wissen des Angeklagten von der Verschiebung seines Fahrzeuges hat das Erstgericht (den Beschwerdeausführungen zuwider) nicht aus einem von ihm mit dem Zeugen J***** geführten Gespräch, sondern aus einer Reihe im Urteil (S 5, 6 und 7) detailliert angeführter Indizien abgeleitet (wobei auch das Naheverhältnis zum gesondert verfolgten Angeklagten "A*****" erörtert wurde), weshalb die bezüglichen Beschwerdeeinwände ebenfalls mangels Bezug auf das Urteilssubstrat unbegründet sind. Letztlich haben sich die Tatrichter mit den (von seinen früheren Depositionen abweichenden) Angaben des Zeugen J***** in der letzten Hauptverhandlung, er wisse in Wirklichkeit nicht, ob der Angeklagte von der Autoschieberei in Kenntnis gewesen sei, ausführlich auseinandergesetzt (US 6 und 7) und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, warum sie diesen die Glaubwürdigkeit versagen.Insoferne die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Erstgericht habe Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen G***** und J***** über die Verbringung des tatgegenständlichen Fahrzeuges nach Rumänien nicht berücksichtigt, bezieht sie sich selbst nur auf willkürlich herausgegriffene Aussagepassagen unter Vernachlässigung des Gesamtkontextes (ON 31/II) und erweist sich insoweit als nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt. Im übrigen verkennt sie, daß das Erstgericht aus den Angaben der beiden vorgenannten Zeugen - unter Einbeziehung anderer Beweisergebnisse - lediglich das Einverständnis des Angeklagten zum vorgetäuschten Diebstahl und die Verbringung des Fahrzeuges nach Rumänien mit seinem Wissen erschlossen und den Umstand, wer tatsächlich das Fahrzeug nach Rumänien überstellt hat, da nicht entscheidungswesentlich, nicht näher erörtert hat und somit, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, nicht verpflichtet war, sich mit den diesbezüglich voneinander abweichenden Depositionen der genannten Zeugen auseinanderzusetzen. Der diesbezüglich geltend gemachte Begründungsmangel betrifft somit keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18). Das Wissen des Angeklagten von der Verschiebung seines Fahrzeuges hat das Erstgericht (den Beschwerdeausführungen zuwider) nicht aus einem von ihm mit dem Zeugen J***** geführten Gespräch, sondern aus einer Reihe im Urteil (S 5, 6 und 7) detailliert angeführter Indizien abgeleitet (wobei auch das Naheverhältnis zum gesondert verfolgten Angeklagten "A*****" erörtert wurde), weshalb die bezüglichen Beschwerdeeinwände ebenfalls mangels Bezug auf das Urteilssubstrat unbegründet sind. Letztlich haben sich die Tatrichter mit den (von seinen früheren Depositionen abweichenden) Angaben des Zeugen J***** in der letzten Hauptverhandlung, er wisse in Wirklichkeit nicht, ob der Angeklagte von der Autoschieberei in Kenntnis gewesen sei, ausführlich auseinandergesetzt (US 6 und 7) und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, warum sie diesen die Glaubwürdigkeit versagen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert - zum Teil unter wortgleicher Wiederholung der Argumente der Mängelrüge - mit der Behauptung, die Zeugen hätten lediglich Vermutungen über die Kenntnis des Angeklagten über die Fahrzeugverschiebung angestellt, ebenso wie mit dem Vorbringen, die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen seien "schier unglaublich", nur unzulässig die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung, ohne aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert - zum Teil unter wortgleicher Wiederholung der Argumente der Mängelrüge - mit der Behauptung, die Zeugen hätten lediglich Vermutungen über die Kenntnis des Angeklagten über die Fahrzeugverschiebung angestellt, ebenso wie mit dem Vorbringen, die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen seien "schier unglaublich", nur unzulässig die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung, ohne aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit dem Einwand, das Erstgericht habe eine Feststellung zum Inhalt des "wahren Sachverhaltes", in dessen Kenntnis der Angeklagte die Anzeige erstattet hatte (US 4), nicht getroffen und im übrigen stelle das Urteil ohnehin fest, daß der PKW des Angeklagten "gestohlen" wurde, die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, wonach die Beamten anläßlich der Anzeigeerstattung über den wahren Sachverhalt, daß nämlich der Wagen tatsächlich mit Wissen des Anzeigers verbracht worden ist, getäuscht wurden und der Angeklagte in Kenntnis dieses Umstandes tatsachenwidrig die Verlustanzeige erstattet hat (US 7), wobei das dazu einmal im Urteil verwendete Wort "gestohlen" ausdrücklich unter Anführungszeichen gesetzt wurde und auch aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, daß ein "Diebstahl" diesbezüglich nie vorlag. Die Rechtsrüge erweist sich demgemäß nicht als gesetzgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit dem Einwand, das Erstgericht habe eine Feststellung zum Inhalt des "wahren Sachverhaltes", in dessen Kenntnis der Angeklagte die Anzeige erstattet hatte (US 4), nicht getroffen und im übrigen stelle das Urteil ohnehin fest, daß der PKW des Angeklagten "gestohlen" wurde, die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, wonach die Beamten anläßlich der Anzeigeerstattung über den wahren Sachverhalt, daß nämlich der Wagen tatsächlich mit Wissen des Anzeigers verbracht worden ist, getäuscht wurden und der Angeklagte in Kenntnis dieses Umstandes tatsachenwidrig die Verlustanzeige erstattet hat (US 7), wobei das dazu einmal im Urteil verwendete Wort "gestohlen" ausdrücklich unter Anführungszeichen gesetzt wurde und auch aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, daß ein "Diebstahl" diesbezüglich nie vorlag. Die Rechtsrüge erweist sich demgemäß nicht als gesetzgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).