Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche meint, dass der für das Tatbild der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB erforderliche Vorsatz nicht festgestellt worden sei, übersieht, dass dieser, und zwar in der Form des (ausreichenden) bedingten Vorsatzes mit den Worten: "Ernst S***** war klar, dass beide Brandstiftungen jeweils eine Feuersbrunst mit den oben geschilderten Folgen nach sich ziehen werde. Es war ihm bekannt, dass ein Feuer größeren Ausmaßes entsteht, das nur durch die Feuerwehr bekämpft werden kann und er fand sich billigend damit ab" sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Willenskomponente konstatiert wurde. Der rechtlichen Beschwerdeausführung, der Angeklagte habe (in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst) "völlig gedankenlos, unbedacht, leichtsinnig" oder aus "bloßer Gleichgültigkeit i.S. einer inneren Teilnahmslosigkeit" gehandelt, fehlt somit die Sachverhaltsgrundlage. Mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt entbehrt diese Rüge einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche meint, dass der für das Tatbild der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB erforderliche Vorsatz nicht festgestellt worden sei, übersieht, dass dieser, und zwar in der Form des (ausreichenden) bedingten Vorsatzes mit den Worten: "Ernst S***** war klar, dass beide Brandstiftungen jeweils eine Feuersbrunst mit den oben geschilderten Folgen nach sich ziehen werde. Es war ihm bekannt, dass ein Feuer größeren Ausmaßes entsteht, das nur durch die Feuerwehr bekämpft werden kann und er fand sich billigend damit ab" sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Willenskomponente konstatiert wurde. Der rechtlichen Beschwerdeausführung, der Angeklagte habe (in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst) "völlig gedankenlos, unbedacht, leichtsinnig" oder aus "bloßer Gleichgültigkeit i.S. einer inneren Teilnahmslosigkeit" gehandelt, fehlt somit die Sachverhaltsgrundlage. Mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt entbehrt diese Rüge einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.
Die Strafbemessungsrüge (Z 11) behauptet, dass die Voraussetzungen des § 39 StGB nicht vorliegen würden, das Erstgericht demnach von einer Anwendung der fakultativen Strafverschärfung nach dieser Gesetzesstelle Abstand hätte nehmen und die Strafe innerhalb des Strafrahmens des § 169 Abs 1 StGB ausmessen müssen.Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB nicht vorliegen würden, das Erstgericht demnach von einer Anwendung der fakultativen Strafverschärfung nach dieser Gesetzesstelle Abstand hätte nehmen und die Strafe innerhalb des Strafrahmens des Paragraph 169, Absatz eins, StGB ausmessen müssen.
Abgesehen davon, dass entgegen der Beschwerdebehauptung die Voraussetzungen des § 39 StGB vorliegen würden - die Beschwerde übersieht die Verurteilung zu 11 Vr 449/96 des Landesgerichtes Leoben - hat das Schöffengericht die (achtjährige) Freiheitsstrafe ohne Anwendung (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) des § 39 StGB - innerhalb des Strafsatzes des § 169 Abs 1 StGB (von einem bis zu zehn Jahren) - bemessen. Demnach ist auch der mit dem gleichen Argument agierenden Behauptung des Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot der Boden entzogen.Abgesehen davon, dass entgegen der Beschwerdebehauptung die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB vorliegen würden - die Beschwerde übersieht die Verurteilung zu 11 römisch fünf r 449/96 des Landesgerichtes Leoben - hat das Schöffengericht die (achtjährige) Freiheitsstrafe ohne Anwendung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) des Paragraph 39, StGB - innerhalb des Strafsatzes des Paragraph 169, Absatz eins, StGB (von einem bis zu zehn Jahren) - bemessen. Demnach ist auch der mit dem gleichen Argument agierenden Behauptung des Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot der Boden entzogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung (gegen das Strafausmaß und den Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB) das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung (gegen das Strafausmaß und den Ausspruch nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB) das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.