Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO geltend, jedoch zu Unrecht.Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO geltend, jedoch zu Unrecht.
Wie die Beschwerde einleitend zu Z 5 einräumt, hat sich das Erstgericht mit dem Umstand, dass die Zeugin vor der Polizei noch von einem "einmaligen Entreißen" ihrer Handtasche sprach, eingehend auseinandergesetzt. Die Beschwerde vermag nicht darzulegen, in welcher Richtung es sich diesbezüglich mit der ursprünglichen Aussage der Zeugin noch hätte befassen sollen. Dazu kommt, dass die Handlung des Angeklagten festgestelltermaßen nicht im (bloßen) Entreißen der Handtasche lag, sondern im vorangehenden Versetzen eines heftigen Stoßes gegen das Tatopfer, wodurch dieses gegen die Gegensprechanlage ihres Haustors geschleudert wurde, wonach erst die Sachwegnahme durch Entreißen der Handtasche erfolgte. Ob vor diesem Stoß der Angeklagte die Tasche vorerst erfolglos wegzureißen suchte, ist daher nicht entscheidend und wurde - wie schon dargelegt - ohnedies auch vom Erstgericht ausführlich erörtert.Wie die Beschwerde einleitend zu Ziffer 5, einräumt, hat sich das Erstgericht mit dem Umstand, dass die Zeugin vor der Polizei noch von einem "einmaligen Entreißen" ihrer Handtasche sprach, eingehend auseinandergesetzt. Die Beschwerde vermag nicht darzulegen, in welcher Richtung es sich diesbezüglich mit der ursprünglichen Aussage der Zeugin noch hätte befassen sollen. Dazu kommt, dass die Handlung des Angeklagten festgestelltermaßen nicht im (bloßen) Entreißen der Handtasche lag, sondern im vorangehenden Versetzen eines heftigen Stoßes gegen das Tatopfer, wodurch dieses gegen die Gegensprechanlage ihres Haustors geschleudert wurde, wonach erst die Sachwegnahme durch Entreißen der Handtasche erfolgte. Ob vor diesem Stoß der Angeklagte die Tasche vorerst erfolglos wegzureißen suchte, ist daher nicht entscheidend und wurde - wie schon dargelegt - ohnedies auch vom Erstgericht ausführlich erörtert.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die Unterlassung der Vernehmung der diese Zeugin befragenden Polizeibeamten und einer Gegenüberstellung des Zeugen V**** mit einem Verwandten des Angeklagten. Sie kann jedoch nicht dartun, wieso der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung - anwaltlich vertreten - an einer diesbezüglichen Antragstellung gehindert war. Dazu kommt, dass das Erstgericht gar nicht von einer unrichtigen Protokollierung vor der Polizei ausgegangen ist und sich eingehend mit der damalig verkürzten Darstellung des Vorfalles durch das Tatopfer ebenso auseinandergesetzt hat wie mit der Aussage des Zeugen V*****, nachdem diesem ein Bild einer anderen Person (nach der Beschwerde eines Verwandten des Angeklagten) vorgelegt worden war, die im Verdacht steht, einen anderen Raubüberfall begangen zu haben. Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung sofort gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich gegen die Unterlassung der Vernehmung der diese Zeugin befragenden Polizeibeamten und einer Gegenüberstellung des Zeugen V**** mit einem Verwandten des Angeklagten. Sie kann jedoch nicht dartun, wieso der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung - anwaltlich vertreten - an einer diesbezüglichen Antragstellung gehindert war. Dazu kommt, dass das Erstgericht gar nicht von einer unrichtigen Protokollierung vor der Polizei ausgegangen ist und sich eingehend mit der damalig verkürzten Darstellung des Vorfalles durch das Tatopfer ebenso auseinandergesetzt hat wie mit der Aussage des Zeugen V*****, nachdem diesem ein Bild einer anderen Person (nach der Beschwerde eines Verwandten des Angeklagten) vorgelegt worden war, die im Verdacht steht, einen anderen Raubüberfall begangen zu haben. Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung sofort gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Gemäß § 285i StPO hat demnach über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285 i, StPO hat demnach über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.