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Entscheidung 13 Os 93/16z×

Entscheidung 13 Os 93/16z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os93/16z

Entscheidungsdatum

12.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 48/13x des Landesgerichts Krems an der Donau, über Beschwerden des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht sowie gegen den von diesem unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht vom 12. Juli 2016, AZ 20 Bs 360/15k, 20 Bs 361/15g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit den angefochtenen Entscheidungen gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht den Rechtsmitteln des Angeklagten nicht Folge. Unter einem fasste es in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss, eine Norbert N***** gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.

Die dagegen gerichteten Beschwerden des Verurteilten waren zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug offensteht.

Textnummer

E116222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00093.16Z.1012.000

Im RIS seit

27.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2016

Dokumentnummer

JJT_20161012_OGH0002_0130OS00093_16Z0000_000