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Entscheidung 13 Os 93/24m×

Entscheidung 13 Os 93/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os93/24m

Entscheidungsdatum

13.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. August 2024, GZ 79 Hv 14/24a-41, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * P* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins) sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB in der Fassung vor BGBl I 2023/135 (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er

römisch eins) am 30. Juli 2021, um sich geschlechtlich zu erregen, die am * 2008 geborene, somit unmündige * G* dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er sie via WhatsApp erfolgreich dazu aufforderte, sich selbst digital zu penetrieren, und

römisch zwei) sich zumindest zwei pornographische Darstellungen der unmündigen * G* verschafft und diese besessen, nämlich am 30. Juli 2021 ein Video, das die Genannte bei der digitalen Selbstpenetration und am 31. Juli 2021 ein Video, das die Genannte bei der Selbstpenetration mit einem Gegenstand zeigt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die von der Beschwerde (sichtlich in Bezug auf die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten) vermisste Berücksichtigung (nominell Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) des Sachverständigengutachtens zur Frage, ob es sich bei den im Akt erliegenden Bildern eines Penis und eines Oberkörpers jeweils um Lichtbilder dieser Körperregionen des Angeklagten handelt (siehe ON 18, 29 und 40 S 4), findet sich auf den US 7 f.

[5] Mit den Hinweisen auf die Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der Erstellung dieses Sachverständigengutachtens mitzuwirken, und auf dessen leugnende Verantwortung weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mit dem Einwand, das Schöffengericht habe „im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten“ „unrichtige Feststellungen“ getroffen, den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00093.24M.1113.000

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241113_OGH0002_0130OS00093_24M0000_000