[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die von der Beschwerde (sichtlich in Bezug auf die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten) vermisste Berücksichtigung (nominell Z 5a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) des Sachverständigengutachtens zur Frage, ob es sich bei den im Akt erliegenden Bildern eines Penis und eines Oberkörpers jeweils um Lichtbilder dieser Körperregionen des Angeklagten handelt (siehe ON 18, 29 und 40 S 4), findet sich auf den US 7 f. [4] Die von der Beschwerde (sichtlich in Bezug auf die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten) vermisste Berücksichtigung (nominell Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) des Sachverständigengutachtens zur Frage, ob es sich bei den im Akt erliegenden Bildern eines Penis und eines Oberkörpers jeweils um Lichtbilder dieser Körperregionen des Angeklagten handelt (siehe ON 18, 29 und 40 S 4), findet sich auf den US 7 f.
[5] Mit den Hinweisen auf die Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der Erstellung dieses Sachverständigengutachtens mitzuwirken, und auf dessen leugnende Verantwortung weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. [5] Mit den Hinweisen auf die Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der Erstellung dieses Sachverständigengutachtens mitzuwirken, und auf dessen leugnende Verantwortung weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mit dem Einwand, das Schöffengericht habe „im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten“ „unrichtige Feststellungen“ getroffen, den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mit dem Einwand, das Schöffengericht habe „im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten“ „unrichtige Feststellungen“ getroffen, den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.