Die Mängelrüge ist offenbar unbegründet.
Warum es den Aussagen der Belastungszeugen Gerhard B sowie Günther C Glauben schenkte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah, hat das Schöffengericht denkfolgerichtig, im Einklang mit allgemeiner Lebenserfahrung und auch sonst mängelfrei dargelegt. Daraus, daß einzelne Beweisergebnisse auch in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Sinn hätten interpretiert werden können, kann eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils in der in Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. verwendeten Bedeutung nicht abgeleitet werden. Ebenso unberechtigt ist der auf einige Argumente des Erstgerichtes gemünzte Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung, bei dem der Beschwerdeführer, zum Teil unter sinnentstellender Wiedergabe der Entscheidungsgründe, insbesondere außer acht läßt, daß die vorliegenden Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern zudem und vor allem in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen sind (§ 258 Abs. 2 StPO.); gerade das aber tat das Schöffengericht, indem es auch solche Verfahrensergebnisse verwertete, die zwar bei isolierter Betrachtung für sich allein nicht beweiskräftig wären, denen es aber im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung doch eine gewisse Bedeutsamkeit beimaß. Entscheidungswesentliche Umstände wurden dabei nicht übergangen. Insbesondere den in der Hauptverhandlung erörterten Inhalt der Strafakten gegen andere Täter, so auch gegen Paul D, wegen Unzucht mit den eingangs genannten Unmündigen und der die letzteren betreffenden Akten des Jugendgerichtshofes Wien, den persönlichen Eindruck, den die Knaben vor dem erkennenden Gericht hinterließen, die Aussage des Zeugen Robert E und die Persönlichkeit sowie das Vorleben des Angeklagten hat das Erstgericht bei der Wahrheitsfindung ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen; Widersprüche und beschönigende Unaufrichtigkeiten in den Aussagen der Zeugen B und C ließ es keineswegs außer Betracht, doch hielt es sie in Ansehung des maßgeblichen Sachverhalts nicht für gewichtig. Eine Erörterung dieser und aller übrigen Verfahrensergebnisse bis ins Detail und in sämtlichen Aspekten war, da die Entscheidungsgründe wohl in voller Bestimmtheit, aber doch in gedrängter Darstellung abzufassen sind (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.), durchaus nicht erforderlich; die in der Beschwerde behaupteten Bekundungen der Zeugen Ernst F und Gertrude G sind zudem im Hauptverhandlungsprotokoll nicht objektiviert. Ob aber der Angeklagte die beiden Unmündigen, die er zur Unzucht mißbrauchte, dazu auch verleitet hat, ist in bezug auf das ihm zur Last liegende Verbrechen nach dem § 207 Abs. 1 erster Fall StGB weder für die Schuldfrage, noch für den anzuwendenden Strafsatz von Belang. Mit einer Unvollständigkeit über entscheidende Tatsachen im Sinn des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes ist das angefochtene Urteil daher gleichfalls nicht behaftet.Warum es den Aussagen der Belastungszeugen Gerhard B sowie Günther C Glauben schenkte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah, hat das Schöffengericht denkfolgerichtig, im Einklang mit allgemeiner Lebenserfahrung und auch sonst mängelfrei dargelegt. Daraus, daß einzelne Beweisergebnisse auch in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Sinn hätten interpretiert werden können, kann eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils in der in Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. verwendeten Bedeutung nicht abgeleitet werden. Ebenso unberechtigt ist der auf einige Argumente des Erstgerichtes gemünzte Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung, bei dem der Beschwerdeführer, zum Teil unter sinnentstellender Wiedergabe der Entscheidungsgründe, insbesondere außer acht läßt, daß die vorliegenden Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern zudem und vor allem in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen sind (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.); gerade das aber tat das Schöffengericht, indem es auch solche Verfahrensergebnisse verwertete, die zwar bei isolierter Betrachtung für sich allein nicht beweiskräftig wären, denen es aber im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung doch eine gewisse Bedeutsamkeit beimaß. Entscheidungswesentliche Umstände wurden dabei nicht übergangen. Insbesondere den in der Hauptverhandlung erörterten Inhalt der Strafakten gegen andere Täter, so auch gegen Paul D, wegen Unzucht mit den eingangs genannten Unmündigen und der die letzteren betreffenden Akten des Jugendgerichtshofes Wien, den persönlichen Eindruck, den die Knaben vor dem erkennenden Gericht hinterließen, die Aussage des Zeugen Robert E und die Persönlichkeit sowie das Vorleben des Angeklagten hat das Erstgericht bei der Wahrheitsfindung ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen; Widersprüche und beschönigende Unaufrichtigkeiten in den Aussagen der Zeugen B und C ließ es keineswegs außer Betracht, doch hielt es sie in Ansehung des maßgeblichen Sachverhalts nicht für gewichtig. Eine Erörterung dieser und aller übrigen Verfahrensergebnisse bis ins Detail und in sämtlichen Aspekten war, da die Entscheidungsgründe wohl in voller Bestimmtheit, aber doch in gedrängter Darstellung abzufassen sind (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.), durchaus nicht erforderlich; die in der Beschwerde behaupteten Bekundungen der Zeugen Ernst F und Gertrude G sind zudem im Hauptverhandlungsprotokoll nicht objektiviert. Ob aber der Angeklagte die beiden Unmündigen, die er zur Unzucht mißbrauchte, dazu auch verleitet hat, ist in bezug auf das ihm zur Last liegende Verbrechen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB weder für die Schuldfrage, noch für den anzuwendenden Strafsatz von Belang. Mit einer Unvollständigkeit über entscheidende Tatsachen im Sinn des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes ist das angefochtene Urteil daher gleichfalls nicht behaftet.
Ebensowenig kann von einer Undeutlichkeit in bezug darauf die Rede sein, welche Tathandlungen und welche Absicht dem Angeklagten angelastet werden: den Entscheidungsgründen ist unmißverständlich zu entnehmen, daß er die Knaben vorsätzlich zum Zweck gleichgeschlechtlicher Befriedigung zu 'gegenseitiger Handonanie' mißbrauchte, worunter das Schöffengericht, dem regelmäßig üblichen Sprachgebrauch folgend und der Aktenlage entsprechend, zweifelsfrei keine Selbstbefriedigung, sondern ein gegenseitiges Reiben mit der Hand am Geschlechtsteil des jeweiligen Unzuchtspartners verstand. Begründungsmängel des Urteils in der im § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. bezeichneten Bedeutung vermag der Beschwerdeführer sohin mit seinen über weite Strecken bloß einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht zulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung darstellenden Ausführungen nicht aufzuzeigen.Ebensowenig kann von einer Undeutlichkeit in bezug darauf die Rede sein, welche Tathandlungen und welche Absicht dem Angeklagten angelastet werden: den Entscheidungsgründen ist unmißverständlich zu entnehmen, daß er die Knaben vorsätzlich zum Zweck gleichgeschlechtlicher Befriedigung zu 'gegenseitiger Handonanie' mißbrauchte, worunter das Schöffengericht, dem regelmäßig üblichen Sprachgebrauch folgend und der Aktenlage entsprechend, zweifelsfrei keine Selbstbefriedigung, sondern ein gegenseitiges Reiben mit der Hand am Geschlechtsteil des jeweiligen Unzuchtspartners verstand. Begründungsmängel des Urteils in der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. bezeichneten Bedeutung vermag der Beschwerdeführer sohin mit seinen über weite Strecken bloß einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht zulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung darstellenden Ausführungen nicht aufzuzeigen.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde auf den vorerwähnten Nichtigkeitsgrund gestützt ist, war sie daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde auf den vorerwähnten Nichtigkeitsgrund gestützt ist, war sie daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
über den auf die Nichtigkeitsgründe nach Z. 9 lit. a und Z. 9 lit. c des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Teil der Beschwerde sowie über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 285 c Abs. 2, 296 Abs. 3 StPO.). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.über den auf die Nichtigkeitsgründe nach Ziffer 9, Litera a und Ziffer 9, Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Teil der Beschwerde sowie über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 285, c Absatz 2, 296, Absatz 3, StPO.). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.