Dieser in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen, nämlich der in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 97) Anzeige (ON. 2 in Verbindung mit ON. 3), festgestellte Sachverhalt deckt die rechtliche Beurteilung der Tat als vollendete Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB., wobei - wie der Beschwerdeführer bei der Bekämpfung des Schuldspruchs gemäß § 223 Abs 2 StGB. selbst einräumt - diese durch die Irreführung der einschreitenden Organe der Straßenaufsicht über die befugte Anbringung eines Ersatzkennzeichens im Sinn des § 51 Abs 3 KFG. zustandekam.Dieser in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen, nämlich der in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 97) Anzeige (ON. 2 in Verbindung mit ON. 3), festgestellte Sachverhalt deckt die rechtliche Beurteilung der Tat als vollendete Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB., wobei - wie der Beschwerdeführer bei der Bekämpfung des Schuldspruchs gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB. selbst einräumt - diese durch die Irreführung der einschreitenden Organe der Straßenaufsicht über die befugte Anbringung eines Ersatzkennzeichens im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, KFG. zustandekam.
Wenngleich der Staatsanwalt die Anklage in der Hauptverhandlung aud das Vergehen der versuchten Täuschung modifiziert hatte (S. 96), erging der Schuldspruch wegen des vollendeten Vergehens nicht nur nach dem Vorgesagten rechtsrichtig, sondern auch ohne Überschreitung der Anklage. Gemäß § 262 letzter Satz StPO.Wenngleich der Staatsanwalt die Anklage in der Hauptverhandlung aud das Vergehen der versuchten Täuschung modifiziert hatte (S. 96), erging der Schuldspruch wegen des vollendeten Vergehens nicht nur nach dem Vorgesagten rechtsrichtig, sondern auch ohne Überschreitung der Anklage. Gemäß Paragraph 262, letzter Satz StPO.
schäpft der Gerichtshof sein Urteil nämlich nach seiner rechtlichen Überzeugung, ohne an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein.
An die - schriftliche oder in der Hauptverhandlung modifizierte - Anklage ist das Gericht (nur) insoweit gebunden, als sie den Gegenstand der Anklage, d.i. ein historisches Ereignis, die Beteiligung eines Menschen an einem bestimmten Vorfall, bezeichnet. Hingegen ist die vom Ankläger vorgenommene juristische Qualifikation nicht Gegenstand der Anklage und daher für das Gericht nicht bindend, folglich auch nicht das vom Ankläger zugrundegelegte Entwicklungsstadium des Delikts (Versuch oder Vollendung). Die insoweit behauptete Nichtigkeit gemäß der Z. 8 des § 281 Abs 1 StPO. liegt daher nicht vor.An die - schriftliche oder in der Hauptverhandlung modifizierte - Anklage ist das Gericht (nur) insoweit gebunden, als sie den Gegenstand der Anklage, d.i. ein historisches Ereignis, die Beteiligung eines Menschen an einem bestimmten Vorfall, bezeichnet. Hingegen ist die vom Ankläger vorgenommene juristische Qualifikation nicht Gegenstand der Anklage und daher für das Gericht nicht bindend, folglich auch nicht das vom Ankläger zugrundegelegte Entwicklungsstadium des Delikts (Versuch oder Vollendung). Die insoweit behauptete Nichtigkeit gemäß der Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. liegt daher nicht vor.
Hingegen kann der Beschwerde, soweit darin in (weiterer) Ausführung des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. die zusätzliche Unterstellung der in Rede stehenden Tat unter den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. bekämpft wird, Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Beschwerdeführer ein Kennzeichen aus brauner Pappe mit roter Aufschrift hergestellt. Obwohl es nach dem Gendarmeriebericht ON. 3 auch aus größerer Entfernung leicht als selbst angefertigt zu erkennen war, nahm das Gericht die Erfüllung des Tatbestands an, weil dieser (unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs 3 StGB.) nur ausgeschlossen sei, wenn die bezweckte rechtserhebliche Verwendung mit dem Falsifikat unter keinen Umständen möglich wäre. Eine solche absolute Täuschungsuntauglichkeit sei jedoch nicht gegeben, weil eine aus brauner Pappe mit roter Aufschrift gefertigte Tafel einem amtlichen Kennzeichen für Motorfahrräder (weiße Aufschrift auf rotem Grund) aus größerer Entfernung zumindest ähnlich sei, sodaß nicht ausgeschlossen werden könne, daß das Falsifikat unter ungünstigen Verhältnissen (größere Entfernung oder schlechte Sicht) Straßenverkehrsorganen gegenüber den Anschein der Echtheit hervorrufe.Hingegen kann der Beschwerde, soweit darin in (weiterer) Ausführung des Nichtigkeitsgrunds des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. die zusätzliche Unterstellung der in Rede stehenden Tat unter den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. bekämpft wird, Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Beschwerdeführer ein Kennzeichen aus brauner Pappe mit roter Aufschrift hergestellt. Obwohl es nach dem Gendarmeriebericht ON. 3 auch aus größerer Entfernung leicht als selbst angefertigt zu erkennen war, nahm das Gericht die Erfüllung des Tatbestands an, weil dieser (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 15, Absatz 3, StGB.) nur ausgeschlossen sei, wenn die bezweckte rechtserhebliche Verwendung mit dem Falsifikat unter keinen Umständen möglich wäre. Eine solche absolute Täuschungsuntauglichkeit sei jedoch nicht gegeben, weil eine aus brauner Pappe mit roter Aufschrift gefertigte Tafel einem amtlichen Kennzeichen für Motorfahrräder (weiße Aufschrift auf rotem Grund) aus größerer Entfernung zumindest ähnlich sei, sodaß nicht ausgeschlossen werden könne, daß das Falsifikat unter ungünstigen Verhältnissen (größere Entfernung oder schlechte Sicht) Straßenverkehrsorganen gegenüber den Anschein der Echtheit hervorrufe.
Dieser Ansicht des Erstgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist davon auszugehen, daß eine Pappendeckeltafel mit roter Schrift auf braunem Grund einer echten Kennzeichentafel für Motorfahrräder (§ 49 Abs 4 KFG.), selbst wenn - was vorliegend nicht festgestellt wurde - ihr Format dem einer solchen entspricht, derart unähnlich ist, daß weder in ihrer Anfertigung die Herstellung noch in ihrem Gebrauch die Verwendung einer falschen Urkunde erblickt werden kann. Ebenso wie in dem der Entscheidung SSt 46/54Dieser Ansicht des Erstgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist davon auszugehen, daß eine Pappendeckeltafel mit roter Schrift auf braunem Grund einer echten Kennzeichentafel für Motorfahrräder (Paragraph 49, Absatz 4, KFG.), selbst wenn - was vorliegend nicht festgestellt wurde - ihr Format dem einer solchen entspricht, derart unähnlich ist, daß weder in ihrer Anfertigung die Herstellung noch in ihrem Gebrauch die Verwendung einer falschen Urkunde erblickt werden kann. Ebenso wie in dem der Entscheidung SSt 46/54
(= LSK 1975/231) zugrundeliegenden Fall, in dem die Unähnlichkeit freilich insofern noch weiter ging, als die Schrift mit Kugelschreiber hergestellt worden war, kommt daher mangels Ähnlichkeit mit einer behördlich ausgegebenen, gemäß § 49 Abs 1 KFG. eine öffentliche Urkunde darstellenden Kennzeichentafel die Unterstellung unter § 223 StGB. (und § 224 StGB.) nicht in Betracht. Der Angeklagte täuschte vielmehr, wie bereits erwähnt, mit der von ihm verfertigten Nummerntafel sowie mit seinem Vorbringen bei der Anhaltung durch die Gendarmerie die Befugnis zur Herstellung und vorübergehenden Verwendung einer 'Ersatztafel' im Sinn des § 51 Abs 3 KFG. vor.(= LSK 1975/231) zugrundeliegenden Fall, in dem die Unähnlichkeit freilich insofern noch weiter ging, als die Schrift mit Kugelschreiber hergestellt worden war, kommt daher mangels Ähnlichkeit mit einer behördlich ausgegebenen, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, KFG. eine öffentliche Urkunde darstellenden Kennzeichentafel die Unterstellung unter Paragraph 223, StGB. (und Paragraph 224, StGB.) nicht in Betracht. Der Angeklagte täuschte vielmehr, wie bereits erwähnt, mit der von ihm verfertigten Nummerntafel sowie mit seinem Vorbringen bei der Anhaltung durch die Gendarmerie die Befugnis zur Herstellung und vorübergehenden Verwendung einer 'Ersatztafel' im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, KFG. vor.
Das kann nach dem Gesagten nur gemäß § 108 StGB. beurteilt werden, sodaß in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. aufzuheben war.Das kann nach dem Gesagten nur gemäß Paragraph 108, StGB. beurteilt werden, sodaß in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. aufzuheben war.
Diese Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde mußte auch zur Aufhebung des den Angeklagten A betreffenden Strafausspruchs führen. Bei der Neubemessung der Strafe wurden die auf gleicher schädlicher Neigung, in den Jahren 1974 und 1975 erlittenen Vorstrafen, sowie das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen verschiedener Art als erschwerend, hingegen das Geständnis und die teilweise (objektive) Schadensgutmachung als mildernd gewertet.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB.) erachtete der Oberste Gerichtshof für den Angeklagten A eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für angemessen.Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB.) erachtete der Oberste Gerichtshof für den Angeklagten A eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für angemessen.
Mit seiner Berufung war der Genannte auf diese, vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene Entscheidung in der Straffrage zu verweisen.
Über den Angeklagten Harald Franz B verhängte das Erstgericht nach dem § 129 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Es nahm sechs auf gleicher schädlicher Neigung beruhende, in den Jahren 1972 bis 1978 ausgesprochene Vorstrafen als erschwerend, demgegenüber jedoch das Geständnis und die teilweise (objektive) Schadensgutmachung als mildernd an.Über den Angeklagten Harald Franz B verhängte das Erstgericht nach dem Paragraph 129, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Es nahm sechs auf gleicher schädlicher Neigung beruhende, in den Jahren 1972 bis 1978 ausgesprochene Vorstrafen als erschwerend, demgegenüber jedoch das Geständnis und die teilweise (objektive) Schadensgutmachung als mildernd an.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte B die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:
Das Schöffengericht nahm nämlich - im Gegensatz zur Meinung dieses Berufungswerbers - die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig an, es stellte auch im wesentlichen zutreffende Erwägungen unter dem Gesichtspunkt des § 32 StGB. an. Bei Würdigung aller die Schuld und das Unrecht betreffenden Umstände erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht für den Angeklagten B ausgemessene Freiheitsstrafe als gerecht.Das Schöffengericht nahm nämlich - im Gegensatz zur Meinung dieses Berufungswerbers - die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig an, es stellte auch im wesentlichen zutreffende Erwägungen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 32, StGB. an. Bei Würdigung aller die Schuld und das Unrecht betreffenden Umstände erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht für den Angeklagten B ausgemessene Freiheitsstrafe als gerecht.
Zum Berufungsvorbringen ist darauf hinzuweisen, daß die teilweise Schadensgutmachung und das Geständnis vom Erstgericht ohnehin als Milderungsgründe herangezogen wurden. Die vom Berufungswerber B zusätzlich reklamierten Milderungsumstände sind jedoch nicht gegeben. Die Alkoholisierung entspricht nicht den Kriterien des § 35 StGB., weil B schon einmal nach dem Konsum von Alkohol ein Eigentumsdelikt beging (vgl. Akt 13 Vr 681/77 des Kreisgerichts Wels, insbesondere S. 68); die (durch Anerkenntnis des Privatbeteiligtenanspruchs bewiesene) Bereitschaft zur Gutmachung des vollen Schadens und der Umstand, daß der genannte Angeklagte seit einiger Zeit wieder berufstätig ist und einer geregelten Arbeit nachgeht, vermögen (besondere) Milderungsgründe nicht herzustellen. Schließlich unterliegt der Angeklagte B einer Fehleinschätzung, wenn er den ihm zur Last liegenden Einbruchsdiebstahl, der nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen durch Einschlagen eines Kellerfensters und darauffolgendes Einsteigen in die Discothek 'C' verübt wurde, und bei dem ihm (und seinem Diebsgenossen) Sachen im Werte von rund 30.000 S in die Hände fielen, als 'eher geringfügig' bezeichnet.Zum Berufungsvorbringen ist darauf hinzuweisen, daß die teilweise Schadensgutmachung und das Geständnis vom Erstgericht ohnehin als Milderungsgründe herangezogen wurden. Die vom Berufungswerber B zusätzlich reklamierten Milderungsumstände sind jedoch nicht gegeben. Die Alkoholisierung entspricht nicht den Kriterien des Paragraph 35, StGB., weil B schon einmal nach dem Konsum von Alkohol ein Eigentumsdelikt beging vergleiche Akt 13 römisch fünf r 681/77 des Kreisgerichts Wels, insbesondere S. 68); die (durch Anerkenntnis des Privatbeteiligtenanspruchs bewiesene) Bereitschaft zur Gutmachung des vollen Schadens und der Umstand, daß der genannte Angeklagte seit einiger Zeit wieder berufstätig ist und einer geregelten Arbeit nachgeht, vermögen (besondere) Milderungsgründe nicht herzustellen. Schließlich unterliegt der Angeklagte B einer Fehleinschätzung, wenn er den ihm zur Last liegenden Einbruchsdiebstahl, der nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen durch Einschlagen eines Kellerfensters und darauffolgendes Einsteigen in die Discothek 'C' verübt wurde, und bei dem ihm (und seinem Diebsgenossen) Sachen im Werte von rund 30.000 S in die Hände fielen, als 'eher geringfügig' bezeichnet.