Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war sonach zu verwerfen.
II. Zur Beschwerde des Angeklagten:römisch zwei. Zur Beschwerde des Angeklagten:
Die auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation des § 145 Abs. 1 Z. 2 StGB. im Zusammenhang mit den Fakten I und II des Urteilssatzes (versuchte Erpressungen an Johannes B und an Hermann C). Sie ist im Recht.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. im Zusammenhang mit den Fakten römisch eins und römisch zwei des Urteilssatzes (versuchte Erpressungen an Johannes B und an Hermann C). Sie ist im Recht.
Um den Genötigten (Erpreßten) längere Zeit hindurch mittels Drohung in einen qualvollen Zustand in der Bedeutung des § 145 Abs. 1 Z. 2 StGB. zu versetzen, genügt es nicht, lediglich begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB.) oder einen Zustand von Furcht und Unruhe hervorzurufen, welcher als beabsichtigter Zweck (§ 5 Abs. 2 StGB.) dem Vergehen nach § 107 Abs. 1 StGB. tatbestandsimmanent ist. Ein nicht durch die Zufügung körperlicher Schmerzen und Leiden, sondern durch das Mittel der gefährlichen Drohung bewirkter qualvoller Gemütszustand (§ 145 Abs. 1 Z. 2 StGB.) setzt mehr voraus. Unter 'Qual' (ein übrigens im alltäglichen Sprachgebrauch vorgebildeter Begriff) versteht man den einen gewissen Zeitraum andauernden, geradezu peinigenden Zustand einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohlbefindens (vgl. 13 Os 83/83 vom 7.Juli 1983). Da, wie gesagt, hier nur die Störung der psychischen Verfassung (vgl. §§ 92, 312 StGB.: 'seelische Qualen') einer erpreßten Person in Frage kommt, sind als mögliche, vom Täter ausgelöste Faktoren beispielsweise Angstzustände, Depressionen (mit medizinischem Auffälligkeitswert) und Schockwirkungen, all dies länger fortdauernd, zu nennen. Die schwere und andauernde Beeinträchtigung muß vom Erpresser wenigstens bedingt gewollt sein.Um den Genötigten (Erpreßten) längere Zeit hindurch mittels Drohung in einen qualvollen Zustand in der Bedeutung des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. zu versetzen, genügt es nicht, lediglich begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.) oder einen Zustand von Furcht und Unruhe hervorzurufen, welcher als beabsichtigter Zweck (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.) dem Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. tatbestandsimmanent ist. Ein nicht durch die Zufügung körperlicher Schmerzen und Leiden, sondern durch das Mittel der gefährlichen Drohung bewirkter qualvoller Gemütszustand (Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.) setzt mehr voraus. Unter 'Qual' (ein übrigens im alltäglichen Sprachgebrauch vorgebildeter Begriff) versteht man den einen gewissen Zeitraum andauernden, geradezu peinigenden Zustand einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohlbefindens vergleiche 13 Os 83/83 vom 7.Juli 1983). Da, wie gesagt, hier nur die Störung der psychischen Verfassung vergleiche Paragraphen 92, 312, StGB.: 'seelische Qualen') einer erpreßten Person in Frage kommt, sind als mögliche, vom Täter ausgelöste Faktoren beispielsweise Angstzustände, Depressionen (mit medizinischem Auffälligkeitswert) und Schockwirkungen, all dies länger fortdauernd, zu nennen. Die schwere und andauernde Beeinträchtigung muß vom Erpresser wenigstens bedingt gewollt sein.
Vorliegend ist in objektiver Beziehung festgestellt, daß Johannes B durch die Erpresserbriefe rund zwei Monate hindurch in Furcht und Unruhe versetzt wurde, insbesondere die Entführung seiner drei minderjährigen Kinder durch eine hinter den Briefen stehende Organisation besorgte und deshalb auch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen traf. Ebenso ließ der für das Leben und die Gesundheit seiner Familie fürchtende Hermann C (der deshalb auch eine Amerikareise absagte) seine Gattin und seine drei Kinder ständig durch Mitarbeiter seines Betriebs überwachen bzw. begleiten. Daß sich B und C hiedurch (selbst) in einen qualvollen Zustand versetzt gefühlt hätten, ist den Urteilsfeststellungen, die im Gegenteil zum Ausdruck bringen, daß die Situation jedenfalls vom Zeugen B nicht als qualvoll empfunden wurde, an keiner Stelle zu entnehmen (vgl. namentlich S. 470, 471). Darnach fehlten auf der objektiven Seite durch die Drohungen des Angeklagten herbeigeführte, die Erpreßten geradezu peinigende erhebliche Beeinträchtigungen ihres Gemütszustands. Zudem konstatierte das Gericht in subjektiver Richtung, daß der Beschwerdeführer keine bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Angstzustände der von ihm erpreßten Personen hatte (S. 469). Damit hat das Schöffengericht die für die Qualifikationsherstellung notwendige subjektive Tatseite (siehe oben) selbst negiert.Vorliegend ist in objektiver Beziehung festgestellt, daß Johannes B durch die Erpresserbriefe rund zwei Monate hindurch in Furcht und Unruhe versetzt wurde, insbesondere die Entführung seiner drei minderjährigen Kinder durch eine hinter den Briefen stehende Organisation besorgte und deshalb auch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen traf. Ebenso ließ der für das Leben und die Gesundheit seiner Familie fürchtende Hermann C (der deshalb auch eine Amerikareise absagte) seine Gattin und seine drei Kinder ständig durch Mitarbeiter seines Betriebs überwachen bzw. begleiten. Daß sich B und C hiedurch (selbst) in einen qualvollen Zustand versetzt gefühlt hätten, ist den Urteilsfeststellungen, die im Gegenteil zum Ausdruck bringen, daß die Situation jedenfalls vom Zeugen B nicht als qualvoll empfunden wurde, an keiner Stelle zu entnehmen vergleiche namentlich S. 470, 471). Darnach fehlten auf der objektiven Seite durch die Drohungen des Angeklagten herbeigeführte, die Erpreßten geradezu peinigende erhebliche Beeinträchtigungen ihres Gemütszustands. Zudem konstatierte das Gericht in subjektiver Richtung, daß der Beschwerdeführer keine bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Angstzustände der von ihm erpreßten Personen hatte (S. 469). Damit hat das Schöffengericht die für die Qualifikationsherstellung notwendige subjektive Tatseite (siehe oben) selbst negiert.
Der Qualifikationsausspruch nach § 145 Abs. 1 Z. 2 StGB. war folglich beschwerdegemäß aufzuheben.Der Qualifikationsausspruch nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. war folglich beschwerdegemäß aufzuheben.
III. Zum Strafausspruch:römisch drei. Zum Strafausspruch:
Bei der sohin vorzunehmenden Strafneubemessung waren erschwerend:
die Mehrzahl der Tatopfer, die zweifache Qualifikation des § 145 StGB. und der sehr hohe Betrag, auf den sich der Bereicherungsvorsatz bezogen hatte; hingegen wurden als mildernd gewertet: der Umstand, daß die verbrecherischen Angriffe nur jeweils bis ins Versuchsstadium gediehen waren, die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und das umfassende und reumütige (siehe dazu S. 473) Geständnis.die Mehrzahl der Tatopfer, die zweifache Qualifikation des Paragraph 145, StGB. und der sehr hohe Betrag, auf den sich der Bereicherungsvorsatz bezogen hatte; hingegen wurden als mildernd gewertet: der Umstand, daß die verbrecherischen Angriffe nur jeweils bis ins Versuchsstadium gediehen waren, die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und das umfassende und reumütige (siehe dazu S. 473) Geständnis.
Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsvorschriften (§ 32 StGB.) blieb einerseits das Motiv der ausweglosen wirtschaftlichen Lage nicht außer Betracht, andererseits wurde berücksichtigt, daß die Bedrohten über das tatbestandsmäßige Erfordernis hinaus in Sorge um ihre Angehörigen versetzt waren. Die Abwägung sowohl der besonderen als auch der allgemeinen Strafzumessungsgründe läßt erkennen, daß die Tat auf ein außerordentlich hohes Maß gleichgültiger Einstellung des Verbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten und auf einen gleichermaßen hohen Grad von Rücksichtslosigkeit gegenüber den Mitmenschen zurückzuführen ist (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB.). Darnach erschien dem Obersten Gerichtshof ein Freiheitsentzug in der Dauer von dreieinhalb Jahren erforderlich, aber auch hinreichend. Die Parteien waren mit ihren Berufungen auf den Strafausspruch dieses Urteils zu verweisen.Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsvorschriften (Paragraph 32, StGB.) blieb einerseits das Motiv der ausweglosen wirtschaftlichen Lage nicht außer Betracht, andererseits wurde berücksichtigt, daß die Bedrohten über das tatbestandsmäßige Erfordernis hinaus in Sorge um ihre Angehörigen versetzt waren. Die Abwägung sowohl der besonderen als auch der allgemeinen Strafzumessungsgründe läßt erkennen, daß die Tat auf ein außerordentlich hohes Maß gleichgültiger Einstellung des Verbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten und auf einen gleichermaßen hohen Grad von Rücksichtslosigkeit gegenüber den Mitmenschen zurückzuführen ist (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB.). Darnach erschien dem Obersten Gerichtshof ein Freiheitsentzug in der Dauer von dreieinhalb Jahren erforderlich, aber auch hinreichend. Die Parteien waren mit ihren Berufungen auf den Strafausspruch dieses Urteils zu verweisen.