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Entscheidung 13 Os 93/83×

Entscheidung 13 Os 93/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os93/83

Entscheidungsdatum

21.07.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juli 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kalivoda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard A wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, f. StGB. über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 13.April 1983, GZ. 8 römisch fünf r 3493/82-19, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Verdino und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Ausspruch, daß der Angeklagte den Johannes B sowie den Hermann C und deren Angehörige längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte, des weiteren in der Unterstellung dieser Taten unter Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. und im Strafausspruch aufgehoben. Für das ihm weiterhin zur Last fallende Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, 145

Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB. wird der Angeklagte gemäß Paragraph 145, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren verurteilt.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die vorstehende Entscheidung verwiesen. Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 2.Februar 1938 geborene Maschinenbauer Richard A wurde des vom 19.Oktober 1982 bis 13.Dezember 1982

in Klagenfurt, Mölbling und Villach in bezug auf fünf verschiedene Personen (wiederholt) verübten Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer 2, StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Dieses Urteil wird sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft.

römisch eins. Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die Anklagebehörde wendet sich aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. gegen die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit der Erpressungen (Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.). Die Beschwerdeführerin vermeint, nach den Urteilsfeststellungen sei klar, daß der Angeklagte sich mit seinen Erpressungshandlungen jene Einnahmen zu verschaffen suchte, die er infolge verschiedener Schwierigkeiten im Rahmen seines Betriebs nicht zu erzielen vermochte. Die Erpressungsgelder sollten an die Stelle der fehlenden Betriebseinnahmen treten und es dem Angeklagten ermöglichen, den Betrieb als seine Erwerbsgrundlage zu sanieren. Im Hinblick auf den exorbitanten Schuldenstand, den dadurch bedingten Geldbedarf und die Unbestimmtheit allfälliger Zahlungseingänge folge hieraus, daß der Angeklagte, um seine Schulden abzudecken, seine erpresserische Tätigkeit durch geraume Zeit sowie gegenüber einem immer größeren Personenkreis hätte fortsetzen müssen und auch fortgesetzt hätte, womit alle Merkmale der Gewerbsmäßigkeit gegeben seien. Mit diesen Ausführungen hält die Staatsanwaltschaft jedoch nicht an den im Rahmen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.

bindenden Urteilsannahmen fest. Gewiß wäre auch dann, wenn der Angeklagte die erpreßten Gelder zur Sanierung seines Wirtschaftsbetriebs und zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten verwenden wollte, ein Handeln mit der Absicht denkbar, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen. Gerade dies war aber nach den Urteilsfeststellungen beim Angeklagten nicht der Fall.

Die bezüglichen Konstatierungen stellen vielmehr eindeutig klar, daß der Angeklagte nicht beabsichtigte, nach Erhalt der geforderten Beträge weiterhin Erpressungen zu begehen (S. 472).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war sonach zu verwerfen.

römisch zwei. Zur Beschwerde des Angeklagten:

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. im Zusammenhang mit den Fakten römisch eins und römisch zwei des Urteilssatzes (versuchte Erpressungen an Johannes B und an Hermann C). Sie ist im Recht.

Um den Genötigten (Erpreßten) längere Zeit hindurch mittels Drohung in einen qualvollen Zustand in der Bedeutung des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. zu versetzen, genügt es nicht, lediglich begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.) oder einen Zustand von Furcht und Unruhe hervorzurufen, welcher als beabsichtigter Zweck (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.) dem Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. tatbestandsimmanent ist. Ein nicht durch die Zufügung körperlicher Schmerzen und Leiden, sondern durch das Mittel der gefährlichen Drohung bewirkter qualvoller Gemütszustand (Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.) setzt mehr voraus. Unter 'Qual' (ein übrigens im alltäglichen Sprachgebrauch vorgebildeter Begriff) versteht man den einen gewissen Zeitraum andauernden, geradezu peinigenden Zustand einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohlbefindens vergleiche 13 Os 83/83 vom 7.Juli 1983). Da, wie gesagt, hier nur die Störung der psychischen Verfassung vergleiche Paragraphen 92, 312, StGB.: 'seelische Qualen') einer erpreßten Person in Frage kommt, sind als mögliche, vom Täter ausgelöste Faktoren beispielsweise Angstzustände, Depressionen (mit medizinischem Auffälligkeitswert) und Schockwirkungen, all dies länger fortdauernd, zu nennen. Die schwere und andauernde Beeinträchtigung muß vom Erpresser wenigstens bedingt gewollt sein.

Vorliegend ist in objektiver Beziehung festgestellt, daß Johannes B durch die Erpresserbriefe rund zwei Monate hindurch in Furcht und Unruhe versetzt wurde, insbesondere die Entführung seiner drei minderjährigen Kinder durch eine hinter den Briefen stehende Organisation besorgte und deshalb auch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen traf. Ebenso ließ der für das Leben und die Gesundheit seiner Familie fürchtende Hermann C (der deshalb auch eine Amerikareise absagte) seine Gattin und seine drei Kinder ständig durch Mitarbeiter seines Betriebs überwachen bzw. begleiten. Daß sich B und C hiedurch (selbst) in einen qualvollen Zustand versetzt gefühlt hätten, ist den Urteilsfeststellungen, die im Gegenteil zum Ausdruck bringen, daß die Situation jedenfalls vom Zeugen B nicht als qualvoll empfunden wurde, an keiner Stelle zu entnehmen vergleiche namentlich S. 470, 471). Darnach fehlten auf der objektiven Seite durch die Drohungen des Angeklagten herbeigeführte, die Erpreßten geradezu peinigende erhebliche Beeinträchtigungen ihres Gemütszustands. Zudem konstatierte das Gericht in subjektiver Richtung, daß der Beschwerdeführer keine bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Angstzustände der von ihm erpreßten Personen hatte (S. 469). Damit hat das Schöffengericht die für die Qualifikationsherstellung notwendige subjektive Tatseite (siehe oben) selbst negiert.

Der Qualifikationsausspruch nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. war folglich beschwerdegemäß aufzuheben.

römisch drei. Zum Strafausspruch:

Bei der sohin vorzunehmenden Strafneubemessung waren erschwerend:

die Mehrzahl der Tatopfer, die zweifache Qualifikation des Paragraph 145, StGB. und der sehr hohe Betrag, auf den sich der Bereicherungsvorsatz bezogen hatte; hingegen wurden als mildernd gewertet: der Umstand, daß die verbrecherischen Angriffe nur jeweils bis ins Versuchsstadium gediehen waren, die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und das umfassende und reumütige (siehe dazu S. 473) Geständnis.

Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsvorschriften (Paragraph 32, StGB.) blieb einerseits das Motiv der ausweglosen wirtschaftlichen Lage nicht außer Betracht, andererseits wurde berücksichtigt, daß die Bedrohten über das tatbestandsmäßige Erfordernis hinaus in Sorge um ihre Angehörigen versetzt waren. Die Abwägung sowohl der besonderen als auch der allgemeinen Strafzumessungsgründe läßt erkennen, daß die Tat auf ein außerordentlich hohes Maß gleichgültiger Einstellung des Verbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten und auf einen gleichermaßen hohen Grad von Rücksichtslosigkeit gegenüber den Mitmenschen zurückzuführen ist (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB.). Darnach erschien dem Obersten Gerichtshof ein Freiheitsentzug in der Dauer von dreieinhalb Jahren erforderlich, aber auch hinreichend. Die Parteien waren mit ihren Berufungen auf den Strafausspruch dieses Urteils zu verweisen.

Anmerkung

E04245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00093.83.0721.000

Dokumentnummer

JJT_19830721_OGH0002_0130OS00093_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung