Andreas G***** bekämpft den ihn treffenden Schuldspruch zu B/II. und C mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO. Diese ist insoweit berechtigt, als sie unter Hinweis auf § 94 Abs 4 StGB den Schuldspruch wegen Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB (C) bekämpft.Andreas G***** bekämpft den ihn treffenden Schuldspruch zu B/II. und C mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO. Diese ist insoweit berechtigt, als sie unter Hinweis auf Paragraph 94, Absatz 4, StGB den Schuldspruch wegen Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB (C) bekämpft.
Nach der erstgenannten Bestimmung ist der Täter nicht nach den Absätzen 1 und 2 des § 94 StGB zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verletzung ist als mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohtes Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 2 Z 2 StGB qualifiziert. Das ihm realkonkurrierend damit angelastete Vergehen nach § 94 Abs 1 StGB ist hingegen lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. § 94 Abs 1 StGB tritt daher vorliegendenfalls gegenüber der schweren Körperverletzung als subsidiär zurück. Der Schuldspruch deswegen ist somit mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet und war zu kassieren. Es erübrigen sich daher Erwägungen zu den übrigen Beschwerdeausführungen betreffend dieses Faktums.Nach der erstgenannten Bestimmung ist der Täter nicht nach den Absätzen 1 und 2 des Paragraph 94, StGB zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verletzung ist als mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohtes Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB qualifiziert. Das ihm realkonkurrierend damit angelastete Vergehen nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB ist hingegen lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Paragraph 94, Absatz eins, StGB tritt daher vorliegendenfalls gegenüber der schweren Körperverletzung als subsidiär zurück. Der Schuldspruch deswegen ist somit mit dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet und war zu kassieren. Es erübrigen sich daher Erwägungen zu den übrigen Beschwerdeausführungen betreffend dieses Faktums.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt (§ 290 Abs 1 StPO), daß das angefochtene Urteil insoweit auch zum Nachteil der Angeklagten Markus P*****, Josef P***** und Thomas S***** mit derselben, von ihnen jedoch nicht geltend gemachten Nichtigkeit behaftet ist. Die Verletzungstat des Thomas S***** (B/I.) wurde als das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB eingestuft, während Josef P***** das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 2 Z 2 StGB angelastet wurde. Markus P***** hat die Anlaßtaten (und jene nach § 94 Abs 1 StGB) im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB) begangen. Da die Strafe nach Art und Maß auch diesfalls nicht strenger sein darf, als sie das Gesetz für die Rauschtaten androht (§ 287 Abs 1 letzter Satz StGB), die Strafdrohung nach § 287 StGB gegenständlich aber gleich ist wie jene nach § 94 Abs 1 StGB, war auch hier nach § 94 Abs 4 StGB vorzugehen.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), daß das angefochtene Urteil insoweit auch zum Nachteil der Angeklagten Markus P*****, Josef P***** und Thomas S***** mit derselben, von ihnen jedoch nicht geltend gemachten Nichtigkeit behaftet ist. Die Verletzungstat des Thomas S***** (B/I.) wurde als das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB eingestuft, während Josef P***** das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB angelastet wurde. Markus P***** hat die Anlaßtaten (und jene nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB) im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, Absatz eins, StGB) begangen. Da die Strafe nach Art und Maß auch diesfalls nicht strenger sein darf, als sie das Gesetz für die Rauschtaten androht (Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB), die Strafdrohung nach Paragraph 287, StGB gegenständlich aber gleich ist wie jene nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB, war auch hier nach Paragraph 94, Absatz 4, StGB vorzugehen.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB (B/II.) wendet, ist sie verfehlt.Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB (B/II.) wendet, ist sie verfehlt.
Die Mängelrüge (Z 5) versagt. Die Annahme gemeinschaftlicher Mißhandlung des Franz G*****, wenn auch erst nach einem anfänglichen erfolglosen Schlichtungsversuch, durch unmittelbare Mitwirkung infolge eigener Handanlegung des Beschwerdeführers ist durch die Aussage der Zeugin Sabine G***** (S 198 ff iVm 8 f/II) begründet. Für eine verabredete Verbindung im Sinne des § 84 Abs 2 Z 2 StGB genügt die stillschweigende, durch entsprechendes Tatverhalten schlüssig zum Ausdruck gebrachte Willensübereinstimmung der Täter. Das Erstgericht konnte somit aus der zitierten Zeugenaussage denkrichtig auf das Vorliegen einer solchen ernstlichen Willensübereinstimmung zwischen den erwähnten Angeklagten schließen. Der behauptete formale Begründungsmangel liegt nicht vor, für eine Beurteilung der betreffenden Taten nach § 83 Abs 1 StGB bleibt somit kein Raum.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt. Die Annahme gemeinschaftlicher Mißhandlung des Franz G*****, wenn auch erst nach einem anfänglichen erfolglosen Schlichtungsversuch, durch unmittelbare Mitwirkung infolge eigener Handanlegung des Beschwerdeführers ist durch die Aussage der Zeugin Sabine G***** (S 198 ff in Verbindung mit 8 f/II) begründet. Für eine verabredete Verbindung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB genügt die stillschweigende, durch entsprechendes Tatverhalten schlüssig zum Ausdruck gebrachte Willensübereinstimmung der Täter. Das Erstgericht konnte somit aus der zitierten Zeugenaussage denkrichtig auf das Vorliegen einer solchen ernstlichen Willensübereinstimmung zwischen den erwähnten Angeklagten schließen. Der behauptete formale Begründungsmangel liegt nicht vor, für eine Beurteilung der betreffenden Taten nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB bleibt somit kein Raum.
Die Beschwerde geht aber auch insoweit fehl, als sie die Ausführungen zur Mängelrüge den Aspekten einer Tatsachenrüge (Z 5 a) unterstellt. Damit können auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen hervorgerufen werden.Die Beschwerde geht aber auch insoweit fehl, als sie die Ausführungen zur Mängelrüge den Aspekten einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unterstellt. Damit können auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen hervorgerufen werden.
Unzulässig und daher zurückzuweisen war schließlich die angemeldete Schuldberufung des Beschwerdeführers, weil den strafprozessualen Vorschriften ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten fremd ist.
Aufgrund der teilweisen Kassation der Schuldsprüche war bezüglich der davon betroffenen Angeklagten mit Strafneubemessung vorzugehen. Diese war nach den im Spruch bezeichneten Bestimmungen für die jeweils aufrecht bleibenden Schuldsprüche, nämlich bei Markus P***** (A) wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 StGB und der Vergehen (B II) der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2) StGB, (B III) der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, (B IV) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB, (D II) des Diebstahls nach § 127 StGB und (I) der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB, bei Josef P***** wegen (A) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und (B II) der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB, (E) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (I) der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB, bei Andreas G***** wegen (B I) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB und bei Thomas S***** wegen (B I) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und der Vergehen (D I) des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB und (G) der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB, vorzunehmen.Aufgrund der teilweisen Kassation der Schuldsprüche war bezüglich der davon betroffenen Angeklagten mit Strafneubemessung vorzugehen. Diese war nach den im Spruch bezeichneten Bestimmungen für die jeweils aufrecht bleibenden Schuldsprüche, nämlich bei Markus P***** (A) wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB und der Vergehen (B römisch zwei) der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2,) StGB, (B römisch drei) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, (B römisch vier) der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB, (D römisch zwei) des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und (römisch eins) der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB, bei Josef P***** wegen (A) des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und (B römisch zwei) der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, (E) der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und (römisch eins) der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB, bei Andreas G***** wegen (B römisch eins) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und bei Thomas S***** wegen (B römisch eins) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und der Vergehen (D römisch eins) des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und (G) der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, vorzunehmen.
Der Strafneubemessung konnten die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe mit der Ausnahme zugrunde gelegt werden, daß bei Andreas G***** der Erschwerungsumstand des Zusammentreffens zweier Delikte entfällt. Die tat- und tätergerechte Gewichtung verlangt infolge Wegfallens eines angelasteten Tatbestandes die im Spruche ersichtlichen Freiheitsstrafen, wobei hinsichtlich Thomas S***** - wie schon vom Erstgericht - gemäß §§ 31, 40 StGB auf die dort bezeichnete Vorverurteilung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe Bedacht zu nehmen und hinsichtlich Josef P***** mit einer den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen entsprechenden bedingten Teilnachsicht wie im Spruch vorzugehen war.Der Strafneubemessung konnten die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe mit der Ausnahme zugrunde gelegt werden, daß bei Andreas G***** der Erschwerungsumstand des Zusammentreffens zweier Delikte entfällt. Die tat- und tätergerechte Gewichtung verlangt infolge Wegfallens eines angelasteten Tatbestandes die im Spruche ersichtlichen Freiheitsstrafen, wobei hinsichtlich Thomas S***** - wie schon vom Erstgericht - gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die dort bezeichnete Vorverurteilung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe Bedacht zu nehmen und hinsichtlich Josef P***** mit einer den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen entsprechenden bedingten Teilnachsicht wie im Spruch vorzugehen war.
Die Vorhaftanrechnung war aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Andreas G***** war mit seiner Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung basiert auf der angeführten Gesetzesstelle.